(openPR) Der Skandal um die bei zahlreichen Patientinnen eingesetzten Brustimplantate der Firma "PIP" - und wie aus den Medien berichtet wird, wohl gegebenfalls weiterer Firmen, die Brustimplantate hergestellt und vertrieben haben - wird nach Empfehlung von Medizinern und Behörden dazu führen (müssen), dass betroffene Patientinnen die Implantate entfernen lassen.
Eine Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Frauen Patientinnen soll sich zumindest aus Rissbildungen dieser Implantate ergeben. Den betroffenen Patientinnen wird empfohlen, sich ärztlich beraten und ggf. die schadhaften und die Gesundheit beeinträchtigenden Implantate entfernen zu lassen.
Während hier die Entfernung der betroffenen Implantate an erster Stelle steht, stellt sich an wohl zweiter Stelle die Frage, wer für die Kosten einer solchen (medizinisch) notwendig werdenden Operationen aufkommt: Patientin oder Krankenkasse -oder beide?
Das Problem wird sich insbesondere bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen ergeben. Dies wohl insbesondere dann, wenn die Implantate ursprünglich aus rein "kosmetischen" Gründe eingesetzt wurden.
Für diesen Einsatz wird keine (gesetzliche) Krankenkasse (GKV) die Kosten erstattet haben. Denn diese ist nur verpflichtet, medizinisch notwendige Heilbehandlungen zu übernehmen.
Was jedoch die Rechtsfolge oder besser gesagt: der Rechtsanspruch der Versicherten bei der Explantation gegenüber der Krankenkasse ist, darüber werden sich sicherlich Meinungsverschiedenheiten und/oder gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen der Patientin und ihrer Krankenkasse ergeben.
1.
Die Krankenkasse dürfte sich darauf berufen, dass das Risiko einer - nicht medizinisch indizierten - Implantation eines Brustimplantats und damit die Kosten zunächst bei der betroffenen Patientin liegt.
Allerdings dürfte diese Argumentation nur begrenzt durchgreifen. Denn empfiehlt der Arzt der Patientin die Explantation, so dürfte hier ausschließlich die medizinische Notwendigkeit entscheidend sein.
Dort genau schließt sich der Kreis: denn für eine medizinisch notwendig werdende Heilbehandlung hat die Krankenkasse die entstehenden Kosten für die Explantation zu tragen. Sie wird sich wohl nicht darauf beziehen können, dass ja die Implantation aus rein kosmetischen Gründen erfolgt ist.
2.
Denn versicherte Patientinnen in der GKV haben Anspruch auf Heilbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 SGB V).
Wer wird ernsthaft bestreiten wollen, dass die Entfernung der die Gesundheit - nachgewiesen oder befürchtet - gefährdenden Brustimplantate vorgenannte Voraussetzungen erfüllt?
Allenfalls eine Krankenkasse.
Doch wird sich diese wohl nicht darauf beziehen können, dass sie nicht oder nur anteilig verpflichtet sei, die Kosten der Explantation zu erstatten, wenn die Kosten der Implantation nicht von dem Leistungskatalog der GKV erfasst war.
3.
Doch Vorsicht vor einer Verallgemeinerung:
Die Krankenkasse - deren voran der Spitzenverband - beziehen sich auf eine Regelung in § 52 SGB V und meinen, dass die versicherten Patientinnen an den Kosten zu beteiligen sind.
§ 52 SGB V lautet:
"(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich ... zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen ....
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, ... hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen ...."
Damit dürften die GKVen jedoch nicht durchdringen.
Denn weder hat sich die Patientin eine Krankheit vorsätzlich zugezogen, noch ist die Krankheit - oder besser: die zu befürchtende Erkrankung der Patienten durch ein eventuell schadhaftes Implantat - durch die (damalige) kosmetisch bedingte Implantat-OP eingreten. Sondern vielmehr durch das Implantat selbst!
Wenn ein Alkoholiker oder Raucher erkrankt, entzieht man diesem ja auch nicht teilweise den Versicherungsschutz für eine aus diesem Abusus notwendig gewordene Heilbehandlung!
Den betroffenen Patientin ist somit zu empfehlen, (vollständig oder teilweise) ablehnende Bescheide der gesetzlichen Krankenkasse nicht unwidersprochen hinzunehmen, sondern (anwaltliche/gerichtliche) Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Generell gilt, dass nicht jeder Fall gleich zu entscheiden ist. Es bedarf der Prüfung für jeden einzelnen Fall!
U. U. müssen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Man muss jedoch sagen, dass die Kosten eines Verbleibs eines die Gesundheit gefährdenden Implantats - bei dessen Verbleib im Körper der Patientin - im Falle einer Erkrankung der Patientin wohl deutlich höher sein dürften als im Falle einer Explantation.







