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Wenn die Luftsicherheitsbehörde anruft… Informationen für Arbeitgeber in Zuverlässigkeitsverfahren § 7 LuftSiG

22.08.201915:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwalt Thomas M. Amann
Rechtsanwalt Thomas M. Amann

(openPR) In Verfahren über die Erteilung oder Verlängerung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG - die sogenannte ZÜP oder ZUP sind mittlerweile auch die Arbeitgeber der von der Überprüfung betroffenen Antragsteller in einer Art und Weise beteiligt, die so mancher Human Resource Management- beziehungsweise Personalabteilung Kopfzerbrechen bereitet.



Dies unter anderen ganz besonders dann – und diese Fallkonstellation soll auch Thema dieses Aufsatzes sein – wenn die zuständige Luftsicherheitsbehörde (teilweise sogar deren Behördenleitung) nach Antragstellung den Arbeitgeber telefonisch kontaktiert und mal mehr oder weniger intensiv zu einer Rücknahme des Antrages rät.

Angeführt werden dabei regelmäßig Argumente, dass bei einer Nicht-Rücknahme des Antrages

…der Antragsteller mit dem Antrag ohnehin nicht durchkomme
…auf Knopfdruck sofort eine teure Anlehnung rausgehe
…der Arbeitgeber dann den Vertrauensvorschuss der Behörde verspielt habe
…der Arbeitgeber dann den Sicherheitsgedanken nicht mittrage


Spätestens dann befindet sich der zuständige involvierte HR-Manager des Arbeitgebers in einem personalplanerischen und auch arbeitsrechtlichen Dilemma.

Mal abgesehen von der gedanklichen Erwägung, dass es man es sich ja mit der Luftsicherheitsbehörde nicht verscherzen will, erfordert der nun anstehende Entscheidungsprozess auch die Betrachtung anderer Aspekte. Hier wiederum abgesehen von den Faktoren Personalplanung, Personalentwicklung, Budget und Kopfzahlen, wird zum Beispiel rein arbeitsrechtlich regelmäßig eine Kündigung nicht auf ein bloßes Telefonat mit der Luftsicherheitsbehörde gestützt werden können, wenn keine schriftliche Ablehnung der Zuverlässigkeit vorliegt.


Was ist nun also zu tun?

Die Beantwortung dieser Frage ist pauschal so nicht möglich und hängt wiederum von mehreren Faktoren ab. Maßgeblich von den Grundsätzen beziehungsweise der Firmenpolitik des Arbeitgebers in Bezug auf Personalplanung, Personalentwicklung, Arbeitsvertragsgestaltung sowie der Unternehmensphilosophie in Bezug auf den Umgang mit Arbeitnehmern und Behörden. Und nicht zuletzt in der Tat auch von der Geschäftsbeziehung zu beziehungsweise der Abhängigkeit von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

Basierend auf den vorangegangenen Erwägungen kann nur angeraten werden, schnellstmöglich diese Punkte im Rahmen einer anwaltlichen Beratung zu beleuchten und abwägen zu lassen und sich anwaltlichen Rat einzuholen.


Was aber sicher ist!!

Definitiv sicher und unumstößlich hingegen ist die Tatsache, dass eine Luftsicherheitsbehörde eine abschließende Aussage über den Erfolg eines Antrags in keinem Fall treffen kann und !!darf, ohne im Rahmen einer vorherigen Anhörung des Antragstellers nach § 7 LuftSiG i.V.m. § 28 VwVfG diesem unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Abgabe einer Erklärung, Rechtfertigung und Stellungnahme zu geben.

Das hat zwei Gründe.

1.
Nach den Vorschriften der § 7 LuftSiG und § 28 VwVfG darf eine Verwaltungsbehörde keine ablehnende Entscheidung ohne die Durchführung eines Anhörungsverfahrens treffen,

2.
Gerade in Zuverlässigkeitsverfahren nach dem Luftsicherheitsgesetz kann eine Luftsicherheitsbehörde auch keine Entscheidung ohne die Durchführung eines Anhörungsverfahrens und ohne Berücksichtigung einer Stellungnahme des Betroffenen treffen, da sie sonst nicht alle hierfür notwendigen Umstände und Hintergründe für die Findung einer Entscheidung über die Zuverlässigkeit kennt.

