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Keine Rechtsanwälte im Hawaiihemd - zum Urteil des VG Berlin vom 26.7.2006

04.09.200611:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (12 A 399.04) vom 26. Juli 2006, nach dem Anwälte von der Senatsverwaltung für Justiz zum Tragen der so genannten Amtstracht vor Gericht verpflichtet werden können, hat bei rechtskundigen Skeptikern für Kritik gesorgt. Denn selbst unter den als konservativ verschrieenen Juristen wird der Sinn und Zweck von Roben und weißen Krawatten gelegentlich bezweifelt. Dabei ist die als „Robenstreit“ bezeichnete Diskussion alt und von den Gerichten immer wieder gleich entschieden worden: Die Amtstracht ist fester Bestandteil des Rituals einer Verhandlung. Ihren Ursprung soll die Robenpflicht in einer Verfügung des Preußenkönigs Friedrich Wilhelm I aus dem Jahr 1726 haben, wie folgt lautete: „Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advokaten wollene schwarze Mäntel, welche bis unter die Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.“



Anlass des Verfahrens war die „Allgemeine Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane“ der Berliner Senatsverwaltung für Justiz vom 3. Februar 2004. Deren Ziffer II Nr. 5 schreibt vor, dass die Amtstracht aus einer Robe von schwarzer Farbe besteht. Nach Ziffer II Nr. 6 tragen Frauen tragen zu dieser Amtstracht eine weiße Bluse und gegebenenfalls eine weiße Schleife, Männer ein weißes Hemd und eine weiße Krawatte. Statt weiß können Rechtsanwälte auch eine andere unauffällige Farbe wählen. Der Kläger ist Rechtsanwalt in Berlin. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Vorschrift erhob er Klage und führte zur Begründung aus, die Senatsverwaltung für Justiz sei nicht befugt, Vorschriften über die Amtstracht der Rechtsanwälte in Berlin zu erlassen, sondern ausschließlich die Anwaltskammer. Außerdem seien auffällige Hemden vor Berliner Gerichten üblich. Die zwölfte Kammer des Verwaltungsgerichts wollte dem nicht folgen: Die Justizverwaltung könne sehr wohl Bekleidungsvorschriften für die Gerichtsverhandlungen erlassen, weil es sich hierbei nicht um Fragen des berufsständischen, sondern des Gerichtsverfassungsrechts handle. Die Regelungen über die Amtstracht seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dem Bürger solle vor Gericht auch durch das Auftreten in einer bestimmten äußeren Form deutlich gemacht werden, dass seinem Anliegen im Verfahren ernsthaft und mit Respekt begegnet werde. Dies gelte auch für die Vorschriften über die zusätzlich zu tragenden Kleidungsstücke. Sie sollten verhindern, dass durch das Tragen unangemessener Kleidungsstücke die Robe und damit mittelbar das gesamte Verfahren abgewertet würde.

Der Streit ist wie gesagt alt. Im 1969 geführten Berliner Prozess um den ermordeten Studenten Benno Ohnesorg weigerte sich der inzwischen auch anderweitig bekannte Rechtsanwalt Horst Mahler, als Vertreter der Nebenkläger mit einer Robe aufzutreten. Das Landgericht schloss Mahler von prozessualen Erklärungen während der Hauptverhandlung aus. Als er weiter verhandelte, setzte das Gericht die Hauptverhandlung nach § 228 I StPO aus. Begründung: Mahler habe durch sein robenloses Auftreten und seine eine Prozessatmosphäre geschaffen, die eine sachgemäße Behandlung des schwierigen Strafverfahrens nicht mehr gewährleiste. Auf die Beschwerde hin hob das Berliner Kammergericht den Aussetzungsbeschluss auf und führte zur Begründung aus: Ein Rechtsanwalt ohne Robe verwandle sich von Gesetzes wegen in einen einfachen Zuhörer. Wortmeldungen von Zuhörern seien Störungen und als solche mit Ordnungsmitteln bis hin zur Entfernung aus dem Sitzungszimmer zu ahnden (§ 177 GVG), nicht aber mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung. Im Folgejahr kam es dann zum „Robenurteil“ des Bundesverfassungsgerichts. Die siebte Zivilkammer des Landgerichts Freiburg hatte einem Rechtsanwalt das Auftreten untersagt, solange dies ohne Robe erfolge. Alle weiteren Instanzen hatten die Entscheidung bestätigt; die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht führte aus: Dort, wo gesetzliche Vorschriften fehlten, ergebe sich die Pflicht zur Amtstracht aus über hundertjährigem Gewohnheitsrecht. Und:

„Es besteht ein erhebliches Interesse daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht (§ 1 BRAO). Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und es ist zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann.“

Diese goldenen Worte der Verfassungshüter wollen wir für sich sprechen lassen.

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