31.10.2005 - 08:19 - Politik, Recht & Gesellschaft

Vollmachtsvorlage in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Kunstfehler von Verteidigern

Pressemitteilung von: Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS )

Bei Juristen wird immer wieder heftig diskutiert, ob man in Straf- und Bußgeldverfahren den beteiligten Behörden eine schriftliche Vollmacht vorlegen sollte oder nicht.

Das Amtsgericht Kiel hat mit seinem Beschluss vom 05.10.2005, 41 OWi 551 Js-OWi 14726/05 (29/05)- ein Bußgeldverfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung gemäß den §§ 46 I OWiG, 206 a I StPO mit folgender Begründung eingestellt:

"Hier liegt das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor. Gemäß § 26 III StVG beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate.

Tat zeit war hier der 25.10.2004. Der Betroffene ist aufgrund der nach § 33 Nr. 1 OWiG unterbrechenden Anhörungsverfügung vom 04.11.2004 angehört worden. Am 18.01.2005 erging der Bußgeldbescheid (und wurde allein dem Verteidiger Rechtsanwalt Siebers zugestellt). Da sich keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers in den Akten befindet, ist die Zustellung an den Verteidiger nach § 51 III S. 1 OWiG unwirksam (vgl. Göhler, 12. Auflage, 51 a OWiG Rd. 44a). Damit trat die Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 9 OWiG nicht ein, so dass die Ordnungswidrigkeit mittlerweile - sollte der Bußgeldbescheid jetzt wirksam zugestellt werden - verjährt ist."

Damit zeigt sich wieder einmal, dass es ein Kunstfehler von Verteidigern wäre, eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu reichen, da dadurch wichtige Verteidigungschancen verbaut werden. Wenn es auch manche Richter und Staatsanwälte nicht wahr haben wollen, aber die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist im Regelfall weder im Strafverfahren noch im Bußgeldverfahren vorgeschrieben (Meyer-Goßner StPO, 48. Auflage vor § 137 Rdn. 9).

In diesem konkreten Fall eine besonders erfreuliche Entscheidung für den Betroffenen, der im Falle einer Verurteilung sein Flensburger Punktekonto in ungesundem Maß aufgefüllt hätte. Siehe auch: www.strafjurist.de

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS )
c/o RA Glaser
Wilhelm-Külz-Str. 9
38820 Halberstadt
www.bdffs.de



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