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Referentenentwurf zu Werkverträgen und Zeitarbeit greift unternehmerische Freiheit an

24.11.201514:40 UhrLogistik & Transport

(openPR) Der LBS - Landesverband Bayerischer Spediteure e.V. sieht im aktuellen Referentenentwurf zu Zeitarbeit und Werkverträgen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine praxisferne Überregulierung. „Der vorliegende Entwurf greift erheblich in die Zusammenarbeit von (Speditions- und Logistik-) Dienstleistern auf der einen und der Industrie auf der anderen Seite ein. Die bisherige ausgewogene Arbeitsteilung ist aber ein entscheidender Erfolgsfaktor für die deutsche Wirtschaft und für die Sicherung von Arbeitsplätzen im Inland von enormer Bedeutung“, sagt Edina Brenner, LBS-Geschäftsführerin.



Im Referentenentwurf ist zur Unterscheidung zwischen Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung zwar die Möglichkeit einer wertenden Gesamtbetrachtung vorgesehen, die aber durch acht Unterpunkte maßgeblich konkretisiert wird. Bei Anwendung der im Entwurf fixierten Kriterien wie z.B. Erbringung der
(Dienst-) Leistung in den Räumen oder mit den Mitteln eines anderen, werden auch bei bisher eindeutigen Werkvertragsverhältnissen Arbeitsverhältnisse unterstellt. Damit wird die Übernahme insbesondere logistischer Dienstleistungen durch die Speditions- und Logistikbranche und damit die Arbeitsteilung akut gefährdet. Eine Regelung, die überdies weit über die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung hinausgeht.

Auch die geplanten Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes gehen aus Sicht des LBS zu weit. So lässt der Entwurf zu, dass z.B. Betriebsräte aus der Industrie zusätzlich Einsicht in die Verträge bekommen, die der Beschäftigung von Personen zu Grunde liegen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen. Nach Lesart des LBS würde das bedeuten, dass die Industrie-Betriebsräte künftig auch Einsicht in die zwischen Industrie und Spedition geschlossenen Werkverträge erhielten. „Der Referentenentwurf hätte aus Sicht der Spedition zur Folge, dass sensible Preis- und Beschäftigtendaten externen Betriebsräten zugänglich gemacht werden müssen“, sagt Brenner. „Das überschreitet eindeutig die nötigen Unterrichtungspflichten gegenüber Betriebsräten“.

Zudem soll die Arbeitnehmerüberlassung auf eine Höchstdauer von 18 Monaten beschränkt werden bei gleichzeitiger Anwendung des equal-pay-Grundsatzes nach neun bzw. zwölf Monaten. Dieser Zeitraum von 18 Monaten ist aber eindeutig zu kurz gewählt. Das Erfolgsmodell der Arbeitsteilung liegt vielfach auch im langfristigen, häufig komplexen Projektgeschäft, deutlich über neun bzw. zwölf Monate. Schon heute werden auch diese Mitarbeiter nach dem bayerischen Tarifvertrag für die Speditions- und Logistikbranche weit über Mindestlohn bezahlt. Industrielöhne nach neun Monaten bezahlen zu müssen, setzt die Arbeitsteilung aufs Spiel und führt nur zu vollkommen ineffektiven Rotationen der Arbeitnehmer.

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