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Umsatzsteuer bei Ärzten und Zahnärzten

22.07.201913:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Umsatzsteuer bei Ärzten und Zahnärzten
BN Steuerberatungs GmbH München
BN Steuerberatungs GmbH München

(openPR) Ärzte und Zahnärzte gelten steuerlich grundsätzlich als Freiberufler. Umsätze im heilberuflichen Bereich unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Unter den Voraussetzungen des § 14 UStG wird unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiung im Bereich der Humanmedizin gewährt. Bei Ärzten sind alle Umsätze steuerbefreit, die zur Ausübung der Heilkunde gehören. § 4 Nr. 14 UStG erfasst ambulante wie auch stationäre Leistungen, die der Feststellung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen im Rahmen der Humanmedizin dienen. Eine heilberufliche Leistung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine Leistung handelt, bei der ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht. Bei Heilpraktikern ist auch die Ausübung der Heilkunde am Menschen steuerbefreit. Voraussetzung ist eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes. Von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen sind z.B. die Umsätze von Tierärzten und die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten im Eigenlabor. Führt der Arzt oder Zahnarzt neben den steuerfreien Leistungen auch steuerpflichtige Leistungen aus, unterliegen diese der Umsatzsteuer. Insbesondere die Erstellung von Gutachten, Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke, Berufstauglichkeitsuntersuchungen, ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgie, medizinisch nicht indizierte Eingriffe z.B. Beschneidungen aus religiösen Gründen oder die Tätigkeit als Sachverständiger fallen häufig nicht unter die Befreiungsvorschrift. Vortrags- oder Lehrtätigkeiten sowie die Lieferung von Hilfsmitteln wie z.B. Kontaktlinsen, Medikamente oder Schuheinlagen unterliegen der Umsatzsteuer. Für steuerpflichtige Einnahmen müssen Heilberufler die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Erzielen Ärzte umsatzsteuerpflichtige Einnahmen jedoch nur in geringem Umfang, können sie als Kleinunternehmer von allen Umsatzsteuerpflichten freigestellt werden. Kleinunternehmer kann jeder Freiberufler sein, dessen steuerpflichtige Umsätze einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, also die Bruttoeinnahmen im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Das Bayerische Landesamt für Steuer weist in einem Schreiben vom April 2016 auf mögliche Umsatzsteuerpflichten im Gesundheitswesen hin. Die Finanzämter werden angehalten, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzufordern.


Weiterführende Hinweise finden Sie auf unserer Homepage:
https://www.bn-steuerberatung.de/leistung-steuerberatung-aerzte-therapeuten.html

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