(openPR) Regensburg – Totally Wicked, einer der führenden europäischen E-Zigaretten-Hersteller, hat eine Anfechtungsklage gegen die vor Kurzem von der Europäischen Union verabschiedete Richtlinie über Tabakerzeugnisse erhoben, mit der Begründung, dass Artikel 20 der Richtlinie gegen geltendes EU-Recht verstößt.
Im Einzelnen argumentiert das Unternehmen, dass Artikel 20 eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Verkehrs von Waren und der freien Erbringung von Dienstleistungen darstellt, elektrische Zigaretten gegenüber Tabakerzeugnissen im Wettbewerb ungerechtfertigt benachteiligt, nicht mit dem allgemeinen EU-Grundsatz der Gleichheit konform ist und gegen die Grundrechte der Hersteller von elektrischen Zigaretten verstößt.
Totally Wicked hat vom britischen Verwaltungsgerichtshof nach einer Verfügung von Richter Supperstone am 31. Juli 2014 die Genehmigung erhalten, eine gerichtliche Überprüfung dieser Punkte einzuleiten. Die Genehmigung erhielt Totally Wicked nach der Einreichung einer Klage gegen den britischen Gesundheitsminister, im Rahmen derer der britische Verwaltungsgerichtshof gebeten wurde, beim Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) einen Antrag auf eine Vorabentscheidung über die Rechtmäßigkeit von Artikel 20 zu stellen.
Von maßgeblicher Bedeutung ist, dass der britische Gesundheitsminister nach Prüfung der Klage und sachdienlichen Nachweise von Totally Wicked anerkannt hat, dass es angemessen wäre, den EUGH über die von Totally Wicked vorgebrachten Bedenken urteilen zu lassen. Der Gesundheitsminister hält zwar an der Rechtmäßigkeit von Artikel 20 fest, hat aber keinen Einwand dagegen erhoben, dass Totally Wicked eine Klage einleitet, und einer Antragstellung beim EUGH zugestimmt.
Als nächster Schritt findet am 6. Oktober 2014 in London eine Anhörung statt, bei der ein Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheiden wird, ob ein Antrag gestellt werden soll, und wenn dies der Fall ist, welche Fragen dem EUGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden sollen. Die Anwälte von Totally Wicked verhandeln mit dem britischen Treasury Solicitor’s Department, das den britischen Gesundheitsminister vertritt, um sich auf einen ersten Entwurf der Vorlagefragen zu einigen, die anschließend im Oktober vom Verwaltungsgerichtshof genehmigt werden sollen.
Die Parteien und Richter Supperstone haben sich darauf verständigt, die Angelegenheit angesichts des vorgeschlagenen Umsetzungszeitpunkts vom Mai 2016 mit Dringlichkeit zu behandeln.
Wenn die Angelegenheit dem EUGH vorgelegt wird, kommt es voraussichtlich 2015 zu einer Anhörung, in der entschieden wird, ob Artikel 20 gegen EU-Recht verstößt.
Alexander Müller, Geschäftsführer von Totally Wicked Deutschland, erklärte:
„Viele der Regelungen in Artikel 20 der Richtlinie über Tabakerzeugnisse würden dazu führen, dass elektrische Zigaretten einer strengeren Regulierung unterliegen als manche Tabakwaren. Aus diesem Grund ist Artikel 20 nicht nur unverhältnismäßig, sondern verstößt unserer Meinung nach auch gegen geltendes EU-Recht. Deswegen haben wir den wichtigen Schritt unternommen, die Richtlinie formell vor Gericht anzufechten, und wir sind mit den bisher erzielten Fortschritten sehr zufrieden.
Für fast 30 Millionen Menschen in der EU sind elektrische Zigaretten eine brauchbare Alternative zu Tabakzigaretten, und dies wird auch weiterhin der Fall sein. Sie haben es denjenigen, die sie verwenden, ermöglicht, das Rauchen entweder vollständig oder teilweise aufzugeben. Elektrische Zigaretten haben das Potenzial, zu den großen revolutionierenden Produkten des 21. Jahrhunderts zu gehören. Wenn es zu einer Umsetzung dieser Richtlinie in ihrer derzeitigen Form kommt, wird sie dieses Potenzial wesentlich behindern und viele Menschen dazu zwingen, wieder auf Tabakzigaretten zurückzugreifen.
Der E-Zigaretten-Nutzer und potenziellen Nutzer wegen ist es von entscheidender Bedeutung, dass unsere Branche innerhalb eines angemessenen Regelungsrahmens reifen kann, der für geeignete Kontrollen, sicherheitstechnische Anforderungen und die notwendige Verantwortung gegenüber der Gesellschaft sorgt und dem Verbraucher weiterhin die Wahl lässt. Nur so können diese Produkte ihr enormes Potenzial maximal entfalten. Ein solches Umfeld wird Artikel 20 dieser Richtlinie offenkundig nicht ermöglichen.“