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Die Jenischen im neuen Schweizer Kulturförderungsgesetz

01.11.200508:23 UhrVereine & Verbände
Bild: Die Jenischen im neuen Schweizer Kulturförderungsgesetz
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Verein "schäft qwant" www.jenisch.info

(openPR) Vernehmlassung zum neuen Schweizerischen Kulturförderungsgesetz (KFG) und Pro Helvtia-Gesetz (PHG)


Sehr geehrte Damen und Herren

Der Verein “schäft qwant” unterstützt die grundsätzlichen Intentionen der zu vernehmlassenden Gesetzesvorlagen. Als jenische Organisation gestatten wir uns, speziell die Angehörige unseres Volkes betreffende Gesetzesstellen zu beleuchten:



Kulturförderungsgesetz (KFG)

Im Kulturförderungsgesetz wird im Art. 14, Abs. 2 die Kultur der „Fahrenden“ einbezogen. Diese Formulierung ist missverständlich und einen grossen Teil der eigentlich vom Gesetzgeber angesprochenen Personen ausschliessend.

Das Wort „Fahrende“ wurde in der jüngeren politischen Geschichte der Schweiz seit den 1970er-Jahren vermehrt als Synonym oder Ersatz für das Wort „Zigeuner“ verwendet im Bestreben, die verschiedenen in der Schweiz lebenden Gruppen mit nomadisch/cyganischem kulturellem Hintergrund unter einem neuen Sammelbegriff zusammenfassen zu können.

Der Fokus auf die „Fahrenden“ kommt zwar vordergründig insbesondere den Jenischen, die auf Grund ihrer leidvollen Geschichte viel Wert auf die nomadischen Wurzeln ihrer Kultur legen und deshalb auch die „auf Reise“ lebenden Jenischen oft als Repräsentanten ihrer Kultur darstellen und begreifen, entgegen. Dadurch schleichen sich die Behörden aber immer wieder aus der Verantwortung gegenüber der Mehrheit der, nicht zuletzt gerade wegen der historischen politischen Verantwortung der Schweiz, sesshaft oder mehrheitlich sesshaft lebenden Jenischen.

Jenische, Sinti und Roma haben unterschiedliche Wurzeln und eine differierende Geschichte. Obgleich insbesondere die „auf Reise“ lebenden Angehörigen dieser drei Völker sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart verschiedene Berührungspunkte haben, die z.T. zu Freundschaften und bikulturellen Ehen führen, unterscheiden sich Traditionen, (Tabu-) Gesetze und Gepflogenheiten so stark, dass die unbesehene Zusammenfassung der drei Ethnien schwer fällt oder gar eigentlich nicht möglich ist. Auch das durchaus wünschbare und punktuell erfolgreiche solidarische öffentliche Auftreten der Gruppen legitimieren es nicht, diskriminatorische „Gleichbehandlungen“ der Vergangenheit mit, wenn auch wohlmeinenden, Gleichbehandlungen zukünftiger Schweizerischer „Zigeunerpolitik“ zu ersetzen. Das Wort „Fahrende“ kann deshalb das Wort „Zigeuner“ nicht ersetzen. Vielmehr ist gerade auch aus Respekt vor der Menschenwürde und der Geschichte dieser Völker grössten Wert auf differenzierte und gruppenspezifische Behandlung deren Anliegen zu legen. Nicht nur die geschlossenen Ehen und Freundschaften sondern insbesondere auch das Verhalten der Mehrheitsgesellschaft (sowohl der Politik, der Medien als auch von Teilen der Bevölkerung), alle nomadisch lebenden Gruppen mit einer Bezeichnung, egal ob „Zigeuner“ oder „Fahrende“, zusammen zu fassen und auch als einheitliche Gruppe zu behandeln, führen dazu, dass die drei Völker dort, wo gemeinsame Anliegen es als dienlich erscheinen lassen, notgedrungener Massen auch gemeinsam Auftreten. Diese Zusammenarbeiten sind selbstverständlich überall dort sehr zu begrüssen, wo „Synergieeffekte“ erzielt werden können respektive die Gemeinsamkeiten im Vordergrund stehen. Sowohl z.B. im Widerstand gegen antiziganistische / rassistische Vorfälle oder bei der Frage der Raumplanung für fahrende Angehörige dieser Völker ist das koordinierte und gegenüber allen involvierten nomadischen Völkern gleichberechtigte Vorgehen unabdingbar.

