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Oberlandesgericht Naumburg urteilt: In Sachsen-Anhalt muss der Rettungsdienst ausgeschrieben werden

11.11.201010:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Oberlandesgericht Naumburg urteilt: In Sachsen-Anhalt muss der Rettungsdienst ausgeschrieben werden

(openPR) Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Naumburg (Az. 1 Verg 10/10 OLG Naumburg) bestätigt, dass in Sachsen-Anhalt vollumfänglich das Vergaberecht für den Rettungsdienst anzuwenden ist. Es liege kein Konzessionsmodell vor. Die rettungsdienstlichen Leistungen müssen ausgeschrieben werden. Der geplante Entwurf des Rettungsdienstgesetzes ist somit in seiner derzeitigen Form offensichtlich rechtswidrig, da er gegen Europa-, Bundes- und Landesrecht verstößt. Mit der OLG-Entscheidung wurde die Rechtsauffassung der Falck Rettungsdienst GmbH und der dänischen Falck A/S bestätigt.



Köln – In Sachsen-Anhalt muss der Rettungsdienst ausgeschrieben werden, so urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einer aktuellen Entscheidung (Az. 1 Verg 10/10 OLG Naumburg). In der schriftlichen Urteilsbegründung führten die Richter u.a. aus, dass in Sachsen-Anhalt kein Konzessionsmodell existiere: „Legt man zutreffenderweise diesen Maßstab an, kann von einer Dienstleistungskonzession im Hinblick auf § 12 RettDG LSA keine Rede sein. In Sachsen-Anhalt besteht vielmehr ein "Submissionsmodell", wenn es auch von dem sächsischen Modell abweicht, das Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 01.12.2008, X ZB 31/08, war.“

Als Konsequenz hieraus ergebe sich eine eindeutige Pflicht zur Ausschreibung, so das OLG Naumburg: „Der Wechsel der für Sachsen-Anhalt maßgeblichen Rechtsprechung vermag zwar die nach Ansicht des Senats erkennbare Unsicherheit der Vergabestelle über die Notwendigkeit einer europaweiten Ausschreibung zu erklären. Diese Unsicherheit ändert aber letztlich nichts an der rechtlichen Notwendigkeit, die streitgegenständlichen Rettungsdienstleistungen innerhalb eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nach den §§ 97ff. GWB zu vergeben.“

Die Richter stellten weiter fest: „Wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat, gibt es gemeinschaftsrechtlich keinen vergabefreien öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt der die Anwendung des Vergaberechts trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen ausschließen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2007 - Rs. C-220/06, Rdn. 50, 54 f., VergabeR 2008, 196,200).“

Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung der Falck Rettungsdienst GmbH und der dänischen Falck A/S, wonach der geplante Entwurf des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt in eklatanter Weise gegen Europa-, Bundes- und Landesrecht verstößt. Professor Klaus Runggaldier, Geschäftsführer der Falck Rettungsdienst GmbH: „Wir haben den Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt nochmals unter Einbeziehung des aktuellen OLG-Urteils aufgefordert, den geplanten Rettungsdienstgesetz-Entwurf zu überarbeiten und rechtskonform zu gestalten.“ Im Interesse der Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt sei es zwingend erforderlich, einen freien, gleichen und transparenten Wettbewerb im Rettungsdienst zu gewährleisten, der die Qualität und Wirtschaftlichkeit fördert.

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