openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Abfrage des Impfstatus durch Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung

23.09.202116:29 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Abfrage des Impfstatus durch Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung
Das Team der HCONSULT Datenschutz GmbH (© HCONSULT Datenschutz GmbH)
Das Team der HCONSULT Datenschutz GmbH (© HCONSULT Datenschutz GmbH)

(openPR) Gera, 23.09.2021 

Aktuell dürfen Arbeitgeber, mit wenigen Ausnahmen (z. B. im medizinischen und Pflegebereich), den Impfstatus ihrer Beschäftigten grundsätzlich nicht abfragen. 

Mit Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?uid=228&jahr=2021) haben Beschäftigte ab dem 1. November 2021 keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. finanzielle Entschädigung, wenn sie nicht vollständig geimpft sind, außer es liegen berechtigte Gründe für eine Nicht-Impfung vor. 

Dies ändert unseres Erachtens die oben beschriebene Sachlage (unter Vorbehalt). Arbeitgeber dürfen nunmehr den Impfstatus der Beschäftigten im Einzelfall abfragen, um den Quarantäneentschädigungsanspruch prüfen zu können. Sie müssen im Zweifel nachweisen können, dass der Beschäftigte entschädigungsberechtigt ist oder war. Datenschutzrechtliche Grundlage für die Abfrage ist hier das berechtigte Interesse des Arbeitgebers (Art. 6 Abs.1 Bst. f DSGVO i. V. m. § 56 IfSG und § 242 BGB).  

Ebenso dürfte/müsste der Arbeitgeber bei einem negativen Impfstatus ggf. fragen können, warum der Beschäftigte nicht geimpft ist, da ein Entschädigungsanspruch weiterhin besteht, wenn hierfür berechtigte Gründe vorliegen.  

Das Bundesarbeitsgericht stützt einem derartigen Anspruch mit seinem Urteil vom 27. Mai 2020, Az.: 5 AZR 387/19. 

Warum „unter Vorbehalt“? – Es gibt hierzu widersprüchliche Ansichten von Aufsichtsbehörden, Kammern (z. B. IHK) und anderen. Denn tatsächlich geht aus keinem Gesetz hervor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Impfstatus seiner Beschäftigten gegenüber einer dritten Stelle selbst nachzuweisen. Genauso gut könnte die zuständige bewilligende Stelle des Landes den Impfstatus beim Betroffenen selbst erheben (Direkterhebungsgebot).  

So schreibt der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte: „Für die Prüfung von Entschädigungsansprüchen für Quarantänepflichtige, die auch Lohnersatzzahlungen umfassen kann, bestehen nach § 56 IfSG besondere Regelungen, die regelmäßig keine Datenverarbeitung begründen können, die den Arbeitgeber zur allgemeinen Erhebung des Impfstatus berechtigten. Die unbefugte Verarbeitung von Beschäftigtendaten zum Impfstatus kann nach Art. 83 Abs. 5 DS-GVO mit Geldbuße bis zu 20 Mio. EUR bzw. 4% des weltweiten Unternehmensumsatzes geahndet werden.“ 

FAZIT: Wir gehen derzeit davon aus, dass eine Abfrage des Impfstatus und die Abfrage der Gründe im Falle eines negativen Impfstatus zur Feststellung des Quarantäneentschädigungsanspruchs unter den gegebenen Bedingungen zulässig ist. 

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1217750
 917

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Abfrage des Impfstatus durch Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von HCONSULT GmbH

