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Schornsteinfeger - Zwangskontrolle unter Polizeischutz?

02.09.201112:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schornsteinfeger - Zwangskontrolle unter Polizeischutz?
My home is my castle.
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(openPR) Es stammt aus dem Jahr 1937 und ist trotz EU-Bemühungen nicht tot zu kriegen: Das deutsche Schornsteinfeger-SONDER-Recht. Ursprünglich ein lebenslanges Gebietsmonopol mit Beschäftigungsgarantie wurde das "Handwerksrecht" 2008 zumindest soweit geändert, dass eine selbstbestimmte Beauftragung des Schornsteinfeger-Handwerkers künftig möglich werden soll. Zum Schutz dieses privilegierten Berufsstands wurde jedoch eine extrem lange Übergangszeit bis 2013 ins Gesetz geschrieben, in der zwar EU-Anbieter beauftragt werden dürfen, jedoch deutsche Alternativhandwerker noch vom Wettbewerb ausgeschlossen sind.



Aber selbst diese kleine Verbesserung für den Bürger kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Lobby der Schornsteinfeger erreicht hat, dass auch im neuen Gesetz Art, Umfang und Häufigkeit der vorgeschriebenen Pflichtarbeiten nicht grundsätzlich nach dem Stand der Technik neu bewertet wurden. Im Gegenteil, mit dem sogenannten Feuerstättenbescheid wurde ein zusätzliches bürokratisches Instrument geschaffen, das als Verwaltungsakt vom Bezirksschornsteinfeger in Funktion einer Quasi-Behörde zu erlassen ist.

Wenn in modernen erdgasbetriebenen Heizungsanlagen längst kein Russ mehr im Schornstein abgelagert wird, der eine Brandgefahr darstellen könnte, so fragt sich jeder vernünftige Bürger schon: "Wozu brauche ich dann noch jährlich einen Schornsteinfeger?" Um dann jedoch eine halbwegs glaubhafte Begründung finden zu können, um ein längst überholtes SONDER-Recht zugunsten der ehemaligen Monopolisten aufrecht erhalten zu können, werden selbst minimalste denkbare Risiken als Gefahr für die Öffentliche Sicherheit beschworen. Der Bürger, der kritisch nachfragt oder sich gar gegen diese Protektion zur Wehr setzt, wird als Querulant diffamiert und mit der vollen Macht des Staates konfrontiert.

In brandenburgischen Grünheide rückt jetzt die geballte Macht aus Schornsteinfeger und Verwaltung an, um eine hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und der Notwendigkeit bereits per Klage angefochtenen Kehr- und Überprüfungspflicht zwangsweise durchzusetzen. Da der gesetzeskritsche Hauseigentümer seinen passiven, friedlichen Widerstand bereits angekündigt hat, stellt sich schon die Frage, ob vielleicht sogar mit Polizeieinsatz (ohne richterliche Ermächtigung) gewaltsam in dessen grundrechtlich geschützten Wohnraum eingedrungen wird, um zu prüfen, ob ein sauberer Schornstein auch wirklich russfrei ist. Welche Bedeutung hat da schon Artikel 13 des Grundgesetzes, wenn Paragrafen auch wider jede Vernunft durch Verwaltungsbürokraten blind durchgesetzt werden sollen? Was interessiert den am Verdienst interessierten Schornsteinfeger, dass bereits ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig ist? Warum soll sich der Verwaltungsmitarbeiter damit aufhalten, dass die herangezogene Rechtsgrundlage offensichtlich nichtig, d.h. absolut rechtsunwirksam ist?

Es gilt doch schließlich, eine Verordnung auch gegen jede Vernunft durchzusetzen und dem Bezirks-Handwerker dessen Scheindienstleistung zu ermöglichen. Was nutzt es später, wenn der Bürger vor Gericht Recht bekommt? Die nutzlose Pflichtkontrolle wurde ja bereits durchgezogen. Ob dann die ggf. per Verwaltungsvollstreckung eingetriebene Schornsteinfeger-Rechnung wieder zurückerstattet wird, bleibt fraglich.

