25.08.2006 - 08:31 - Politik, Recht & Gesellschaft
Gesellschaftsrecht: Vertrauensschutz bei Haftung für Altschulden in GbR
Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein städtisches Gasversorgungsunternehmen. Sie hatte Ende 2000 auf Grund eines 1999 geschlossenen Versorgungsvertrags Gas für zwei Mietshäuser geliefert, die im Eigentum einer GbR stehen. Der Beklagte war bis Ende 1998 Gesellschafter dieser GbR, trat dann aus und zum 1.1.2000 wieder in die Gesellschaft ein. Die Klägerin nahm ihn wegen der Gaslieferungen auf Zahlung in Anspruch.
Die Zahlungsklage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 130 Abs.1 HGB in Verbindung mit dem mit der GbR geschlossenen Versorgungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung für die Gaslieferungen. Hierbei handelt es sich zwar um eine Altverbindlichkeit, weil sie auf einen 1999 und damit vor dem (Wieder-)Eintritt des Beklagten geschlossenen Vertrag beruht. Aus dem Grundsatzurteil des Senats vom 7.4.2003 ergibt sich jedoch nicht, dass bei Altverbindlichkeiten in jedem Fall Vertrauensschutz zu gewähren ist.
Neugesellschafter können sich nicht generell auf Vertrauensschutz gegenüber Altverbindlichkeiten der GbR berufen, wenn sie ihr vor der Veröffentlichung des Urteils vom 7.4.2003 beigetreten sind. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Rechtssicherheit gegenüber der materiellen Rechtslage Vorrang hat. Danach ist die Gewährung von Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn der Neugesellschafter bei seinem Beitritt von der Existenz der Altverbindlichkeiten weiß. Gleiches gilt, wenn er zwar keine positive Kenntnis von den Altverbindlichkeiten hat, hiervon aber ohne weiteres hätte Kenntnis erlangen können.
Nach diesen Grundsätzen kann sich der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Bestehen von derartigen Altverbindlichkeiten musste sich ihm aufdrängen, weil bei Mietshäusern typischerweise Energieversorgungsverträge abgeschlossen werden. Der Beklagte ist deshalb nicht schutzwürdig und haftet für die Gasrechnungen.
(Quelle: BGH 12.12.2005, II ZR 283/03)
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsanwalt (www.rechtsanwalt-in-paderborn.de)
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