Dies vor allem in den Fällen in denen ein sogenanntes Regelbeispiel Anwendung findet.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Antragsteller einer Zuverlässikeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG unter anderem innerhalb der letzten 5 Jahre zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Dann wird die zuständige Luftsicherheitsbehörde unter Berufung auf § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 LuftSiG die Zuverlässigkeit anzweifeln und sich dabei auf die in dieser Vorschrift enthaltene sogenannte gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit berufen.

Diese Vermutung der Unzuverlässigkeit jedoch kann - wie auch jedes andere gesetzliche widerlegbare Regelbeispiel - widerlegt bzw. durchbrochen werden!

Und ob diese Durchbrechung im Einzelfall stattfindet, kann und muss die Luftsicherheitsbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände prüfen.

Denn auch nach der Gesetzesänderung vom 04.03.2017 ist - wie in den vorangegangenen Beiträgen bereits ausgeführt - innerhalb der Regelbeispiele des neuen § 7 Abs. 1a LuftSiG i.V.m. § 5 LuftSiZÜV zum einen in entsprechender Widerlegung der dortigen Regelbeispiele nach wie vor zuverlässig, wer zweifelsfrei die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit im vollem Umfang zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 – 3 C 8.04).

Bei den der Beurteilung zugrunde liegenden Straftaten muss es sich dabei nicht um (luft-) verkehrsrechtliche Verstöße handeln. Allerdings bedarf es beim Fehlen eines unmittelbaren Bezuges der Tat zur Luftsicherheit regelmäßig näherer Anhaltspunkte, dass und warum die abgeurteilte Tat im Einzelnen auf ein Gefährdungspotential für die Sicherheit des Luftverkehrs schließen lässt.

Bei der Bewertung der Erkenntnisse ist dabei zu berücksichtigen, dass bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu verneinen. Im Hinblick auf das hochwertige Rechtsgut der Luftsicherheit und die damit verbundenen hohen Risiken reicht bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens aus, um einen Betroffenen wegen in dessen Person liegender Risiken von der Tätigkeit im Luftverkehrt auszuschließen. So z.B. in den gefährdeten Bereichen eines Verkehrsflughafens (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 20.90 - Buchholz 442.40, § 4 LuftVG, Nr. 4).

Es ist mithin in der Tat so, dass jegliche Straftaten eines Betroffenen die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen.

Im Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist jedoch festzustellen, ob sich aus diesen (konkreten!) Vorgängen Bedenken für die Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 – 3 C 8.04).

Verbleibende Zweifel an der Zuverlässigkeit müssen dabei im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs letztlich zu Lasten des Antragstellers gehen.

Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit sind grundsätzlich rechtskräftig abgeurteilte Straftaten des Überprüften einzubeziehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Straftaten und der Sicherheit des Luftverkehrs muss nach ständiger Rechtsprechung nicht bestehen. Da bereits geringe einschlägige Zweifel der Feststellung der Zuverlässigkeit entgegenstehen, ist die Zuverlässigkeit schon dann zu verneinen, wenn mit Blick auf ein strafbares Verhalten ausreichend begründete Anknüpfungspunkte auf charakterliche und persönliche Schwächen deuten, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Eine Gefährdung des Luftverkehrs kann nämlich bereits dadurch eintreten, dass eine Person Dritten, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive, zur Überwindung relevanter Sicherheitsvorgaben hilft (Kammerurteil vom 3. Dezember 2015 – 6 K 9256/13, Rn. 39 (juris); VG München, Urteil vom 16. Juni 2016 - M 24 K 16.1381 -, Rn. 41 (juris).

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 04. März 2017 Absatz 1a in § 7 LuftSiG eingefügt, der die Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprüfung im Hinblick auf Vorstrafen des Überprüften durch Regelbeispiele konkretisiert. Die Neuregelung verfolgt allerdings nicht den Zweck, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit inhaltlich zu verschärfen. Stattdessen wurde ausdrücklich nur eine Erleichterung der Rechtsanwendung angestrebt. Die Regelbeispiele sollten das schon immer bestehende Begriffsverständnis des Gesetzgebers konkretisieren und den Gerichten klare Orientierungspunkte geben (vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53).

Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es hiernach regelmäßig an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Überprüfte in den letzten fünf Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder innerhalb der letzten zehn Jahre zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Das Regelbeispiel greift unabhängig davon, gegen welche Schutzgüter sich die Straftat richtete. Allein die Schwere der Tat ist für das Verneinen der Zuverlässigkeit ausreichend.


