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Veröffentlichung der Abnehmerliste von "Petrolkoks" zulässig

18.05.202009:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Veröffentlichung der Abnehmerliste von "Petrolkoks" zulässig
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17.02.2020 zum Aktenzeichen 29 L 2945/19 entschieden, dass das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) den Namen und weitere Daten eines Entsorgungsunternehmens in Bezug auf den Umgang mit Rückständen aus der Schwerölvergasung in einer Raffinerie in Wesseling veröffentlichen darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 8/2020 vom 18.02.2020 ergibt sich:

Bei der Schwerölvergasung angefallene Rückstände aus einer Raffinerie in Wesseling waren in der Vergangenheit als "Petrolkoks", der als Brennstoff eingesetzt werden kann, eingestuft und als solcher an Dritte abgegeben worden. Im Rahmen von im Frühjahr 2019 aufgenommenen Ermittlungen der Umweltbehörden hatte sich jedoch herausgestellt, dass die in der Raffinerie angefallenen Rückstände nicht als "Petrolkoks" hätten deklariert werden dürfen. Vielmehr handelt es sich bei den Rückständen nach Einschätzung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) um gefährliche Abfälle, deren Einsatz nur in dafür zugelassenen Anlagen zulässig ist. Das MULNV will die Namen der Abnehmer des "Petrolkoks" der Raffinerie in Wesseling sowie deren Sitz, die abgenommenen Mengen und Bezugszeiträume in einem auch im Internet öffentlich zugänglichen Bericht offenlegen oder hat dies im Hinblick auf einen Großteil der Abnehmer bereits getan (https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/abfall-undkreislaufwirtschaft/ abfaelle-als-rohstoffe-und-energietraeger/fragen-und-antworten/).

Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag des Entsorgungsunternehmens, das die Veröffentlichung vorläufig verhindern wollte, abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Ministerium auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zur Veröffentlichung berechtigt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Entsorgungsunternehmens stehen der Veröffentlichung nicht entgegen. Die zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen offenbarten kein geheimes Wissen, an dessen Schutz das Entsorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse geltend machen könne.

Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe kann die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss einlegen, über den das OVG Münster entscheidet.

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