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Fahrer im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte durch Arbeitszeitgesetz geschützt

06.11.201915:29 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Fahrer im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte durch Arbeitszeitgesetz geschützt
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht

(openPR) Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfahlen in Münster hat mit Urteil vom 30.10.2019 zum Aktenzeichen 4 A 1334/17 entschieden, dass auch Kraftfahrer, die als Angestellte einer Fleischmehlfabrik Tierkadaver transportieren, dem Arbeitszeitgesetz unterfallen und grundsätzlich täglich nur acht Stunden arbeiten dürfen.



Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 30.10.2019 ergibt sich:

Die Klägerin ist Betreiberin einer Fleischmehlfabrik. Bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer bringen nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte von den Anfallstellen, wie etwa Schlachthöfen, zur Fabrik der Klägerin. Nach zahlreichen Überschreitungen der maximal zulässigen Arbeitszeiten ihrer Kraftfahrer wurde gegen die Klägerin ein Bußgeldverfahren geführt, das schließlich eingestellt wurde. Auf Grund dabei aufgekommener Zweifel an der Rechtslage begehrte sie anschließend beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die Arbeitszeiten ihrer Kraftfahrer wegen des Vorrangs europäischer Regelungen nicht unter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes fallen. Das beklagte Land begehrte seinerseits die Feststellung, dass die Kraftfahrer höchstens acht Stunden täglich, ausnahmsweise maximal zehn Stunden täglich arbeiten dürfen.

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg; ebenfalls in beiden Instanzen wurde die Geltung der täglichen Höchstarbeitszeit antragsgemäß festgestellt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes auf die Kraftfahrer der Klägerin weder durch einen allgemeinen Vorrang der europäischen Vorgaben für die Lenk- und Ruhezeiten, noch durch eine nach europäischem Recht mögliche mitgliedstaatliche Ausnahme für Kraftfahrer, die tierische Abfälle befördern, ausgeschlossen. Vielmehr würden die unionsrechtlichen Mindestanforderungen an die Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals, die im deutschen Arbeitszeitgesetz umgesetzt seien, durch unmittelbar anwendbare europäische Normen über Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern lediglich ergänzt. Eine im europäischen Recht den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer, die tierische Abfälle beförderten, befreie nicht von der Einhaltung der nationalen Arbeitszeitregelungen.

Die tägliche Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer der Klägerin liege nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz bei grundsätzlich acht Stunden täglich; die wöchentliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich bei 48 Stunden, wobei das Arbeitszeitgesetz jeweils Verlängerungsmöglichkeiten eröffne. Die allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes über die tägliche Höchstarbeitszeit würden nicht dadurch verdrängt, dass für Fahrpersonal gesetzliche Sonderregelungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt seien.

Mit dieser Annahme wich der Senat von einer Entscheidung des BAG ab. Der Senat hat aus diesem Grund die Revision zum BVerwG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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