(openPR) Die von der Bundesregierung 2016 beschlossene Gesetzesänderung zur Verhinderung des Missbrauchs von Werk-/ Dienstverträgen tritt mit Wirkung zum 1. April 2017 in Kraft.
Durch verschärfte gesetzliche Regelungen sollen sogenannte Scheinwerkverträge, also Werkverträge, die aufgrund Ihrer vertraglichen Ausgestaltung oder aber aufgrund ihrer organisatorischen Umsetzung keine Werkverträge sind, sondern einer Arbeitnehmerüberlassung gleichkommen, verhindert werden. Die bisherige Möglichkeit Sanktionen, die aus einer missbräuchlichen Anwendung von Werkverträgen resultieren können, zu mildern, indem eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorgehalten wird (sog. „Vorratserlaubnis“), die im „Ernstfall“ greift, wird ab April 2017 wegfallen.
Als weitere Konsequenz der Gesetzesänderung werden auch Dienstverträge einer Neubewertung unterzogen. Der bisher gültige Merkmalkatalog des §7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IV ist weggefallen. Dies bedeutet, dass die ehemals klar beschriebenen Kriterien für eine mögliche Scheinselbstständigkeit nicht mehr konkret fassbar sind, sondern vielmehr eine wertende Gesamtschau des Vertragsverhältnisses sowie dessen Umsetzung in der Projektdurchführung erfolgen muss, um festzustellen, ob es sich im konkreten Fall um einen echten Dienstvertrag oder aber um Scheinselbstständigkeit oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelt. Die Kriterien des ehemaligen §7 Abs. 4 SGB IV können zukünftig nur noch als Indizien gewertet werden, nicht aber als Entscheidungsgrundlage gelten.
„Werk- und Dienstverträge sind auch nach der Gesetzesänderung noch wichtige und vom Gesetzgeber anerkannte Vertragsformen zur Bewältigung personeller Engpässe im Projektgeschäft. Bereits vor der nun anstehenden Gesetzesänderung waren die Grundsätze bekannt, die einzuhalten sind, um Werk- und Dienstverträge gesetzeskonform anzuwenden. Dass es hierbei in Teilbereichen zur missbräuchlichen Auslegung und Anwendung von Dienst- und Werkverträge kam, ist unbestritten.“ sagt Alexander Cansier, Geschäftsführer der OC Recruitment GmbH & Co. KG aus Rottenburg am Necker, einem Personaldienstleister mit Spezialisierung auf die Life Science Branche.
In Zukunft wird es wichtig sein, dass Kunde und Leistungserbringer sowie beteiligte Personalagenturen vermehrt Augenmerk auf die Ausgestaltung und Umsetzung von Werk- und Dienstverträgen legen. Durch eine professionelle Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sowie die Einhaltung entsprechender Compliance-Richtlinien können auch weiterhin Dienst- und Werkverträge geschlossen werden, die dann auch den gesetzlichen Regelungen genügen.
„Wir haben in unserem Unternehmen Prozesse etabliert, die dafür Sorge tragen, dass sowohl unsere Kunden, als auch die über uns vermittelten Leistungserbringer für das Thema sensibilisiert werden und somit sichergestellt ist, dass sowohl die vertraglichen Grundlagen, als auch die tatsächliche Projektbearbeitung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wir sagen auch einmal NEIN, wenn wir der Auffassung sind, dass entweder Kunde oder Leistungserbringer sich zu weit von unseren Compliance-Anforderungen entfernen. Dies macht uns zu einem zuverlässigen und nachhaltig vertrauenswürdigen Partner, sowohl für unsere internationalen Kunden, als auch für unsere angeschlossenen Dienstleister“, so Cansier.
Ziel der Gesetzesänderung darf es nicht sein, die Instrumente Werk- und Dienstvertrag als wichtige Säulen erfolgreicher Unternehmensführung und Wettbewerbsfähigkeit zu eliminieren, vielmehr sollten Gesetzgeber, Unternehmen, Leistungserbringer sowie Personalagenturen gleichermaßen bestrebt sein, diese Möglichkeiten flexibler Leistungserbringung zu stärken und für das Wohl der Allgemeinheit einzusetzen.













