29.04.2004 - 00:38 - Politik, Recht & Gesellschaft
Weitere Fragen zum Verfahren des Dr. Burkhard Hirsch - Zweifel an einem rechtsstaatlich korrekten Ve
Pressemitteilung von: CDU/CSU-Fraktion
Weitere Fragen zum Verfahren des Dr. Burkhard Hirsch
Zweifel an einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren
4. Juli 2003
Der parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Eckart von Klaeden, MdB erklärt:
Nachdem der Kölner Generalstaatsanwalt Georg Linden in der Angelegenheit wegen angeblicher Datenlöschungen und angeblicher Aktenvernichtung weder Tat noch Täter sieht, rückt das Verfahren des Ermittlers im disziplinaren Vorverfahren, Dr. Burkhard Hirsch, immer mehr in den Blickpunkt. Deshalb habe ich folgende Fragen an die Bundesregierung zur schriftlichen Beantwortung gestellt:
1. Hat der Ermittler im disziplinaren Vorverfahren, Dr. Burkhard Hirsch, den von seinem Ermittlungsergebnis Betroffenen vor Abschluss seines Berichtes, den er dem Chef des Bundeskanzleramtes Staatssekretär Dr. Steinmeier vorgelegt hat, rechtliches Gehör gewährt und wenn nicht, warum nicht?
2. Hat der Ermittler im disziplinaren Vorverfahren, Dr. Burkhard Hirsch, die von ihm vernommenen Personen, die er zu Beginn der Vernehmung darüber belehrt hat, dass sie eventuell Betroffene sind, bereits in der Ladung zur Vernehmung darauf hingewiesen, dass sie als Betroffene in Betracht kommen?
Zweifel an einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren hat Dr. Hirsch bereits am 05.04.2001 vor dem Untersuchungsausschuss genährt, als er seine Probleme mit der Anwesenheit eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand bei der Zeugenvernehmung äußerte und den Schluss ermöglichte, dass ihm der Unterschied zwischen Zeugenbeistand und Strafverteidiger nicht bekannt ist. Auch die Äußerung von Dr. Hirsch am 05.04.2001 vor dem Untersuchungsausschuss, durch das Mitbringen eines Rechtsanwalts durch einen Zeugen zu seiner Vernehmung würde ein Präjudiz geschaffen, bestätigt Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Hirsch: Schon am 09.10.1974 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss eines Rechtsbeistandes des Zeugen gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstößt.
Autor(en): Eckart von Klaeden
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
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Zweifel an einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren
4. Juli 2003
Der parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Eckart von Klaeden, MdB erklärt:
Nachdem der Kölner Generalstaatsanwalt Georg Linden in der Angelegenheit wegen angeblicher Datenlöschungen und angeblicher Aktenvernichtung weder Tat noch Täter sieht, rückt das Verfahren des Ermittlers im disziplinaren Vorverfahren, Dr. Burkhard Hirsch, immer mehr in den Blickpunkt. Deshalb habe ich folgende Fragen an die Bundesregierung zur schriftlichen Beantwortung gestellt:
1. Hat der Ermittler im disziplinaren Vorverfahren, Dr. Burkhard Hirsch, den von seinem Ermittlungsergebnis Betroffenen vor Abschluss seines Berichtes, den er dem Chef des Bundeskanzleramtes Staatssekretär Dr. Steinmeier vorgelegt hat, rechtliches Gehör gewährt und wenn nicht, warum nicht?
2. Hat der Ermittler im disziplinaren Vorverfahren, Dr. Burkhard Hirsch, die von ihm vernommenen Personen, die er zu Beginn der Vernehmung darüber belehrt hat, dass sie eventuell Betroffene sind, bereits in der Ladung zur Vernehmung darauf hingewiesen, dass sie als Betroffene in Betracht kommen?
Zweifel an einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren hat Dr. Hirsch bereits am 05.04.2001 vor dem Untersuchungsausschuss genährt, als er seine Probleme mit der Anwesenheit eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand bei der Zeugenvernehmung äußerte und den Schluss ermöglichte, dass ihm der Unterschied zwischen Zeugenbeistand und Strafverteidiger nicht bekannt ist. Auch die Äußerung von Dr. Hirsch am 05.04.2001 vor dem Untersuchungsausschuss, durch das Mitbringen eines Rechtsanwalts durch einen Zeugen zu seiner Vernehmung würde ein Präjudiz geschaffen, bestätigt Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Hirsch: Schon am 09.10.1974 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss eines Rechtsbeistandes des Zeugen gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstößt.
Autor(en): Eckart von Klaeden
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