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Pflegereform 2014 des Bundes bleibt weit hinter den pflegerischen Erfordernissen und Erwartungen zurück

10.11.201418:02 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Mit dem am 17.10.2014 vom Deutschen Bundestag beschlossenen (und am 07.11.2014 im Bundesrat durchgewunkenen) 1. Pflegestärkungsgesetz werden uns die bekannten unzureichenden Pflege – Rahmenbedingungen im SGB XI leider weitgehend erhalten bleiben. Es wurden im Wesentlichen die Vereinbarungen der GroKo (2013) umgesetzt. Rein formal ist damit der Koalitionsdisziplin Rechnung getragen worden, ohne damit inhaltlich den hohen Erwartungen der BürgerInnen, den schwerst pflegebedürftigen Menschen und den Pflegenden wirklich gerecht zu werden.



Das 1. Pflegestärkungsgesetz präsentiert sich als ein Reförmchen (ähnlich den Änderungsgesetzen der letzten Jahre (Pflege - Weiterentwicklungsgesetz 2008, Pflege - Neuausrichtungsgesetz 2012). Auch wenn einzelne Regelungen des am 01.01.2015 wirksam werdenden Gesetzes sinnvoll erscheinen, wird sich zum Beispiel bei der Versorgung der schwerst pflegebedürftigen Menschen in den Heimen nichts Entscheidendes verändern. Mehr Pflegekräfte sind entgegen vielfachen Forderungen nicht vorgesehen! Die Zurückführung von Qualitätsanforderungen im ambulanten Pflegebereich erscheint wenig hilfreich und führt zu einer „Billigversorgung“. Folgerichtig hat es vielfältige Kritik gegeben. Wohlwollend wurde gelegentlich vom „Schritt in die richtige Richtung“ gesprochen. Leider sind aber nur Trippelschritte erkennbar.

„Die Reform verkörpert keine Idee, ist teuer, luftleer und hat keine Vision“, urteilte Elisabeth Scharfenberg, pflegepolitische Sprecherin der Grü-nen - Bundestagsfraktion. „Mit der Reform wird das Vertrauen verspielt und Aktionismus simuliert“, so Scharfenberg weiter (Quelle: Ärzte Zeitung vom 20.10.2014).

0,3% Steigerung bei den Beiträgen (zusätzlich kommen 0,2 % in einen Fond) sind nicht ausreichend, die Pflegemängel aufzulösen. Wir brauchen deutlich mehr Pflegefachpersonal und nicht rd. 20.000 weitere (billige) Alltagshilfen in den stationären Einrichtungen. Es wird bereits von einer Entprofessionalisierung in der Pflege gesprochen.

Die Stellenpläne für die Pflegeeinrichtungen müssen ausgeweitet und dann eine Qualifizierungs- und Einstellungsoffensive gestartet werden. Dies ist deshalb geboten, weil nur mit einer Verbesserung der Stellenschlüssel für die Pflege und mehr Fachpersonal die seit Jahren beklagten Pflegemängel behebbar sind. § 11 SGB XI zielt mit seinen Leistungsangeboten auf eine gute Pflege, die dem anerkannten pflegewissenschaftlichen Standard zu entsprechen hat.

§ 11 Abs. 1 SGB XI:
„Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.“

Bezüglich der Pflege-Reformerfordernisse hat Pro Pflege - Selbsthilfenetz-werk beim Neusser Pflegetreff am 13.05.2014 in Anwesenheit des Bundesgesundheitsministers Hermann Gröhe umfangreiche Hinweise, v.a. zur Auflösung des Pflegenotstandes, gegeben.

Nachlesbar unter folgender Internet-Adresse: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/Pressemitteilungen/PflegereformGroKo_Erfordernisse2014.pdf

Diese Hinweise wurden aber bei der Reform 2014 nicht bzw. nur unvollkommen aufgegriffen. Dies ist nicht nur bedauerlich, sondern auch unverständlich, weil den Abgeordneten bzw. Fraktionen des Deutschen Bundestages mit Briefzuschrift vom 01.09.2014 nochmals die Bedeutung einer guten Pflegereform verdeutlicht wurde und mit Rücksicht auf die Menschenwürdegarantie (Artikel 1 GG) ausdrücklich um Aufhebung der Fraktionsdisziplin gebeten wurde.

Nachlesbar unter folgender Internet-Adresse: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetz-werk.de/Pressemitteilungen/PflegereformGroKo_Erfordernisse2014_BriefBtag01092014.pdf

Zu den angekündigten weiteren Veränderungen in einem 2. Pflegestärkungsgesetz ist anzumerken: Mit einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bzw. neuen Begutachtungs - Richtlinien allein kann die vielfach beklagte „Minutenpflege“ nicht beendet werden. Es sollen nur andere Voraussetzungen für die Einstufung gestaltet werden, damit die dementiell erkrankten Menschen uneingeschränkt in das Pflegesystem einbezogen werden können. Trotz solcher Veränderungen wird die nicht auskömmliche Pflege und Zuwendung aber bleiben, wenn es nicht deutlich mehr Personal bzw. verbesserte Stellenschlüssel gibt!

Bezüglich der dringend notwendigen Hilfe- und Unterstützungsstrukturen in den Kommunen als Ergänzung zu den Leistungen der Pflegeversicherung gibt es leider auch keine konkreten Regelungen, die weiter helfen. Da – auch nach Auffassung des Bundesgesundheitsministers Hermann Gröhe - gute Pflege vor Ort, in den Kommunen, stattfindet und den Kommunen damit eine Schlüsselrolle zukommt, erscheinen entsprechende Betreuungs- und Hilfsangebote mit Rücksicht auf die rasant voran schreitende Alterung der Bevölkerung überfällig und müssen ohne Zögern mit den BürgerInnen erörtert und gestaltet werden. Insoweit wäre es sinnvoll gewesen, bereits im 1. Pflegestärkungsgesetz den Kommunen bzw. den Landkreisen wichtige Vorgaben für Steuerungselemente an die Hand zu geben. Wir wissen auch insoweit was zu tun ist, wir müssen es nur umsetzen.

Der Neusser Pflegetreff am 14.04.2015 wird daher das Thema erneut aufgreifen.

Vgl. insoweit die weiterführenden Hinweise unter folgender Internet-Adresse:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=7&t=20569

Zahlreiche Verbände und Einzelpersonen sehen die Pflege - Rahmenbedingungen als so katastrophal schlecht an, dass bereits Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung der Menschenwürdegarantie (Artikel 1 GG) eingereicht worden sind. Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk findet in den Begründungen dieser Beschwerden vielfältige eigene Kritikpunkte bezüglich der unzureichenden Versorgungs- und Pflegestrukturen bestätigt, hält aber vorrangig den Deutschen Bundestag bzw. die Tarifvertragsparteien für verpflichtet, die notwendigen Folgerungen zu ziehen und die Absicherung des Lebensrisikos „Pflegebedürftigkeit“ auskömmlich zu gestalten.

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

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