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Freiheitseinschränkende Maßnahmen (FEM – z.B. Fixierungen) - Zurückführung geboten

08.10.201419:45 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hat sich in den letzten Jahren wiederholt zum Thema FEM zu Wort gemeldet und eine deutliche Zurückführung solcher Maßnahmen gefordert. Dabei wurde u.a. die Auffassung vertreten, dass vor allem die Trägerverantwortlichen bzw. die Führungskräfte in die Pflicht zu nehmen sind. Dort, wie seitens der Heimverantwortlichen die Zurückführung von FEM gewollt ist, findet sie auch statt. Erörterungen über den „Werdenfelser Weg“ und das Einsetzen von Verfahrenspflegern erscheinen deshalb völlig entbehrlich.



Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass sich trotz der gegebenen Hinweise keine wesentlichen Veränderungen im Umgang mit FEM ergeben haben, erscheint es geboten, geeignete heimaufsichtliche Folgerungen zu ziehen. Dabei wird Bezug genommen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 01.09.2014 – W 3 S 14.778 – (der rd. achtseitige Beschlusstext liegt vor), mit dem bestätigt wurde, dass heimaufsichtsrechtliche Anordnungen zur Anschaffung von Niederflurbetten zur Vermeidung von FEM rechtens sind. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, in allen geeigneten Einzelsituationen, in denen mittels eines Niederflurbettes eine FEM vermieden werden kann, entsprechende Anordnungen zu treffen. Ob und ggf. inwieweit solche Betten hilfreich sind, kann m.E. kurzfristig geprüft und danach entsprechend gehandelt werden.

Es erscheint sinnvoll, diejenigen Heimträger, die sich zu einer Niederflurbettenbeschaffung kurzfristig nicht entschließen können, durch entsprechende Anordnungen unter Fristsetzung in die Pflicht zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in seinem Beschlussverfahren ausdrücklich herausgestellt, dass wirtschaftliche Interessen der Heimträger bei der Prüfung von Alternativen für FEM unbeachtlich seien. Die Bereitstellung absenkbarer Pflegebetten gehöre zur Grundausstattung eines Heimes mit schwerstpflegebedürftigen Bewohnern. Im Übrigen müssten Heimträger eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gewährleisten (vgl. auch § 11 SGB XI). Dazu gehöre u.a., FEM nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben wirklich unerlässlich seien.

Ein schnelles Tätigwerden der Heimaufsichten im Sinne der gemachten Ausführungen macht auch deshalb Sinn, weil das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW in einer Pressemitteilung vom 01.10.2014 zur Pflegereform NRW erklärt hat:

„Verzicht auf freiheitseinschränkende Maßnahmen in Pflegeheimen. Alle Heime müssen künftig Konzepte erarbeiten, um Gewalt im Pflegeheim vorzubeugen und auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie Fixierungen möglichst ganz zu verzichten. Nur das im Einzelfall unbedingt notwendige Maß an freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ist überhaupt noch zulässig und bei Anwendung zu dokumentieren.“

In anderen Statements hat Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk bereits klargestellt, dass für eine gute Pflege und sonstige Versorgung der HeimbewohnerInnen deutlich mehr Pflegepersonal erforderlich ist und folgerichtig die entsprechenden Stellenschlüssel bundeseinheitlich verbessert werden müssen. Weniger FEM bedeutet meistens auch, die Zuwendung durch ausreichend qualifiziertes Personal intensiver zu gestalten.

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

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