(openPR) Handels- und Vertragshändleransprüche asiatischer Unternehmen nach beendetem Agentur- oder Vertriebsvertrag gegenüber europäischen Vertragspartnern
Berlin – Trempel & Associates: Die Beendigung eines Vertriebs- oder Agenturvertrages durch den Auftraggeber stellt den Vertragshändler, Auftragnehmer oder Handelsvertreter immer wieder vor die Frage, ob für die erfolgreiche Tätigkeit in der Vergangenheit und den Übergang des Kundenstammes oder aber der Kundenbeziehungen einschließlich der aus der Marke folgenden Rechtsverhältnisse Ausgleichs- oder Kompensationsansprüche zustehen. Für deutsche oder europäische Vertragshändler, Handelsvertreter oder Agenturen ist ein Ausgleichsanspruch meist gesetzlich regelt und in den Fällen, in denen nationale Regelungen einmal keinen Ausgleichsanspruch begründen sollten, greifen Richtlinien der EU ein, die einen solchen Anspruch begründen. Meist wird dabei von einem konsolidierten und von nicht nachhaltig wirkenden Elementen bereinigten Jahresnettoerlös ausgegangen, den der Vertreter allerdings belegen muss. Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch ist nicht allein ein Umsatz als solches, sondern auch die Tatsache, dass aus dem Wirken des Vertriebsmittlers weitere Umsätze in der Zukunft zu erwarten sind und/oder der Kunde vom Auftraggeber übernommen werden kann. Da international üblich davon ausgegangen wird, dass ein Kunde in der Regel „der Marke“ folgt und sich in Zukunft an demjenigen orientiert, der die Marke vertritt, ergeben sich hier und da Darlegungs- und Beweiserleichterungen. Dennoch hat ein Anspruchsteller eine umfassende Dokumentationspflicht in Bezug auf den Kunden, den gesicherten Umsatz, den Dauer der Umsätze oder Beziehungen etc.
In Deutschland ist der Anspruch darüber hinaus ausdrücklich in § 89b des Handelsgesetzbuches geregelt. Allerdings besteht im Verhältnis zu Vertragshändlern aus nicht europäischen Staaten oder solchen des Nicht-EU-Raumes wie der Schweiz die Möglichkeit, die gesetzlichen Bestimmungen über einen solchen Ausgleichsanspruch ausdrücklich in dem zugrundeliegenden Vertrag auf den Fall der Beendigung auszuschließen. In dem Fall eines solchen ausdrücklichen Ausschlusses haben die Vertriebsvermittler aus Asien, Amerika, Ost-Europa (GUS) oder Afrika keinen Ausgleichsanspruch. Sie erhalten nur das, was der Vertrag auf den Fall einer Beendigung vorsieht. Nicht selten ist lediglich vorgesehen, dass auf Lager liegende Ware zum Verkehrswert übernommen und ausgeglichen wird. Nicht selten übernimmt der Auftraggeber auch das Personal, soweit eine Übernahme durch eine Wettbewerbsklausel beschränkt wurde.
Wird ein Handelsvertreter oder Vertriebsmittler allerdings für seinen europäischen oder deutschen Auftraggeber auch in Europa oder sogar in Deutschland tätig, dann steht ihm nach geltendem Recht der EU-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen – etwa der gewerblichen Niederlassung - auch ein direkter Handelsvertreteranspruch zu, der durch vertragliche Regelung nicht ausgeschlossen werden kann.
Um den ausländischen Vertragspartner nicht auf das Problem des Ausschlusses von Kompensationsansprüchen zu verweisen und die Problematik zu verwässern, wurden in der Vergangenheit Klauseln in die Verträge übernommen, wonach sich die Rechtsverhältnisse der Vertragspartner nach dem Recht eines dritten Landes richten sollten. Wenn danach das Drittland – wie lange Zeit die Schweiz im kommerziellen Bereich der Vertragshändler – keinen Anspruch auf Kompensation begründete, konnte der Auftraggeber seinen asiatischen Vertragshändler auf die Klausel verweisen und das Recht des Drittlandes, für dessen Regelungen er regelmäßig nicht einstehen könnte. § 92c des deutschen Handelsgesetzbuches rechtfertigt die Diskriminierung von nicht europäischen Vertragspartnern, in dem die Vereinbarung von Regeln, die vom Gesetz abweichen, ausdrücklich zulässig sind. Wurde also ein Kompensationsanspruch auf die Beendigung eines Vertriebsvertrages mit einem nicht europäischen Vertriebsunternehmen ausgeschlossen, ist eine solche Regelung, wenn sie denn ausdrücklich erfolgte wirksam.
Wurde dagegen das Recht eines Drittlandes für die Beurteilung der wechselseitigen Rechtsverhältnisse nach Beendigung des Vertrages durch entweder Zeitablauf oder aber ordentliche Kündigung vereinbart, so bedarf es der genauen Analyse der aktuellen rechtlichen Situation. Die lange so auftraggeberfreundliche Schweiz hat ihre Rechtsprechung durch das Bundesgericht in Berlin im Jahre 2008 geändert. Der bis dahin geltende Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs besteht heute in dieser Absolutheit nicht mehr, so dass die Beendigung eines Vertrages durch Kündigung für den Kündigenden mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein kann.
Zwar bedeutet das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs dem Grunde noch nichts über
dessen konkrete Höhe, über die heftig gestritten werden kann. Wohl aber ist das Tor zu langwierigen Verhandlungen über den Anspruch eröffnet und damit auch eine Gefahr für die Kundenbeziehungen begründet, denn Kunden wollen in Auseinandersetzungen zwischen Produktion, Handel und Vertrieb in aller Regel nicht einbezogen werden. Soweit alte Verträge einen Verweis auf Schweizer oder ein anderes Drittlandrecht enthalten, ist eine Revision der Verträge einschließlich Schiedsklausel zu empfehlen, was auch eine Beschränkung der Ansprüche durch eine Neuverhandlung erlaubt. Asiatischen oder anderen außereuropäischen Vertriebsmittlern ist zu empfehlen, die existierenden Regelungen ihrer Verträge auf das Problem des Ausgleichs bei Beendigung hin zu untersuchen, um möglichst vor einer etwaigen Kündigung eine Regelung im eigenen Interesse zu verhandeln und durchzusetzen.
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