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Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug

10.03.202015:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Erhöhte Sorgfaltspflicht bei vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht

(openPR) Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 02.11.2018 zum Aktenzeichen 13 S 104/18 entschieden, dass ein Autofahrer, der hinter einem Fahrschulfahrzeug fährt, seinen Abstand so wählen muss, dass er auch bei einem unangepassten Fahrverhalten des Fahranfängers noch rechtzeitig anhalten kann.

Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 7/2019 vom 27.02.2020 ergibt sich:

Der Fahrer fuhr auf ein Fahrschulfahrzeug auf, das auch als solches gekennzeichnet war. Am Steuer saßen der Fahrschüler und der Fahrlehrer. Zum Unfall war es gekommen, weil der Fahrschüler an der Ausfahrt eines Verkehrskreisels unvermittelt stark abbremste und zum Stehen kam. Der auffahrende Autofahrer verlangte hälftigen Schadensersatz.

Das Amtsgericht in der Vorinstanz hatte entschieden, dass beide zu gleichen Teilen haften müssten. Den Fahrschüler treffe eine hälftige Mitschuld, weil er ohne zwingenden Grund plötzlich abgebremst habe. Dadurch habe er eine Gefahr in einem Verkehrskreisel geschaffen. Der Kläger hafte zur Hälfte, da er den Abstand nicht so gewählt habe, dass er noch rechtzeitig hätte anhalten können. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Fahrlehrer, da er die überwiegende Schuld beim Auffahrenden sah.

Das LG Saarbrücken eine andere Haftungsverteilung vorgenommen und entschieden, dass der Kläger zu 70% und der Beklagte zu 30% haftet.

Nach Auffassung des Landgerichts hätte der Autofahrer mit dem abrupten Abbremsen ohne zwingenden Grund typischerweise rechnen müssen. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse sich auf Fahrschüler einstellen, wenn diese mit einem gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug unterwegs seien. Grundsätzlich müsse mit "plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen" gerechnet werden. Man müsse seine Fahrweise darauf einstellen. Dazu gehöre auch das grundlose Abbremsen oder Abwürgen des Motors.

Der Kläger sei zu dicht aufgefahren und hätte die besondere Vorsicht eben nicht walten lassen. Der Fahrlehrer müsse noch zu 30% haften. Dabei berücksichtigte das Landgericht, dass der Fahrschüler in einem Kreisverkehr sein Fahrzeug stark abgebremst und angehalten hatte. Typischerweise blieben in einem Kreisverkehr dem anderen Verkehrsteilnehmer wenig Reaktionsmöglichkeiten. Auch schaffe das Anhalten innerhalb des Kreisels eine besonders gefährliche Situation. Der Fahrlehrer musste haften, da er das Fahrzeug führte. Fahrschüler müssten nicht haften.

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