28.04.2004 - 23:41 - Politik, Recht & Gesellschaft
Schweinepestbekämpfungsverordnung vom 31. März 1999 aufgehoben
Pressemitteilung von: Ministerium f. Ernährung, Landwirtschaft, Forsten
Verordnung zur Aufhebung von Schonzeiten für Schwarzwild ab zwei Jahren, Dachs und Steinmarder tritt in Kraft
22.08.03
Ab 1. September 2003 gelten in Mecklenburg-Vorpommern neue Regelungen auf dem Gebiet der Schweinepestbekämpfung. Für Schwarzwild ab zwei Jahren sowie für Dachse und Steinmarder wurde die Schonzeit aufgehoben. Diese Regelung gilt gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz allerdings nicht für führende Bachen, die für die Aufzucht der abhängigen Frischlinge notwendig sind, sowie ebenfalls nicht für Dachse und Steinmarder, die Welpen aufziehen. Des weiteren tritt mit genanntem Datum die Schweinepestbekämpfungsverordnung vom 31. März 1999 außer Kraft.
Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, dass Schon-zeiten aus besonderen Gründen aufgehoben werden können. Hierzu zählen insbe-sondere Erfordernisse im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung in Wildbeständen und der Landeskultur. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Die Schonzeitaufhebungen sind wegen der besonderen Situation in Mecklenburg-Vorpommern erforderlich. In der außer Kraft tretenden Schweinepestbekämp-fungsverordnung war eine längere Schonzeit geregelt mit dem Ziel, die Sozial-strukturen im Schwarzwildbestand zu stabilisieren. Das ist bis heute weitestgehend geschehen. Dazu hat auch eine entsprechende Bejagungsstrategie beigetragen. Dennoch hat sich der Gesamtbestand im Laufe der Jahre auf ein kaum noch zu vertretendes Maß erhöht.
Diese aktuelle Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern verlangt nicht nur die Rücknahme der Schonzeitverlängerung beim Schwarzwild, sondern erfordert außerdem einen wesentlich höheren Abschuss von geschlechtsreifen Tieren. Die Bachenstrecke muss mindestens verdoppelt werden, damit im Rahmen der jagd-rechtlichen Bestimmungen der Bestandsanstieg gestoppt und die Schwarzwild-population insgesamt deutlich gesenkt werden kann. Das schließt ein, dass Bachen, die weder Leitbachenfunktion haben noch abhängige Frischlinge führen, auch in der traditionellen Schonzeit erlegt werden dürfen.
Auch bei Dachs und Steinmarder ist ein erhöhter Populationsanstieg zu verzeich-nen. Da sie zu den möglichen Überträgern von Tierseuchenerregern zählen, wird die Schonzeitenaufhebung gemäß der bisherigen Schweinepestbekämpfungs-verordnung fortgeführt. Dennoch kann eine Verbreitung z. B. des Schweinepest-virus in freier Wildbahn durch Dachs und Marder nie ganz ausgeschlossen werden.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Die letzten Nachweise der Klassischen Schweinepest beim Schwarzwild in M-V stammen aus dem Juli 2000. Aus seuchenprophylaktischen Gründen wurde die Schweinepestbekämpfungsverordnung aber bis jetzt aufrecht erhalten. Gleichzeitig wurden unterstützend Impfmaßnahmen im Schwarzwildbestand durchgeführt und Tierhalter, Jäger u.a. hinsichtlich der Gefahren einer Neueinschleppung des Erre-gers sensibilisiert. Das hat maßgeblich dazu beigetragen, dass alle diesbezüglichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen aufgehoben werden konnten.
V.i.S.d.P.:Iris UellendahlPaulshöher Weg 119048 SchwerinTel.: (0385) 588 60036065Fax: (0385) 588 6022E-Mail:
22.08.03
Ab 1. September 2003 gelten in Mecklenburg-Vorpommern neue Regelungen auf dem Gebiet der Schweinepestbekämpfung. Für Schwarzwild ab zwei Jahren sowie für Dachse und Steinmarder wurde die Schonzeit aufgehoben. Diese Regelung gilt gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz allerdings nicht für führende Bachen, die für die Aufzucht der abhängigen Frischlinge notwendig sind, sowie ebenfalls nicht für Dachse und Steinmarder, die Welpen aufziehen. Des weiteren tritt mit genanntem Datum die Schweinepestbekämpfungsverordnung vom 31. März 1999 außer Kraft.
Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, dass Schon-zeiten aus besonderen Gründen aufgehoben werden können. Hierzu zählen insbe-sondere Erfordernisse im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung in Wildbeständen und der Landeskultur. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Die Schonzeitaufhebungen sind wegen der besonderen Situation in Mecklenburg-Vorpommern erforderlich. In der außer Kraft tretenden Schweinepestbekämp-fungsverordnung war eine längere Schonzeit geregelt mit dem Ziel, die Sozial-strukturen im Schwarzwildbestand zu stabilisieren. Das ist bis heute weitestgehend geschehen. Dazu hat auch eine entsprechende Bejagungsstrategie beigetragen. Dennoch hat sich der Gesamtbestand im Laufe der Jahre auf ein kaum noch zu vertretendes Maß erhöht.
Diese aktuelle Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern verlangt nicht nur die Rücknahme der Schonzeitverlängerung beim Schwarzwild, sondern erfordert außerdem einen wesentlich höheren Abschuss von geschlechtsreifen Tieren. Die Bachenstrecke muss mindestens verdoppelt werden, damit im Rahmen der jagd-rechtlichen Bestimmungen der Bestandsanstieg gestoppt und die Schwarzwild-population insgesamt deutlich gesenkt werden kann. Das schließt ein, dass Bachen, die weder Leitbachenfunktion haben noch abhängige Frischlinge führen, auch in der traditionellen Schonzeit erlegt werden dürfen.
Auch bei Dachs und Steinmarder ist ein erhöhter Populationsanstieg zu verzeich-nen. Da sie zu den möglichen Überträgern von Tierseuchenerregern zählen, wird die Schonzeitenaufhebung gemäß der bisherigen Schweinepestbekämpfungs-verordnung fortgeführt. Dennoch kann eine Verbreitung z. B. des Schweinepest-virus in freier Wildbahn durch Dachs und Marder nie ganz ausgeschlossen werden.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Die letzten Nachweise der Klassischen Schweinepest beim Schwarzwild in M-V stammen aus dem Juli 2000. Aus seuchenprophylaktischen Gründen wurde die Schweinepestbekämpfungsverordnung aber bis jetzt aufrecht erhalten. Gleichzeitig wurden unterstützend Impfmaßnahmen im Schwarzwildbestand durchgeführt und Tierhalter, Jäger u.a. hinsichtlich der Gefahren einer Neueinschleppung des Erre-gers sensibilisiert. Das hat maßgeblich dazu beigetragen, dass alle diesbezüglichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen aufgehoben werden konnten.
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