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Klage der KZV Berlin gegen den Indento-Vertrag wird abgewiesen

25.11.201008:46 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Klage der KZV Berlin gegen den Indento-Vertrag wird abgewiesen
Firmensitz der Indento GmbH in Essen
Firmensitz der Indento GmbH in Essen

(openPR) Mit Urteil vom 13.10.2010 hat das Sozialgericht Berlin (AZ: S 83 KA 443/08) eine Klage der KZV Berlin gegen eine am Indento-Vertrag teilnehmende Betriebskrankenkasse abgewiesen. Mit der Klage wollte die KZV Berlin festgestellt wissen, dass der zwischen der teilnehmenden Betriebskrankenkasse und der Indento GmbH abgeschlossene Vertrag nach § 73c SGB V zur Erbringung von Zahnersatzleistungen und Individualprophylaxe vom 29.09.2008 unwirksam ist.



Das SG Berlin hat die von der KZV Berlin erhobene Klage abgewiesen, da die von der KZV Berlin gegen die Wirksamkeit des Vertrages geltend gemachten Einwendungen nicht durchgreifen. So hat das SG Berlin ausdrücklich festgestellt, dass die Indento GmbH berechtigt ist, als Managementgesellschaft Selektivverträge nach § 73c SGB V abzuschließen. Dazu führt das SG Berlin aus, dass insbesondere die Qualität der zahntechnischen Leistungen durch die Regelungen des Indento-Vertrages, die unter anderem eine gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungsfrist deutlich erhöhte fünfjährige Gewährleistungsfrist vorsehen, hinreichend sichergestellt wird. Auch der gesetzgeberischen Intention der Regelung des § 73c SGB V wird der Indento-Vertrag nach dem Urteil des SG Berlin gerecht. So führt das SG Berlin dazu ausdrücklich aus, dass „die insbesondere im Bereich der zahntechnischen Leistungen erzielten erheblichen Einsparungen“ die an dem Indento-Vertrag beteiligten Krankenkassen in die Lage versetzen, „ihren Versicherten kostenneutral deutlich weitergehende Leistungen zur Verfügung zu stellen als im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung.“ Dadurch werde der gesetzgeberischen Intention entsprochen, mehr Wettbewerb unter den Leistungserbringern und unter den Krankenkassen zu schaffen, der letztlich den Versicherten zugute kommt.

Soweit sich die KZV Berlin im Übrigen noch gegen die konkrete Bewerbung des Indento-Vertrages durch die beklagte Betriebskrankenkasse gewandt hatte, wurde die Klage ebenfalls abgewiesen. Die konkret vorgenommene Bewerbung des Indento-Vertrages durch die Betriebskrankenkasse mit dem Slogan „Zahnersatz zum Nulltarif“ wurde im Zusammenhang mit dem gesamten Werbeauftritt als zulässig angesehen.

Nachdem ein zahntechnisches Labor in der Vergangenheit bereits einen vor dem SG Köln anhängigen Antrag gegen eine teilnehmende Betriebskrankenkasse auf Unterlassung der Teilnahme an dem Indento-Vertrag, der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellt worden war, nach erfolgter mündlicher Erörterung vor dem SG Köln zurückgenommen hatte, liegt nunmehr ein erstes Urteil zum Indento-Vertrag vor, in dem sämtliche Angriffspunkte der KZV Berlin zurückgewiesen werden. Dieses Urteil zeigt auch, dass sich nicht nur die Krankenkassen untereinander, sondern auch die KZVen dem vom Gesetzgeber gewünschten Wettbewerb stellen müssen.

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