Von der Rechtswidrigkeit dieser Schornsteinfeger-Pflicht-Arbeiten kann sich jeder Leser auch ohne Jurastudium leicht selbst überzeugen. Im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz werden die "Betriebssicherheit von Feuerstätten" und der "Brandschutz" als wesentlicher Gesetzeszweck genannt. Nun, das Problem hierbei ist, dass dem Bund für Gesetze zum Zweck der "Öffentlichen Sicherheit" überhaupt keine Gesetzgebungsbefugnis nach dem Grundgesetz, unserer Verfassung zukommt. In Artikel 70 GG ist vielmehr die uneingeschränkte Kompetenz der einzelnen Bundesländer festgeschrieben. Und auch in den folgenden Katalogen zur ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 / 74 GG) ist von "Anlagensicherheit" oder "Brandschutz" nichts zu finden. Der Bund in Gestalt des Deutschen Bundestags hat somit verfassungswidrig unter dem Etikett der berufsrechtlichen Regelung ein "Gesetz" verabschiedet, das Bürger zur Duldungen von Zwangsarbeiten und -kontrollen verpflichten soll. Wenn der Bund der Meinung ist, SONDER-Gesetze für das Schornsteinfeger-Handwerk verabschieden zu müssen, so mag man noch darüber streiten, was hier anders sein soll, als bei allen anderen Handwerksberufen. Der Aspekt der Sicherheit von Heizungsanlagen oder Bestimmungen zum Brandschutz hätten jedoch hiervon völlig getrennt als gesondertes Gesetz von den jeweiligen Landesparlamenten verabschiedet werden müssen. Man fragt sich zum Beispiel schon, warum als notwendig erachtete Sicherheitskontrollen nicht durch neutrale Prüfeinrichtungen (TÜV, DEKRA, GTÜ etc.) vorgenommen werden dürfen.

Aber es geht ja offensichtlich weniger um Notwendigkeiten, besondere Gefahrenquellen zu überwachen, als vielmehr um den Erhalt von Berufsprivilegien, Einkommensgarantien und den Erhalt der versprochenen Alters-Zusatzversorgung. Der Bürger spielt hierbei nur eine Statistenrolle und soll sich brav der Verwaltung fügen und seinen Schornsteinfeger widerspruchlos jährlich auch für sinnlose Scheindienstleistungen bezahlen.

Wie mit einem kritischen Bürger umgegangen wird, der lediglich das Recht einfordert, das ihm als Grundrecht in der Verfassung versprochen wurde, wird sich bei der von der Verwaltung für den 23. September 2011 um 10:00 Uhr angekündigten Zwangsdurchsetzung von Schornsteinfeger-Arbeiten zeigen. Pressevertreter, aber auch interessierte Bürger sind eingeladen, sich persönlich ein Bild von der "Gefährlichkeit" der betriebenen Heizungsanlage und der Angemessenheit behördlicher Handlungen zu machen. Immerhin hat die Verwaltung nicht etwa den Betrieb einer potetiell "gefährlichen" Anlage untersagt, nein, sie beabsichtigt, zwangsweise in die grundrechtlich geschützte Wohnung des Bürgerrechtlers einzudringen, um eine Handwerkerarbeit zu ermöglichen.
Wer Zeuge dieser Aktion werden möchte, ist am 23.09.11 gegen 10:00 Uhr in 15537 Grünheide (Spreetal, OT Hangelsberg) im Veilchenweg 4 willkommen. Der Hauseigentümer erläutert Pressevertretern gern seine Kritikpunkte am bundesdeutschen Schornsteinfeger-SONDER-Recht. Und Mitstreiter gegen die längst überholten Kehr-Monopolisten können mitverfolgen, ob Handwerkerinteressen auch im Jahr 2011 von der Verwaltung noch höher eingestuft werden, als geschriebenes Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Der betroffene Bürger kann telefonisch (0151-20131409) oder mittels
eMail (E-Mail) kontaktiert werden. Den bereits beschrittenen
"Rechtsweg" hat Herr Simon als standhafter Streiter für die Bürgerrechte
in seinem Blog (http://blog.edv-rsimon.de) ausführlich dokumentiert und
teilweise auch kommentiert. Die Argumente gegen das SONDERRECHT der
Schornsteinfeger können Sie den Klageschreiben und Stellungnahmen von
Herrn Simon entnehmen.

Grundsätzliche Informationen zum Schornsteinfeger-SONDER-Recht erhalten Interessierte auch auf der Internetseite "http://www.sfr-reform.de/" oder im Internet-Forum "http://sfr-reform.carookee.com/".

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