(openPR) Hamburg, 12.11.2020 - Das Amtsgericht Köln (Az.: 159 C 182/29) hat einem Fluggast einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,00 EUR für einen gestrichenen Flug zugesprochen, der ursprünglich für den 18. März 2020 geplant war. Die Deutsche Lufthansa weigerte sich mit Hinweis auf die Corona-Krise, den Passagier zu entschädigen.
Die Lufthansa berief sich auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung und beantragte Klageabweisung. Zur Begründung ihrer Annullierungsentscheidung führte die Lufthansa allgemein die Covid-19 Pandemie an und bezog sich zudem auf die Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission vom 18.03.2020 (https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/legislation/c20201830_de.pdf ). Der betreffende Flug wurde von der Lufthansa allerdings schon vor dem 18.03.2020 annulliert.
Mit Urteil vom 30.10.2020 entschied das Amtsgericht Köln nun zugunsten des klagenden Fluggastes dass, der pauschale Verweis auf die Covid19-Pandemie nicht für die Annahme einer Kausalität der Flugstreichung und dem behaupteten außergewöhnlichen Umstand genüge. Vielmehr müsse die Fluggesellschaft konkret zu den Gründen der Annullierungsentscheidung vortragen. Die Fluggesellschaft muss auch beweisen, dass es ihr selbst bei Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht ohne untragbare Opfer möglich gewesen wäre, den außergewöhnlichen Umstand wie auch die Annullierung bzw. die drei Stunden übersteigende Verspätung zu vermeiden.
„Die Fluggäste, die durch die Corona-Pandemie ohnehin erhebliche Unannehmlichkeiten hinnehmen mussten, haben keinen Einblick in die interne Entscheidungsfindung der Fluggesellschaften. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Fluggesellschaften sich nicht pauschal auf die Covid-19 Pandemie als außergewöhnlichen Umstand berufen können“, kommentiert der auf das Fluggastrecht spezialisierte Rechtsanwalt Moritz Diekmann das Urteil.












