06.07.2006 - 14:41 - Politik, Recht & Gesellschaft
Stigmatisierung von EIN-EURO-JOBBERN
Pressemitteilung von: Sozialticker
Immer wieder sieht man Menschen in öffentlichen Grünanlagen oder anderen öffentlich zugänglichen Bereichen tätig sein, die alleine durch ihre Kleidung , vielfach einer Signalweste, deutlich als EEJ kenntlich gemacht sind. Während die städtischen und kommunalen Bediensteten einheitliche Kleidung tragen, werden EEJ in andersfarbige Schutzwesten gezwungen, um so sich deutlich von den regulär eingestellten Bediensteten unterschieden zu werden. Damit verstoßen die Kommunen und Städte aber gegen § 3 Abs. 3 AGG* in dem es heißt :
“Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.”
Nach § 12 AGG* “Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers” ist dieser verpflichtet:
1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
Wann hier die ersten Sozialgerichtsprozesse die Verantwortlichen wieder in ihre Schranken verweisen ist abzuwarten. Es ist aber verwunderlich das sich EEJ diese Behandlung gefallen lassen, aber, wo kein Kläger da auch kein Richter!
* = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz früher Antidiskriminierungsrecht
weitere informationen auf www.sozialticker.com
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Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Der Sozialticker kommentiert und berichtet mit kritisch fordernder und spitzer Feder über die aktuelle Geschehnisse im Medienbereich Soziales – Politik – juristische Publikationen – amtliche Bekanntmachungen, sowie dem aktuellen Zeitgeschehen. Der Sozialticker ist überparteilich und keiner Initiative, Verein oder Verband angehörig.
Redaktion Sozialticker
Verantwortlich im Sinne § 10 Absatz 3 MDStV:
Dr. Jan Friedel
Alte Dorfstr. 4
15926 Luckau
e-mail:
Internetportal:www.sozialticker.com
“Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.”
Nach § 12 AGG* “Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers” ist dieser verpflichtet:
1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
Wann hier die ersten Sozialgerichtsprozesse die Verantwortlichen wieder in ihre Schranken verweisen ist abzuwarten. Es ist aber verwunderlich das sich EEJ diese Behandlung gefallen lassen, aber, wo kein Kläger da auch kein Richter!
* = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz früher Antidiskriminierungsrecht
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