(openPR) Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und weiter auszubauen. In diesem Zusammenhang werden durch Politik, Gewerkschaften und Verbände im Moment verschiedene Lösungsansätze diskutiert (u.a. Opting-Out-Modelle, obligatorische bAV, tarifvertragliche Einrichtungen der bAV, Ausweitung des Förderrahmens nach § 3 Nr. 63 EStG, Halbierung des Beitragssatzes der Krankenkassen auf Leistungen der bAV usw.). Bei diesen Diskussionen kommt die Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften zu kurz. In einer mobilen Arbeitswelt muss auch die betriebliche Altersversorgung mobil sein.
Wird diese Grundvoraussetzung für eine attraktive betriebliche Altersversorgung in Deutschland erfüllt? Nein!
Die Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel wird durch steuerrechtliche Restriktionen erschwert. Nach wie vor gibt es keine Lösung für „Überkreuzübertragungen“ oder Kapitalübertragungen zwischen Unterstützungskassen.
Ebenso machen das sinkende Zinsniveau und die Einführung von Unisex-Tarifen den bestehenden Übertragungsvarianten schwer zu schaffen. Das Verfahren des „reinen“ Versicherungsnehmerwechsels ist seit der Einführung von Unisex-Tarifen mit erhöhten Haftungsrisiken für den neuen Arbeitgeber verbunden. Die Übertragung von aufgebautem Betriebsrentenkapital auf den neuen Arbeitgeber kann je nach Ausgestaltung zu erneuten Abschlusskosten und / oder zu einem Verlust der Rechnungsgrundlagen führen (u.a. Rechnungszins/Garantiezins, Sterbetafeln, Bisex-Kalkulation). Arbeitnehmer erleiden dadurch in vielen Fällen deutlich spürbare Rentenverluste.
Die zur Verfügung stehenden Übertragungsmöglichkeiten sind entweder mit wirtschaftlichen Nachteilen für Arbeitnehmer oder mit erhöhten Haftungsrisiken für Arbeitgeber verbunden. Eine Übertragungsvariante, bei der sowohl die Interessen von Arbeitnehmern wie auch die Interessen von Arbeitgebern gleichermaßen berücksichtigt werden, ist nicht vorhanden. Wenn von einer Stärkung und einem weiteren Ausbau der betrieblichen Altersversorgung die Rede ist, lohnt es sich daher auch, die Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften genauer anzuschauen. Die noch bestehenden Hemmnisse im Steuerrecht müssen beseitigt werden. Mögliche Ansätze sind die Einführung eines steuerlich begleiteten Übertragungsabkommens für rückgedeckte Unterstützungskassen und die steuerliche Förderung von Überkreuzübertragungen. Ein weiteres Ziel des Gesetzgebers muss es sein, wirtschaftliche Verluste für Arbeitnehmer infolge eines Arbeitgeberwechsels möglichst einzugrenzen. Dieses Ziel kann erreicht werden, indem es den übernehmenden Versorgungsträgern im Rahmen einer Deckungskapitalübertragung (wieder) erlaubt wird, den Rechnungszins zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses gegolten hat.










