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Abmahnung auch ohne Vorliegen einer Vollmacht wirksam

(openPR) Wenn im Falle einer wettbewerblichen Abmahnung mit dieser das Angebot eines Unterwerfungsvertrags verbunden ist, kann dieser nicht unter Verweis auf § 174 BGB zurückgewiesen werden. Dies entschied er BGH (I ZR 140/08) unter Berufung darauf, dass die Abmahnung dazu diene, dem Schuldner zu ermöglichen, den Gläubiger ohne ein gerichtliches Verfahren zu befriedigen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutern: Durch das Angebot des Unterwerfungsvertrages wird dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, dieses Angebot anzunehmen, soweit er die Abmahnung als berechtigt erachte. Der Vertrag kommt dann wirksam zustande, wenn der Vertreter des Gläubigers von diesem zum Vertragsschluss bevollmächtig sei. Fehle diese Bevollmächtigung, könne dieser, so der BGH, zur Genehmigung aufgefordert werden, um dem Schuldner gegenüber sämtliche Zweifel auszuräumen.
Dennoch, so entschied der BGH, könne eine solche Unterwerfungserklärung immer noch von einer Vollmachtsvorlage abhängig gemacht werden, wenn der Schuldner berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung habe.

http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html

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