08.09.2006 - 08:05 - Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitsrecht / Zivilrecht: Handelndenhaftung bei einer AG in Gründung - Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Mittelstandsanwalt in Paderborn
Tritt eine Person bereits vor Feststellung der Satzung (§ 23 AktG) im Namen einer Aktiengesellschaft oder einer in Gründung befindlichen Aktiengesellschaft auf, wird der wahre Rechtsträger aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn der Handelnde entsprechend bevollmächtigt ist. Andernfalls haftet der Handelnde nach § 179 BGB. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 Abs. 2 GmbHG, wonach eine Handelndenhaftung vor der Gründung der Vorgesellschaft ausscheidet. Das bedeutet: Wer vor der Eintragung einer AG in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (§ 41 Abs. 1 Satz 2 AktG); diese Haftung setzt voraus, dass die Gesellschaft bereits errichtet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Ist die Gesellschaft noch nicht errichtet – also vor Feststellung der Satzung (§ 23 AktG) – kommt eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht (§ 179 Abs.1 BGB). Vertreter im Sinne dieser Bestimmung ist nach Auffassung des BAG nicht nur derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird. Die Vorschrift sei vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn jemand im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen treffe, der angeblich Vertretene also gar nicht existiere. Die Sache wurde an das Instanzengericht zurückverwiesen, da der Sachverhalt noch weiter aufzuklären war.
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