(openPR) Neuss, den 20.07.2011 - Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk konnte in einer Pressemitteilung vom 17.02.2011 darauf aufmerksam machen, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.01.2011 - 4 K 3702/10 - in einem Klageverfahren einer Pflegeeinrichtung gegen die Heimaufsicht entschieden hat, dass die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, eine Regelleistung der Pflegeheime ist.
Damit hat das Verwaltungsgericht Stuttgart eindrucksvoll bestätigt, dass die Heimbetreiber für ihre Bewohner bei notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung sicher zu stellen haben und die finanziellen Aufwendungen hierfür nicht als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abgerechnet werden dürfen. Vielmehr sind solche Leistungen Teil der allgemeinen Pflegeleistungen, die durch den entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.
Mit der seinerzeit bekannt gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde eine von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk seit längerer Zeit vertretene Auffassung als zutreffend eingestuft.
Die Rechtsmeinung zur Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen hat die Hessische Heimaufsicht in einem Rundschreiben vom 11.07.2011 – bekräftigt und u.a. ausgeführt:
„Bei der Begleitung zu Arztbesuchen handelt es sich um eine Regelleistung, wenn die betreffenden Bewohner bzw. Bewohnerinnen nicht in der Lage sind, den Arztbesuch selbstständig wahrzunehmen (ggfs. durch Hilfe von Angehörigen) und der Arzt oder die Ärztin nicht verpflichtet ist, den Bewohner/die Bewohnerin im Heim aufzusuchen.
Der Heimträger ist verpflichtet, den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und die erforderlichen Hilfen zu gewähren bzw. die ärztliche Betreuung zu sichern. (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 HeimG). Somit kann es sich bei der (notwendigen) Begleitung zu Arztbesuchen nur um eine Regelleistung handeln.
Diese Ansicht korrespondiert auch mit der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 13.01.2011, Az.: 4 K 3702/10).
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.“
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk begrüßt die ergänzende Klarstellung durch die Hessische Heimaufsicht.
Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk





