16.08.2006 - 13:38 - Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitsrecht: Befristung wegen Haushaltsmitteln nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG
Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt / Fachanwalt in Paderborn
Martin Warm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Wirtschaftsanwalt in Paderborn
Nach dieser Vorschrift ist die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird.
Die bloße Ungewissheit über die zukünftigen Einnahmen in einem bestimmten Geschäftsbereich ist als Sachgrund nach Ansicht des LAG Köln nicht ausreichend.
Es bedarf zur Rechtfertigung der Befristung vielmehr einer zeitlich begrenzten Aufgabe oder einer zeitlich begrenzten Finanzierung, deren jeweiliger Endpunkt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits feststehen muss.
Praxishinweis:
Diese Entscheidung des LAG Köln ist von besonderer Bedeutung auch für viele Arbeitnehmer, die als Ärzte, Pflegepersonal, Therapeuten o.ä. die im medizinischen Bereich im Krankenhaus oder anderen Einrichtungen tätig sind.
Sie zeigt, dass die kaufmännische Leitung von derartigen Betrieben oder Unternehmen sich nur dann auf den Befristungsgrund nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG stützen kann, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffenden Haushaltsmittel für die konkrete Befristung bestimmt sind. und Unsicherheiten über eine Weitergewährung der Mittel nicht ausreichen.
Oftmals sind Befristungen auch an sog. „Kettenbefristungen“ gekoppelt, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag führen können.
Sie benötigen weitere Informationen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Herzliche Grüße aus Paderborn
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