(openPR) Beim Kauf von inländischen Immobilien fällt regelmäßig Grunderwerbsteuer an. Diese wird - mit unterschiedlicher Höhe in den einzelnen Bundesländer - als prozentualer Aufschlag auf den Kaufpreis erhoben.
Die Grunderwerbsteuer zählt somit zu den Kaufnebenkosten beim Grundstückserwerb und verteuert in Zeiten steigender Immobilienpreise die Anschaffung von Grundeigentum zusätzlich.
Vor diesem Hintergrund bietet die Entscheidung des Finanzgerichts Köln einen interessanten Ansatz zur Steuerersparnis (FG Köln, Urteil v. 08.11.2017, 5 K 2938/16):
Werden nämlich gebrauchte bewegliche Gegenstände zusammen mit einer Immobilie verkauft, so fällt auf diese Gegenstände grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer an. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gegenstände werthaltig sind und keine unrealistischen Preise vorliegen.
Im entschiedenen Fall ging es um den Erwerb eines Einfamilienhauses für € 392.500,00. Laut notariellem Kaufvertrag entfielen hiervon auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen € 9.500,00.
Das Finanzamt wollte gleichwohl den gesamten Kaufpreis der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu Grunde legen.
Dem trat das Finanzgericht nun entgegen: Solange keine Zweifel an der Angemessenheit der angegebenen Kaufpreise für die mitverkauften Gegenstände bestünden, sei grundsätzlich von den im Kaufvertrag genannten Werte auszugehen. Soweit die Finanzbehörden diese Preise für unrealistisch hielten, müssten sie hierfür den Nachweis führen. Denn die Feststellungslast für steuerbegründende Umstände läge beim Finanzamt. Dieses könne hierbei auch nicht einfach auf die amtlichen Abschreibungstabellen oder auf Verkaufsportalen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände zurückgreifen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Michael Kügler (http://www.mayer-kuegler.de/fachanwalt-mietrecht-region-kassel)









