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GUM Paroex 0,12 % Mundspülung weiterhin als Kosmetikum verkehrsfähig

07.01.201114:35 UhrGesundheit & Medizin
Bild: GUM Paroex 0,12 % Mundspülung weiterhin als Kosmetikum verkehrsfähig
GUM Paroex CHX-Mundspülung 0,12 %, 300 ml
GUM Paroex CHX-Mundspülung 0,12 %, 300 ml

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.10.2010 (Az. I ZR 90/2008) ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 29.04.2008 (Az. 6 U 109/07), aufgehoben. Das Oberlandesgericht hat in dem vorgenannten Urteil die Einstufung des Produktes GUM Paroex 0,12 % als kosmetisches Mittel bestätigt. Die Aufhebung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof basiert entgegen anderslautender Mitteilungen Dritter nicht darauf, dass der Bundesgerichtshof das vorgenannte Produkt als Arzneimittel einstuft. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichtes lediglich aufgehoben, da eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten wird. Der Bundesgerichtshof hat jedoch das Produkt GUM Paroex 0,12 % ebenso wenig wie andere Chlorhexidin-haltige Mundspüllösungen als Arzneimittel qualifiziert. Vielmehr wurde ausdrücklich festgestellt – insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main -, dass das Produkt GUM Paroex 0,12 % kein Präsentationsarzneimittel ist.

Bei der nun vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wieder aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht nach Durchführung einer entsprechenden Beweisaufnahme erneut die Eigenschaft des Produktes GUM Paroex 0,12 % als kosmetisches Mittel bestätigen wird.

Hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit und des Abgabestatus’ des kosmetischen Mittels GUM Paroex 0,12 % hat sich auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes nichts geändert. Das Produkt kann weiterhin als kosmetisches Mittel abgegeben werden. Nicht zuletzt aufgrund der Einstufung als kosmetisches Mittel ist auch eine Abgabe durch den Zahnarzt an Patienten zulässig. Darin besteht ein erheblicher Unterschied zu apothekenpflichtigen Chlorhexidinhaltigen Arzneimitteln. Diese dürfen durch den Zahnarzt nicht an Patienten abgegeben werden. Eine Abgabe durch den Zahnarzt verstößt gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen. Diese Problematik stellt sich bei dem kosmetischen Mittels GUM Paroex 0,12 % nicht. Das Produkt kann sowohl durch den Zahnarzt als auch durch Apotheken oder den Einzelhandel weiter an Patienten abgegeben werden.

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