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Zulässige Verweisung auf Beruf mit ähnlicher Ausbildung im Rahmen der Invaliditäts-Zusatzversicherung

(openPR) Invaliditäts-Zusatzversicherungen sollen zulässigerweise einen Versicherungsnehmer im Falle der Invalidität auf einen Beruf verweisen dürfen, dem eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse zugrunde liege.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall (Urt. v. 17.05.2011, Az. 12 U 445/11) habe der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Invaliditäts-Zusatzversicherung geltend gemacht, woraufhin das Versicherungsunternehmen zulässigerweise den Versicherungsnehmer auf einen Beruf mit ähnlicher Ausbildung verwiesen habe, da dies im Versicherungsvertragswerk so geregelt sei. Der Verweis auf eine ähnliche Tätigkeit müsse gerade nicht der ursprünglichen beruflichen Ausbildung entsprechen, da - so die Richter - ein Berufsbild anhand der Tätigkeiten und erlangten Qualifikationen gebildet werde. Die Möglichkeit der Verweisung auf andere Tätigkeiten sei stets zulässig. Wie weit ein solches Verweisungsrecht gehe, hinge von den jeweiligen Vertragsmodalitäten sowie von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit ab.
Lassen Sie sich in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.
Bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden. Unsere Anwälte treten für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüfen etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung - sei es außergerichtlich oder vor Gericht.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html

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