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Arbeitsgericht Krefeld: Güteverhandlung im Rechtstreit Pietta gegen Krefeld Pinguine

23.09.202011:38 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsgericht Krefeld: Güteverhandlung im Rechtstreit Pietta gegen Krefeld Pinguine
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Beim Arbeitsgericht Krefeld hat am 21.09.2020 zum Aktenzeichen 4 Ca 1347/20 die Güteverhandlung in dem Rechtsstreit zwischen Daniel Pietta und der KEV Pinguine Eishockey GmbH stattgefunden.

Aus der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.09.2020 ergibt sich:

Die Parteien haben am 17.12.2014 eine Vereinbarung für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.04.2025 geschlossen. Der Kläger wird in dieser Vereinbarung als Arbeitnehmer und die Beklagte als Arbeitgeber bezeichnet. In der Vereinbarung ist auch die jährliche Nettoerwartung für den Kläger festgelegt. Die Vereinbarung sieht außerdem vor, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, einen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, welcher den Statuten der Deutschen Eishockey Liga entspreche.

Dementsprechend haben die Parteien in den vergangenen Jahren jeweils für die Zeit vom 01.05. eines Jahrs bis zum 30.04. des Folgejahrs befristete Arbeitsverträge unterzeichnet.

Die Beklagte stellt sich nun auf den Standpunkt, dass mangels Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags für die Zeit ab dem 01.05.2020 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30.04.2020 geendet habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er meint, dass ein Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zum 30.04.2025 rechtsverbindlich vereinbart sei.

Eine gütliche Einigung ist zwischen den Parteien heute nicht zustande gekommen. Das Gericht hat deshalb einen Termin zur Kammerverhandlung am 26.11.2020 um 12:30 Uhr im Saal 352 anberaumt. Das Gericht teilte mit, dass dort über die Frage, welcher genaue Rechtscharakter den Vereinbarungen der Parteien beizumessen sei, zu entscheiden sei. Denkbar sei, dass der Vertrag vom 17.12.2014 bereits als Arbeitsvertrag zu verstehen sei. Eine andere Möglichkeit sei, dass der Vertrag vom 17.12.2014 als Rahmenvereinbarung zu bewerten sei mit der Pflicht für beide Seiten, für die Saisons bis zum 30.04.2025 jeweils gesonderte Arbeitsverträge abzuschließen.

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