(openPR) Der Elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr entschieden, dass der Lauf der Verjährungsfrist unter Einbeziehung subjektiver Voraussetzungen zu berechnen ist, so dass es für den Fristbeginn darauf ankommt, wann der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Urteil des BGH vom 23.01.2007, Az: XI ZR 44/06). Damit sind für betrogene und getäuschte Anleger des grauen Kapitalmarkts die Chancen auch bei Vertragsabschlüssen vor 2002 noch Schadensersatzsansprüche geltend zu machen erheblich gestiegen.
Viele Untergerichte hatten entschieden, dass nach der Abkürzung der Regelverjährung von 30 auf drei Jahre für alle Fälle in denen Anleger vor 2002 getäuscht wurden, Schadensersatzansprüche am 31.12.2004 verjährt sind - ganz gleich wann der Anleger überhaupt erfahren hat, betrogen oder getäuscht worden zu sein.
Wie die mak Anwaltskanzlei mitteilt, hat hier der BGH nun klargestellt, dass für den Anleger erst einmal erkennbar sein muss, dass er getäuscht wurde, bevor der Lauf der Verjährungsfrist beginnt.
Nicht selten erfahren Anleger erst spät, dass Renditeversprechen und angebliche Sicherheit von Kapitalanlagen nichts als leere Versprechungen waren. Nun bietet sich für viele die Möglichkeit ihren Schaden noch ersetzt zu verlangen.
Lediglich für Anleger von Wertpapieren und Derivaten bleibt es bei der festen Verjährungsfrist von drei Jahren.
mak Anwaltskanzlei
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