17.07.2006 - 11:34 - Politik, Recht & Gesellschaft
Haftung des Vermittlers wegen fehlerhafter Anlageberatung bei "Schrottimmobilien"
Pressemitteilung von: Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Augsburg, den 17.07.2006. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil einem Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds zugesprochen.
Bei der Vermittlung und Beratung zu einem derartigen Rechtsgeschäft
muss nach ständiger Rechtsprechung einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden.
Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Das danach empfohlene Anlageobjekt hat diesen Kriterien Rechnung zu tragen.
Die Fehler der Anlageberatung und die Verfehlung des Beratungszieles muss der Kläger allerdings beweisen.
Das hiesige Urteil ist aus zwei Gesichtspunkten interessant für Anleger: Zum einen liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Beratungsfehler vor, wenn der Anlageberater es unterläßt, den Anlageinteressenten darüber aufzuklären, dass es sich bei der Fondsanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt.
Der Anlageberater hat darauf hinzuweisen, dass hierbei auch das Risiko des Totalverlustes besteht.
Er hat den Anleger auch darüber aufzuklären, dass die Anlage für die Altersvorsorge ungeeignet ist.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein dem Anlageinteressenten übergebener Prospekt über die Kapitalanlage allein als Mittel der Aufklärung genügen.
Allerdings darf sich der Inhalt des Beratungsgespräches nicht in Widerspruch zum Prospektinhalt setzen.
Der Prospekt kann nicht Mängel oder Verharmlosungen des Anlagegesprächs ausgleichen.
Zum anderen betont das Gericht nachhaltig, dass dem Anleger zum Studium/zur Durchsicht des Prospekts vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausreichend Zeit gelassen werden muss.
Im vorliegenden Fall hat der Anleger sein Beteiligungsangebot unmittelbar im Anschluss an das Beratungsgespräch unterzeichnet.
Zur Lektüre der jeweils dreispaltig gedruckten Prospekte wurde ihm keine Zeit gelassen.
Dass der Anleger dies möglicherweise in der vertraglich vereinbarten einwöchigen Widerrufsfrist tun kann, spielt keine Rolle, denn der Widerrufsberechtigte muss vor Beginn der Widerrufsfrist sämtliche maßgeblichen Informationen für seine Anlageentscheidung kennen, um sich in Ruhe nochmals die Vor- und Nachteile des Geschäfts durch den Kopf gehen lassen zu können.
Anlegern derartiger Beteiligungen, die bislang ähnliche Probleme hatten, sollten den Fall prüfen lassen.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Stefan A. Seitz
Am Perlachberg 3
86150 Augsburg
Tel.: 0821/34999100
Fax.: 0821/34999101
E-Mail:
Internet: www.rechtsanwalt-thieler.de
Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig.
In den Standorten München, Augsburg, Starnberg, Weilheim, Wolfratshausen und Passau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
Eine besonderer Schwerpunkt liegt in der Bearbeitung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR und KG.
Bei der Vermittlung und Beratung zu einem derartigen Rechtsgeschäft
muss nach ständiger Rechtsprechung einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden.
Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Die Fehler der Anlageberatung und die Verfehlung des Beratungszieles muss der Kläger allerdings beweisen.
Das hiesige Urteil ist aus zwei Gesichtspunkten interessant für Anleger: Zum einen liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Beratungsfehler vor, wenn der Anlageberater es unterläßt, den Anlageinteressenten darüber aufzuklären, dass es sich bei der Fondsanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt.
Der Anlageberater hat darauf hinzuweisen, dass hierbei auch das Risiko des Totalverlustes besteht.
Er hat den Anleger auch darüber aufzuklären, dass die Anlage für die Altersvorsorge ungeeignet ist.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein dem Anlageinteressenten übergebener Prospekt über die Kapitalanlage allein als Mittel der Aufklärung genügen.
Allerdings darf sich der Inhalt des Beratungsgespräches nicht in Widerspruch zum Prospektinhalt setzen.
Der Prospekt kann nicht Mängel oder Verharmlosungen des Anlagegesprächs ausgleichen.
Zum anderen betont das Gericht nachhaltig, dass dem Anleger zum Studium/zur Durchsicht des Prospekts vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausreichend Zeit gelassen werden muss.
Im vorliegenden Fall hat der Anleger sein Beteiligungsangebot unmittelbar im Anschluss an das Beratungsgespräch unterzeichnet.
Zur Lektüre der jeweils dreispaltig gedruckten Prospekte wurde ihm keine Zeit gelassen.
Dass der Anleger dies möglicherweise in der vertraglich vereinbarten einwöchigen Widerrufsfrist tun kann, spielt keine Rolle, denn der Widerrufsberechtigte muss vor Beginn der Widerrufsfrist sämtliche maßgeblichen Informationen für seine Anlageentscheidung kennen, um sich in Ruhe nochmals die Vor- und Nachteile des Geschäfts durch den Kopf gehen lassen zu können.
Anlegern derartiger Beteiligungen, die bislang ähnliche Probleme hatten, sollten den Fall prüfen lassen.
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