(openPR) Es ist zu begrüßen, dass der Deutsche Ethikrat kurzfristig sich der Problematik der Beschneidung minderjähriger Jungen angenommen hat und diesbezüglich einen Beitrag zur Versachlichung des Diskurses hat leisten wollen.
Angesichts der derzeitigen Bemühungen des parlamentarischen Gesetzgebers, die kommerzielle Sterbehilfe unter Strafe zu stellen, erscheint es sinnvoll, dass der Deutsche Ethikrat dieses Thema ebenfalls kurzfristig auf die Agenda setzt, um so einen nachhaltigen Beitrag zur Orientierung in einem der sicherlich schwierigsten Ethikdiskurse der letzten Jahrzehnte leisten zu können.
Hierbei kann der Deutsche Ethikrat an die seinerzeitige Diskussion Anfang 2009 anknüpfen, in deren Zusammenhang stehend u.a. das Mitglied M. Wunder ein Impulsreferat gehalten und zu lebhaften Diskussionen im Ethikrat geführt hat.
Der Deutsche Ethikrat sollte sich hierbei von der Vorstellung leiten lassen, ob es in Anbetracht eines jahrzehntelangen Diskurses nicht Sinn macht, über die kommerzielle Sterbehilfe hinaus nicht eine allgemeine Regelung zur Sterbehilfe anzustreben, die u.a. auch expressis verbis die Mitwirkung der bundesdeutschen Ärzteschaft an einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten und sterbenden Patienten regelt.
Wie die Frage der Beschneidung minderjähriger Jungen hat das Thema der Sterbehilfe allergrößte Bedeutung für die Frage eines effektiven Grundrechtsschutzes, mal ganz davon abgesehen, dass es zwingend erforderlich ist, auch die Grundrechte der deutschen Ärzteschaft bei den entsprechenden Ärztekammern nachhaltig in Erinnerung zu bringen, da sich hier einige Defizite offenbart haben, die näher zu thematisieren sind.
Dass es möglich ist, das Thema der Sterbehilfe und des assistierten Suizids kurzfristig auf die Agenda zu setzen, zeigt eindrucksvoll die höchst aktuelle Debatte um die Beschneidungsproblematik und es wäre mehr als wünschenswert, wenn sich der Deutsche Ethikrat der „Sterbehilfe und des ärztlich assistierten Suizids“ – wie im Übrigen auch seinerzeit in einer Pressemitteilung angekündigt – annimmt.
In diesem Sinne bleibt zu hoffen, dass der Deutsche Ethikrat seine ehemalige Absicht, sich „mittelfristig“ der Sterbehilfeproblematik anzunehmen, nunmehr auch in die Tat umsetzt, und zwar gerade mit Blick auf hochrangige Grundrechte sowohl der schwersterkrankten und sterbenden Patienten als auch der deutschen Ärzteschaft.
Es erscheint wenig förderlich, wenn die Debatte einseitig von der Bundesärztekammer auch unter arztethischen Aspekten dominiert wird, obgleich namhafte Medizinethiker, Philosophen, Rechtswissenschaftler und Theologen erhebliche Vorbehalte gegen den ethischen Kurs der BÄK geltend machen.
Von daher wäre es mehr als hilfreich, wenn der Deutsche Ethikrat kurzfristig zur Orientierung beitragen könnte, auch wenn im Übrigen der parlamentarische Gesetzgeber aufgefordert bleibt, endlich seine grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber den Schwersterkrankten und – was eher angesichts einer Standesvertretung bedauerlich erscheint – den Ärztinnen und Ärzten aktiv wahrzunehmen.