Im Kulturförderungsgesetz jedoch die Kultur der „Fahrenden“ zu fördern, ist gegenüber den, aus welchen Gründen auch immer, mehrheitlich sesshaft lebenden Angehörigen dieser Völkergruppen ausgrenzend und könnte unter Umständen gar missbräuchlich umgedeutet werden. Moderne „Fahrende“, ob gesellschaftliche Aussteiger, beruflich Fahrende, Campeure, usw. sind als Angehörige der Mehrheitsgesellschaft in der Intention des Gesetzgebers her wohl nicht als kulturell speziell zu fördernde Gruppe gemeint, könnten aber versuchen, aus der Formulierung Kapital zu schlagen. Andererseits bedürfen insbesondere die (oft über Generationen unfreiwillig) sesshaft Gewordenen der Jenischen, Sinti und Roma einer speziellen Förderung zum Erhalt ihrer kulturellen Identität, die sich nicht allein auf die notwendige Unterstützung der zur Rückkehr zu einer „fahrenden“ Lebensweise Willigen beschränken darf. Da insbesondere die Kultur der Jenischen seit jeher in wesentlichen Teilen eine „halbnomadische“ war und der innerjenische kulturelle Kontakt zwischen „fahrenden“ und „sesshaften“ Jenischen ebenfalls durch die Geschichte der vergangenen Jahrzehnte mit äusserem, oft behördlichem, Druck verschlechtert wurde, bedürfen gerade auch kulturelle Bestrebungen sesshafter Jenischer eines adäquaten speziellen Schutzes und Förderung.
Da jedoch auch die Gruppen der Sinti und Roma z.T. gar Jahrhunderte lange Bezüge zur Schweiz haben und heute oft in regem kulturellem Austausch mit den Jenischen stehen, entspricht es wohl dem vom Gesetzgeber eigentlich gewollten Sinne dieses Gesetzesabschnittes am besten, ihn wie folgt zu formulieren:

Art. 14, Abs. 2 Er kann Massnahmen treffen, um Jenischen, Sinti und Roma eine ihrer Kultur entsprechende Lebensweise zu ermöglichen.


Pro Helvtia-Gesetz (PHG)

Im Pro Helvetia-Gesetz regen wir eine Ergänzung des Art. 5, Abs. 2 an. Begrüssenswerter Weise wird zur Aufgabenerfüllung der Pro Helvetia die Zusammenarbeit mit Kantonen, Städten, Gemeinden und Privaten im Gesetz geregelt. Um die Vertretung und Mitwirkung von nichtstaatlichen kulturell wichtigen Organen, insbesondere bezüglich Minderheitengruppen und Minderheitenvölkern, zu gewährleisten, schlagen wir folgende neue Fassung vor:

Art. 5, Abs. 2 Sie arbeitet mit Kantonen, Städten, Gemeinden und Privaten zusammen. Die Sprachgemeinschaften und ethnischen Minderheiten der Schweiz sind angemessen direkt an der Zusammenarbeit zu beteiligen.

Der Verein „schäft qwant“ bittet alle in die definitive Ausarbeitung dieser Gesetze involvierten Kreise, den Völkern der Jenischen, Sinti und Roma zu helfen, ihre Traditionen zu erhalten, fördern und zukunftsweisend und kooperativ mit der Mehrheitsgesellschaft weiter entwickeln zu können.

Gerne sind wir bereit, jederman und jederzeit weitere Auskünfte zu erteilen über die Jenischen, deren Lebensweisen und kulturellen Bedürfnisse.
Für Anfragen bezüglich der Sinti/Manouches verweisen wir auf die „Association Action Sinti et Jenisch Suisses“, Herrn Pastor May Bittel.
Für Anfragen bezüglich der Roma verweisen wir auf den „Verein Romano Dialog“, Herrn Kemal Sadulov, Badenerstrasse 59, 8953 Dietikon.

Mit freundlichen Grüssen

Verein „schäft qwant“

Kontakt:
E-Mail
www.jenisch.info

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