Bild: Heute ist der "Ändere Dein Passwort"-TagBild: Heute ist der "Ändere Dein Passwort"-Tag
Heute ist der "Ändere Dein Passwort"-Tag
Heute, am 1. Februar ist offizieller „Ändere Dein Passwort Tag“. Mal ganz ehrlich: Wann haben Sie das letzte Mal Ihr Passwort für Ihr privates E-Mail-Konto geändert. Egal ob privat oder geschäftlich, besonders der E-Mail-Account sollte stets mit einem sicheren Passwort geschützt sein. Man sollte immer bedenken, dass ggf. auch vertrauliche Informationen Anderer auf Ihrem Konto landen. Nutzen Sie auch andere Webdienste und vergessen z.B. Ihr Passwort, dann werden die Informationen zum Zurücksetzen des Zugangs an Ihre E-Mailadresse gesandt. Fat…
Bild: Warnung vor Virus in Bewerbung von Regina SiebertBild: Warnung vor Virus in Bewerbung von Regina Siebert
Warnung vor Virus in Bewerbung von Regina Siebert
Ganz aktuell kursiert eine E-Mail-Bewerbung von Regina Siebert, mit einem gezippten Dateianhang. Diese E-Mail ist potentiell gefährlich und sollte keinesfalls geöffnet werden. Der Text der E-Mail lautet: Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie meine Bewerbung für die von Ihnen ausgeschriebene Stelle. Warum ich die Stelle optimal ausfüllen kann und Ihrem Unternehmen durch meine Erfahrung zahlreiche Vorteile biete, entnehmen Sie bitte meinen ausführlichen und angehängten Bewerbungsunterlagen. Ich freue mich, wenn ich mich Ihnen no…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Lohnfortzahlung bei Gesellschafter-GeschäftsführernBild: Lohnfortzahlung bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Lohnfortzahlung bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Stuttgart, 05. Oktober 2010 - Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs haben, wie andere Arbeitnehmer auch, im Krankheitsfall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die im Arbeitsrecht geltende Dauer der Lohnfortzahlung beträgt sechs Wochen. Während bei anderen Arbeitnehmern nach diesen sechs Wochen das Krankengeld direkt von der (gesetzlichen) …
Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Die gesetzliche Impfpflicht rückt in greifbare Nähe.Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich, was dies konkret für das Arbeitsverhältnis bedeutet.Es besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, wenn sie nicht geimpft sind.Aber auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber könnten Arbeitnehmer, die nicht geimpft sind, echte Probleme bekommen.Im …
Coronavirus - Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige
Coronavirus - Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige
… sind Themen die Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen beschäftigen. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Gesundheit, sondern auch um rechtliche Aspekte.Lohnfortzahlung bei Quarantäne Natürlich stellte sich die Frage der Lohnfortzahlung, wenn der Staat Quarantäne für einen Arbeitnehmer anordnet. „Die gute Nachricht vorweg. Bei einer angeordneten …
Bild: Kündigung während Krankheitsfall – Erkrankung darf nicht der Anlass seinBild: Kündigung während Krankheitsfall – Erkrankung darf nicht der Anlass sein
Kündigung während Krankheitsfall – Erkrankung darf nicht der Anlass sein
… allerdings noch nicht vor. Gegen die fristlose Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer. Er klagte auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses um einen Monat und entsprechende Lohnfortzahlung. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab ihm in erster Instanz teilweise Recht. Zwar habe das Arbeitsverhältnis nicht fortbestanden, dennoch habe der Kläger Anspruch auf …
Bild: Kölner Startup löst 3G-Abfrage für Unternehmen einfach & sicherBild: Kölner Startup löst 3G-Abfrage für Unternehmen einfach & sicher
Kölner Startup löst 3G-Abfrage für Unternehmen einfach & sicher
… Mitarbeiter-App lösen und unterstützt hunderte Unternehmen bereits jetzt dabei.Seit dem 24.11 ist das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Dies ermöglicht es Arbeitgebern, die 3G-Pflichten am Arbeitsplatz entsprechend kontrollierbar zu gestalten. Praktisch stellt das neue Gesetz die Arbeitgeber vor eine Mammutaufgabe: Alle Arbeitnehmenden, …
Bild: Wenn eine Krankschreibung vorliegt – Darf man dennoch zur Arbeit gehen?Bild: Wenn eine Krankschreibung vorliegt – Darf man dennoch zur Arbeit gehen?
Wenn eine Krankschreibung vorliegt – Darf man dennoch zur Arbeit gehen?
… Krankschreibung sollte man aber auch den finanziellen Aspekt beachten. Wenn Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert wird, ist es wichtig zu wissen, dass Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung spätestens nach 42 Tagen einstellt. Die Einstellung der Lohnfortzahlung bedeutet, dass fortan Ihre Krankenkasse die Zahlungen übernimmt, aber diese nicht in vollem Umfang …
Bild: BAG zu Annahmeverzug des ArbeitgebersBild: BAG zu Annahmeverzug des Arbeitgebers
BAG zu Annahmeverzug des Arbeitgebers
… Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer gibt. Kann der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aber aus eigenem Verschulden nicht erbringen, kann auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. September 2016 zeigt (Az.: 5 AZR 224/16). Konkret war der Arbeitnehmer als Reinigungskraft in Teilzeit …
Bild: Wer seinen Hund verteidigt, muss nicht um die Lohnfortzahlung fürchtenBild: Wer seinen Hund verteidigt, muss nicht um die Lohnfortzahlung fürchten
Wer seinen Hund verteidigt, muss nicht um die Lohnfortzahlung fürchten
Wer seinen Hund verteidigt, muss nicht um die Lohnfortzahlung fürchten! Hundebesitzer können ihren Hund durchaus verteidigen, ohne fürchten zu müssen, bei einer Verletzung ohne Lohn dazustehen, so die Anwälte von AnwaltOnline.com. Verletzt sich ein Arbeitnehmer beim Eingriff in eine Rauferei zwischen seinem Hund und einem anderen so stark, dass er arbeitsunfähig …
DIHK-Chef Brauns Vorschlag zur Einführung von Karenztagen trifft auf Pro und Contra - BVMW-Präsident Mario Ohoven: Kranke Arbeitnehmer dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden
DIHK-Chef Brauns Vorschlag zur Einführung von Karenztagen trifft auf Pro und Contra - BVMW-Präsident Mario Ohoven: Kranke Arbeitnehmer dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden
Bonn/Berlin – Der Vorschlag des DIHK-Chefs http://www.dihk.de Ludwig Georg Braun, Änderungen bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorzunehmen, ist auf breite Ablehnung gestoßen. Die Gewerkschaften, sämtliche politische Parteien und auch der Arbeitgeberverband Gesamtmetall http://www.gesamtmetall.de erteilten Brauns Plänen eine Absage. Braun hatte …
Bild: BAG zur Lohnfortzahlung im KrankheitsfallBild: BAG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
BAG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
… (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)muss der Arbeitgeber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer sechs Wochen lang den Lohn fortzahlen. Mit Ablauf dieser sechs Wochen erlischt die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung. Dazu ist er auch dann nicht verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer während dieser sechs Wochen erneut erkrankt und weiter krankgeschrieben wird. Das geht aus …
Sie lesen gerade: Abfrage des Impfstatus durch Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung