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Sozialgericht Trier: Gesetzliche Krankenkasse muss oncothermische Therapie zahlen

27.05.201110:55 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Sozialgericht Trier: Gesetzliche Krankenkasse muss oncothermische Therapie zahlen

(openPR) Bisher übernahmen gesetzliche Krankenkassen bei der Krebsbehandlung nur die Kosten für die in den Richtlinien des Bundesausschusses und dessen Leistungskatalog niedergelegten Therapien und Untersuchungen. Wer alternative Therapien wie eine regionale Wärmetherapie (Oncothermie) durchführen lassen will, muss selbst zahlen. Dies könnte sich jetzt nach einem Urteil des Sozialgerichtes Trier ändern. Es gab der Klage einer Krebs-Patientin statt. Die Knappschaft muss oncothermische Behandlungen zahlen, weil diese die Wirkung der Chemotherapie verbessert.



Ob Vorsorge, Behandlung beim Arzt oder in der Klinik: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt gängige Behandlungsformen: Operation, Strahlentherapie, medikamentöse Behandlung (Chemotherapie). Eingeschlossen sind auch Reha-Maßnahmen nach der OP oder psychologische Betreuung. Doch bei alternativer Medizin und Homöopathie lehnt die KGW oft die Leistungsübernahme ab. Manche Fachärzte und Krankenhäuser, die alternative Behandlungen anbieten, haben zwar Verträge mit den Krankenkassen, so dass die GKV die individuelle Behandlung trägt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass alternative Verfahren in den allgemeinen Leistungskatalog überführt werden.

Die Berliner Kanzlei Dr. Breitkreutz & Kollegen hat einen Beschluss erwirkt, in dem das Sozialgericht Trier die gesetzliche Krankenkasse der Knappschaft zur Übernahme der Kosten für vorläufig 20 ambulante hyperthermische Behandlungen in Form der regionalen Tiefenhyperthermie (Oncothermie) verurteilt. Die Sozietät vertrat eine Mandantin mit (Darm-)Krebs, bei welcher sich Metastasen gebildet hatten. Sie ergänzte die Chemotherapie durch eine Wärmetherapie. Im Zuge der Behandlung gingen die Metastasen zurück. Die GKV lehnte ab, die Kosten zu tragen. Da die Mandantin keine Eigenmittel hat, beauftragte sie die Anwälte. Diese verweisen auf Basis diverser Studien auf die „ synergistische Wirkung von lokaler Hyperthermie und Chemotherapie bei Weichteilsarkomen“. Da die Hyperthermie die Laborparameter und das Allgemeinbefinden erheblich verbesserte und die Metastenbildung zurückging entschied das Gericht im Sinne der Patientin.

Die Oncothermie versteht sich als Therapie, die die Wirkung der Chemo- und Strahlentherapie auf die Tumorzellen steigert und gleichzeitig ihre Nebenwirkungen verringert. Ziel ist, durch hochfrequente Kurzwellen Überwärmung zu erzeugen und die Vernichtung von Tumorzellen anzuregen. Dabei versteht sich die Oncothermie als Komplementär-Medizin, die mit Chemo- oder Strahlentherapie eingesetzt werden kann. Durch die punktuelle Anwendbarkeit ist die lokoregionale Elektrohyperthermie besonders geeignet, um an der Oberfläche begrenzte oder tiefergelegene Tumoren und Metastasen (Hirntumoren, Lungen-, Abdominal-, Beckentumore, Sarkome) zu behandeln. Zur Anwendung kommt sie bei schwer operablen Tumoren, bei Gebärmutterhalskrebs, Brustkrebs, Schwarzem Hautkrebs, Kopf-Hals-Tumoren, Krebs der Bauchspeicheldrüse, Blasenkrebs, Prostatakrebs, Dickdarmkrebs oder beim Analkarzinom. Tumoren werden nicht-toxisch, lokal-gezielt behandelt, ohne gesundes Gewebe zu beinträchtigen. Der Tumor soll sich selbst bekämpfen.

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