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Medienfonds Magical Productions GmbH & Co. KG/ Rush Hour 2, Hannover Leasing Fonds Nr. 142

(openPR) Investoren droht Aberkennung steuerlicher Verlustzuweisungen

Vorsicht: Verjährung von Schadensersatzansprüchen erfolgt taggenau

(Bremen, 27. März 2012) Die Erfolgsaussichten von Medienfonds-Investoren, ihre Schadenersatzansprüche gegen das Emissionshaus Hannover Leasing sowie gegen die finanzierende Bank gerichtlich durchzusetzen, sind weiter gestiegen. Der strafrechtliche Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München, der der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei KWAG vorliegt, bestätigt den Verdacht, dass ein wesentlicher Teil der Investorengelder nicht zur Herstellung von Filmprojekten verwendet wurde. Steuernachzahlungen nebst Nachzahlungszinsen wären für Investoren die Konsequenz. Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München ist auch der Medienfonds Magical Productions GmbH & Co. KG (HL Fonds Nr. 142) betroffen.



„Der strafrechtliche Ermittlungsbericht der Münchener Steuerfahndung dokumentiert, dass bereits in den Jahren 2000 und 2001 bei Hannover-Leasing-Medienfonds Zahlungsströme gewählt wurden, die das von den Investoren aufgebrachte Eigenkapital nicht in die Filmproduktion, sondern auf Bankkonten – zum Beispiel auf Bankkonten der Landesbank Hessen Thüringen oder einer Tochtergesellschaft – lenkten“ erläutert Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen. Grundlage war ein vergleichsweise kompliziertes Finanzvehikel namens NPV-Letter, das zwischen Hannover Leasing und der Hessischen Landesbank ausgehandelt und letztlich der Produktionsfirma vorgegeben wurde.

„Die Steuerfahndung kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Fondsgesellschaft bei der Filmproduktion bestenfalls als Koproduzent auftrat“, sagt Gieschen. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, in die Filmproduktion lediglich einen geringfügigen, zuvor festgelegten Betrag zu investieren und die verbleibenden Fondsmittel bei der Hessischen Landesbank gleichsam wie Festgeld so anzulegen, dass eine Auszahlung an den Fonds nach Ablauf der Fondslaufzeit erfolgen sollte. Die Steuerfahndung spricht deshalb dem Fonds die Herstellereigenschaft und die Gewinnerzielungsabsicht. „Mit fatalen Folgen für die Investoren. Ihnen werden voraussichtlich die zuerkannten steuerlichen Verlustzuweisungen rückwirkend wieder aberkannt“, erläutert Fachanwalt Gieschen.
So heißt es im strafrechtlichen Ermittlungsbericht des Finanzamts München, Steuerfahndungsstelle, Auftragsbuch-Nr. 502/07, Seite 79:

„Ermittlungen der Steuerfahndung haben ergeben, dass das Studio A eigenständig und ohne Beteiligung oder Einflussnahme der Fondsgesellschaft der Hannover Leasing den Film (…) finanziert, hergestellt und verwertet hat. Die Fondsgesellschaft der Hannover Leasing kann daher nicht Herstellerin des Films (…) sein.

Investoren müssten in diesem Fall die erhaltenen Steuervorteile an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zurückzahlen - zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit dem Jahr der Zeichnung.

Mit der Werbung, eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörden liege bezüglich des steuerlichen Konzeptes vor, wurde seitens des Fondsinitiators Hannover Leasing der falsche Eindruck erweckt, das steuerliche Konzept sei bereits vollständig anerkannt. Sollten die „NPV-Letter“ nicht Gegenstand der verbindlichen Auskunft gewesen sein, so basiert die verbindliche Auskunft auf anderen Tatsachen. „Sie würde daher keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfalten“, ist sich Gieschen sicher.

Der strafrechtliche Ermittlungsbericht legt dar, dass die Rolle der Tochter der Hessischen Landesbank, der Helaba Dublin Landesbank Hessen Thüringen International, sich nicht auf die Fremdfinanzierung beschränkte. Der Helaba Dublin sei als Finanzierungspartner des Fonds das hohe steuerliche Risiko der tatsächlich gewählten Fondsstruktur von Anfang an bewusst gewesen. Insofern würde diese neben der Fondsgesellschaft aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs, der Investoren nicht offenbart wurde, haften.

Investoren, die der Fondsgesellschaft bis Ende des Jahres 2002 beigetreten sind, sitzen – sofern sie zulange warten – in der Verjährungsfalle. Denn ihre Ansprüche verjähren taggenau zehn Jahre später. Das heißt, nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden. „Wir empfehlen Investoren des Medienfonds „Rush Hour 2“ in Anbetracht der drohenden Aberkennung steuerlicher Verlustzuweisungen, zeitnah den Rechtsrat eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen. Verjährungshemmende Maßnahmen gegen die Initiatoren und die fremdfinanzierende Bank sollten in Form der Klageerhebung oder der Einleitung eines Güteverfahrens rechtzeitig ergriffen werden“, rät Fachanwalt Jens-Peter Gieschen.

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