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Patientenverfügungen ... Informationen zu den Rechtsgrundlagen im Rahmen des Erfttaler Quartierkonzeptes

28.02.201209:37 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Neuss, den 28.02.2012 - Bürgerhaus in Neuss-Erfttal und Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hatten für den 27.02.2012 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen und dabei im Rahmen des am 18.01.2012 in Gang gebrachten Quartierkonzeptes die Patientenautonomie als Thema ausgewählt. Paul Petersen vom Sozialdienst Katholischer Männer (SKM) konnte nahezu 60 Gäste begrüßen. Der Veranstaltungsraum war bis auf den letzten Platz gefüllt.



Werner Schell, Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk, der als Referent zur Verfügung stand, informierte in eindrucksvoller Weise über die aktuellen Rechtsregeln zur Patientenautonomie. Der Vortrag lässt sich wie folgt zusammen fassen:

Patientenverfügungen sind – u.a. nach eindeutigen Aussagen in einer Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofes und entsprechenden Statements der Bundesärztekammer – verbindlich. Diese Verbindlichkeit wurde durch die §§ 1901a und 1901b BGB, wirksam ab 1.9.2009, bekräftigt. Neu ist insoweit eigentlich nur, dass eine Patientenverfügung schriftlich erstellt sein muss und hinsichtlich der wirksamen Erstellung lediglich auf die Volljährigkeit abstellt.

Für sämtliche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ist allein der Patientenwille maßgeblich. Dieses Selbstbestimmungsrecht des Patienten hat Verfassungsrang. Damit der Patientenwille auch bei mangelnder Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ohne Verzögerungen durchgesetzt werden kann, erscheint die zeitgerechte Errichtung einer insoweit hilfreichen Vorsorgevollmacht ratsam. Ansonsten verbleibt nur das Gebot, schnellstmöglich eine, ggf. vorläufige, rechtliche Betreuung einrichten zu lassen. Allerdings sind auch Patientenverfügungen ohne Vorsorgevollmacht und auch außerhalb einer Betreuung als bürgerlich-rechtliche Willensäußerung immer verbindlich und beachtenswert.

Auch eindeutig formulierte Patientenentscheidungen, die auf die Verweigerung von lebenserhaltenden Maßnahmen abzielen, z.B. Legen einer Magensonde oder Durchführung einer künstlichen Beatmung, müssen Beachtung finden. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um strafrechtliches Tun oder Unterlassen, sondern lediglich um das gebotene Respektieren einer Patientenentscheidung, das sich unmittelbar aus dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 GG) ergibt.

Die Gelegenheit zur Diskussion wurde lebhaft genutzt. Anschließend standen zahlreiche Informationsschriften kostenlos zur Mitnahme zur Verfügung. Der Referent konnte noch auf eine umfangreiche Bücherliste zum Thema aufmerksam machen. Diese Liste ist im Internet abrufbar, u.a. unter folgender Adresse: http://www.wernerschell.de/Medizin-Infos/pflege.php . Die Gäste bekundeten einhellig: Eine gelungene Veranstaltung und sehr gute Informationen.

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht, Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

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