Widerlegung der Regelvermutung durch Gesamtwürdigung

Die gesetzliche Vermutungswirkung eines Regelbeispiels kann jedoch durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt werden. Bei der dafür erforderlichen Würdigung der Einzelfallumstände können die oben dargelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Zuverlässigkeit auch nach der Einführung von § 7 Abs. 1a LuftSiG Anwendung finden. Sie bilden den Maßstab dafür, ab wann die Vermutungswirkung als widerlegt angesehen werden kann. Trotz eines einschlägigen Regelbeispiels kann die Zuverlässigkeit ausnahmsweise dann nicht verneint werden, wenn besondere Umstände charakterliche oder persönliche Schwächen ohne jeden Zweifel ausschließen (Vgl. zur Widerlegung der Vermutungswirkung im Waffenrecht BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008- 3 B 12.08, NVwZ 2009, 398 Rn. 5).

Hiernach müssen weitere Umstände vorliegen, die eine positive Prognose stützen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).

Diese bereits vor der Einführung von § 7 Abs. 1a LuftSiG geltenden Grundsätze beanspruchen auch danach weiterhin Geltung. Liegt die Verurteilung innerhalb des von § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums, führt das nur zu einer gesetzlichen Vermutung.

Der Grad der Anforderungen, die an einen dafür notwendigen Lebens- und Einstellungswandel zu stellen sind, unterscheidet sich je nach Schwere, Zahl und Dauer der begangenen Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28; vgl. ferner die jeweils im Zusammenhang mit Steuerstraftaten verneinte luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit bei VG München, Urteil vom 16. Juni 2016 – M 24 K 16.1381; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – OVG 6 S 24.15; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 8 ZB 15.470).

Wegen des durchaus im Sinne der Luftsicher berechtigten strengen Maßstabs, der bei der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung anzulegen ist, sind die Anforderungen an einen Lebens- und Einstellungswandel daher entsprechend höher als bei einer einmaligen, weniger gravierenden Verfehlung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).


Widerlegung der Regelvermutung durch einen atypischen Sachverhalt

Ein Abweichen von der Regelvermutung kann auch dann in Betracht kommen, wenn der in der strafrechtlichen Verurteilung abgeurteilte Sachverhalt, von dem ausgegangen werden darf, sich im Hinblick auf die durch die Zuverlässigkeitsanforderung nach § 7 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1 LuftSiG i. V. m. § 5 LuftSi¬ ZÜV geschützten Belange als atypisch darstellen würde.

Die luftsicherheitsrecht¬liche Regelwirkung der strafrechtlichen Verurteilung würde dann entfallen; wenn also die strafrechtliche Verurteilung und das darin geahndete Verhalten gerade nicht auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Betroffenen hinweist, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz ist (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2016- 8 ZB 15.470- juris Rn. 17, 19).

Eine solche Atypik ergibt sich zum Beispiel aus dem Umstand, dass der vorliegende strafrechtliche Verstoß seinerzeit in einem äußerst eng fokussierten Kontext bzw. situativen Zusammenhang begannen wurde, der mittlerweile seit Jahren entfallen ist und der gerade nicht auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel hingewiesen hat. Zumindest aber nicht auf einen von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz.


Fazit

Sind Sie als involvierter Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer und Antragsteller von einer Luftsicherheitsüberprüfung betroffenen, wenden Sie sich gemeinsam an eine fachkundige Stelle, lassen sich fachlich kompetent beraten und finden gemeinsam einen Weg durch das Luftsicherheitsverfahren in die Zukunft.

In einer entsprechend spezialisierten Kanzlei wird man den Betroffenen im Rahmen der juristischen Betreuung selbstverständlich in solch einer krisenhaften Situation auch menschlich unter Einbeziehung der aus dem Verfahren resultierenden beruflichen und persönlichen Konflikte beistehen.

Vor allem wird eine entsprechend spezialisierte Kanzlei zügig dazu in der Lage sein, über die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit eine präzise und nachhaltige Einschätzung zu treffen, auf die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in ihren jeweiligen Entscheidungsfindungsprozessen vertrauen und bauen können.

Gemeinsam lässt sich so unter Zuhilfenahme anwaltlicher Expertise und Unterstützung ein auch ein realistisches Gestaltungsszenario für den Zeitraum bis zur (Wieder-) Erlangung der Zuverlässigkeit kreieren.

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