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Vorläufig keine Videoüberwachung im "Nazi-Kiez" in Dortmund

15.05.202008:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Vorläufig keine Videoüberwachung im "Nazi-Kiez" in Dortmund
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat es mit Beschluss vom 08.05.2020 zum Aktenzeichen 17 L 88/20 dem Polizeipräsidium Dortmund vorläufig untersagt, den Bereich der Emscherstraße in Dortmund-Dorstfeld durch Videokameras zu überwachen.

Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2020 ergibt sich:

Gegen die ab September 2020 beabsichtigte Videoüberwachung der Emscherstraße wenden sich vier Anwohner, die der Dortmunder Neonazi-Szene zugerechnet werden. Sie sehen sich durch die beabsichtigte Videoüberwachung der Straße und des Gehwegs vor dem von ihnen bewohnten Haus in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Polizeipräsidium will mit der Videoüberwachung Straftaten im Bereich der Emscherstraße und deren Umfeld verhindern und dem Image des Stadtteils Dortmund-Dorstfeld als sog. "Nazi-Kiez", der den Charakter eines "Angstraumes" habe, entgegenwirken.

Das VG Gelsenkirchen hat dem Polizeipräsidium Dortmund vorläufig untersagt, den Bereich der Emscherstraße in Dortmund-Dorstfeld durch Videokameras zu überwachen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht feststellbar, dass die in § 15a Abs. 1 des Polizeigesetztes (PolG) für eine Videoüberwachung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Weder stelle der zu überwachende Bereich einen Kriminalitätsschwerpunkt dar noch seien dort Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten. Den vom Polizeipräsidium im Wesentlichen angeführten Sachbeschädigungsdelikten in Gestalt von sog. "Graffiti"-Sprühereien mit z.T. nationalsozialistischen Inhalten (seit 2018 fünf Fälle) komme keine erhebliche Bedeutung i.S.d. § 15a Abs. 1 PolG zu. Im Übrigen erweise sich die geplante Videoüberwachung wegen der hiermit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, denen die Antragsteller durch eine ständige Überwachung ausgesetzt wären, als unverhältnismäßig.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum OVG Münster eingelegt werden.

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