(openPR) Das Insolvenzanfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) regelt die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters Zahlungen des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung zurückzufordern.
Insbesondere zu § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) hatte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung in den letzten Jahren zu Lasten der Gläubiger verschärft. Er hatte dabei eine Indiziensystematik geschaffen, die die Norm inhaltlich nicht vorhersehbar zum Spielball der Verwalter werden ließ. Aus Sicht vieler Wirtschaftsteilnehmer eine zu weit gehende Ausdehnung des Paragrafen.
Anfang des Jahres wurden daher im Bundestag Korrekturen beschlossen, die seit dem 05.04.2017 in Kraft getreten sind:
1.) Der Anfechtungszeitraum (bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Insolvenzantrag kann angefochten werden?) wurde von 10 auf 4 Jahre verkürzt, wenn eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wurde, auf die ein Anspruch bestand (§ 133 Abs.2 InsO).
2.) Früher wurde teilweise angenommen, dass bei Ratenzahlungen der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit kannte. Jetzt wird bei Zahlungsvereinbarungen/Ratenzahlungen vermutet, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung nicht kannte, so dass die Anfechtung scheitert.
3.) Bei der sog. kongruenten Anfechtung (wenn Anspruch auf die Leistung besteht) muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Anfechtungsgegner wusste, dass der Schuldner mit der Zahlung/Besicherung die Gläubiger benachteiligen wollte. (§ 133 Abs. 3 InsO).
4.) Bei sog. Bargeschäften (wenn Lieferung und Zahlung = Leistungsaustausch binnen 30 Tagen erfolgen) kann nur noch sehr erschwert angefochten werden (§ 142 InsO). Gefordert ist ein unlauteres Verhalten des Schuldners, was mehr ist, als das Bewußtsein nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können.
5.) Ein Privileg für Arbeitnehmer ist eingeführt. Für Gehaltszahlungen („Arbeitsentgelt“) ist ein unanfechtbares Bargeschäft über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gegeben (wenn das Gehalt bis drei Monate später gezahlt wird) (§ 142 Abs.2 InsO).
6.) Hohe Verzugszinsen werden erst ab Verzugseintritt fällig (Mahnung) und nicht mehr bereits automatisch ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Änderung gilt auch für bereits eröffnete Insolvenzverfahren, also rückwirkend (143 Abs.1 InsO).