(openPR) Neuss, den 30.07.2012 - Das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit muss uneingeschränkt maßgeblich sein!
Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.05.2012 – 151 Ns 169/11 – macht sich ein Arzt, der die Beschneidung eines vierjährigen Jungen vornimmt, wegen Körperverletzung strafbar, wenn die Beschneidung nicht aus medizinischen, sondern aus religiösen (rituellen) Gründen erfolgt. Dies gilt sogar dann, wenn die Eltern in die Beschneidung einwilligen und die Beschneidung entsprechend den Regeln ärztlicher Heilkunst durchgeführt wird.
Diese rechtliche Beurteilung hat in der Öffentlichkeit lebhafte Diskussionen ausgelöst (vgl. u.a. Forum Werner Schell „Beschneidungen nicht einwilligungsfähiger Jungen ...“ http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?t=17501 ) und sogar den Deutschen Bundestag veranlasst, in einer Resolution die Legalisierung ritueller Beschneidungen zu fordern. Die Bundesregierung hat eine schnelle rechtliche Klärung angekündigt und durch ihren Regierungssprecher verlauten lassen: „Verantwortungsvoll durchgeführte Beschneidungen müssen in diesem Land straffrei möglich sein.“ (vgl. Bericht in der Rheinischen Post vom 15.07.2012 mit dem Titel „Regierung: Beschneidung muss straffrei möglich sein“).
Juristen hingegen warnen davor, die strafrechtlichen Regeln zu lockern und verweisen unter anderem auf die klaren verfassungsrechtlichen Vorgaben, die die körperliche Unversehrtheit unter Schutz stellt. Es wird sogar bereits angedeutet, dass die Angelegenheit voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht beschäftigen wird.
Dies alles war für mich Grund genug, das Kölner Urteil und die insoweit bedeutsamen rechtlichen Erwägungen in einem etwas ausführlicheren Beitrag näher darzustellen. Dieser Beitrag mit dem Titel „Beschneidung von Kindern im Streit“, wird in der Zeitschrift „Kinderkrankenschwester“, Fachzeitschrift der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Ausgabe September 2012, vorgestellt.
Werner Schell
Dozent für Pflegerecht
http://www.wernerschell.de