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Das kommt auf Hauseigentümer und Mieter in Hamburg 2022 zu

21.12.202108:55 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Im Jahr 2022 kommt auf Besitzer von Immobilien sowie Mieter und Bauherren in Hamburg eine Vielzahl von gesetzlichen Neuregelungen zu. „Besonders Klima- und Mieterschutz stehen aktuell im Fokus des Gesetzgebers“, erläutert der Immobilienexperte und Hamburger Makler Dr. Ingo Kohlschein. Konkret stehen 2022 folgende Änderungen an:

  • Bereits zum 1. Februar 2022 entfällt die bisher äußerst populäre Förderung von Neubauten nach dem KfW-Standard 55 und 55 EE. Bis zu 26.750 Euro waren bisher als Zuschuss für diese Energieeffizienzhäuser möglich. Die Unterstützung entfällt ab Februar ersatzlos. Die Förderung der Energieeffizienzhäuser KfW-40 und 40 plus hingegen läuft weiter.
  • Die ebenfalls sehr populäre Förderung von Wall-Boxen zum Laden von Elektro-Autos in Wohnimmobilien kann gegenwärtig auch nicht mehr beantragt werden. Wegen der hohen Nachfrage ist der Fördertopf erschöpft. Eine Neuauflage ist aktuell in der Diskussion. Antragsteller, die schon eine Antrags­bestätigung erhalten haben, können sich hingegen freuen. Ihr Zuschuss ist laut KfW reserviert. Die KfW zahlt ihn aus, sobald der Einbau der Lade­station nachgewiesen wurde.
  • Laut Hamburger Finanzbehörde sollen im Frühjahr 2022 alle Immobilienbesitzer in Hamburg zur Abgabe einer „Grundsteuer-Erklärung“ aufgefordert werden. Auf Basis dieser Erklärungen soll die gesetzlich neu geregelte Grundsteuer ab 2025 erhoben werden. Angesichts von IT-Problemen könnte sich die Abgabe der Erklärungen aber verzögern.
  • Ab 2022 müssen Vermieter monatlich ihren Mietern Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Heizung mitteilen. Gemäß der Novelle der Heizkostenverordnung gilt diese Pflicht, sofern fernablesbare Heizkostenzähler in dem Gebäude installiert sind. Im Rahmen der Mitteilung sind ferner zusätzliche Informationen zum Brennstoffmix oder zu erhobenen Steuern anzugeben. Der Vermieter kann die Informationen auf elektronischem Weg durch eine E-Mail oder ein Webportal zur Verfügung stellen. Bei Webportalen ist der Mieter darauf hinzuweisen, dass eine neue Mitteilung vorhanden ist. Die Novelle der Heizkostenverordnung sieht außerdem vor, dass Vermieter Gebäude bis 2026 mit fernablesbaren Heizkostenzählern ausstatten müssen.
  • Breitband-Kabelanschlüsse versorgen Mieter mit TV- und Hörfunkprogrammen oder anderen Dienste wie Telefonie und Internet. Für derartige Anschlüsse konnten Vermieter bisher über die Nebenkostenabrechnung Gebühren verlangen, auch wenn die Mieter die Anschlüsse nicht nutzten. Ein Kündigungsrecht stand den Mietern nicht zu. Dieses sogenannte Nebenkostenprivileg ändert sich mit der seit dem 1.12.2021 gültigen Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die diese Praxis verbietet. Für neu gebaute Kabelnetze gilt die Neuregelung sofort. Für bestehende Anlagen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2024. Anschließend können Mieter selbst bestimmen, welchen Anbieter sie haben wollen – oder ob sie auf den Anschluss verzichten.
  • Laut einem Beitrag von haufe.de gilt das Nebenkostenprivileg aber für neue Glasfaser-Infrastruktur im Gebäude. „Hat ein Wohnungsvermieter neue Glasfaserleitungen verlegen lassen, kann er seinen Mietern ein ,Bereitstellungsentgelt‘ berechnen. Der Umlagebetrag wird auf maximal 60 Euro pro Jahr und Wohnung (insgesamt höchstens 540 Euro) begrenzt und soll zeitlich befristet gelten – regelmäßig bis fünf Jahre, höchstens neun Jahre“, heißt es bei haufe.de.
  • Ab Dezember 2022 haben Eigentümer-Gemeinschaften Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Dies können Gemeinschaften beschließen. Als zertifizierter Verwalter gilt, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse eines Verwalters verfügt (siehe § 26a Abs. 1 WEG).

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