09.09.2010 - 13:02 - Politik, Recht & Gesellschaft
Presseerklärung des AK Recht & Praxis zur Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes (§§ 32 ff. BDSG neu)
Pressemitteilung von: Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.
Der Kabinettsbeschluss zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zum Beschäftigten¬datenschutz (§§ 32 ff. BDSG) hat in einzelnen Punkten durchaus nachvollziehbare und für die Praxis gut umsetzbare oder pra-xistaugliche Ansätze. Fraglich ist, ob diese Änderungen für die Beschäftigten zu einer hinreichenden Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes führen.
Die formulierten Regelungen werden nach wie vor nur von Experten verstanden und ermöglichen weiterhin unterschiedliche Auslegungen. Dieses erschwert die Anwendung — besonders in kleinen und mittleren Unternehmen. Sehr zweifelhaft ist überdies, ob die Beschäftigten selbst die Regelungen verstehen und anwenden bzw. einfordern können. Zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe sowie die Betonung der „Erforderlichkeit“ weiten den Anwendungsspielraum für Arbeitgeber erheblich aus. Dem Persönlichkeitsschutz ist damit nicht gedient. Ein Blick auf derzeit bekannte Praxisfälle zeigt außerdem, dass der positive Ansatz des Entwurfs, die Videoüberwachung stark einzuschränken, durch die Öffnung für weit gefasste Anwendungsfälle hinfällig wird. Hintergrund ist, dass die vom Kabinett vorgelegten Ausnahmen zu unkonkret sind. So wird zum Beispiel zur Qualitätskontrolle pauschal die Videoüberwachung gestattet, und somit ein weites Feld zur Überwachung am Arbeitsplatz wieder geöffnet. Noch verwunderlicher ist, dass die Videoüberwachung der Privatsphäre im Betrieb untersagt wird, aber beispielsweise ein Raucherraum, der normalerweise in den Pausen, die zur Privatsphäre gehören, genutzt wird, nach der Vorstellung der Regierung überwacht werden darf.
Ähnlich problematisch ist die Vorschrift zum Einsatz von Ortungssystemen. Eine Regelung dieser bisher offenen Frage ist zu begrüßen, allerdings sind hier die Anwendungsfälle ebenfalls sehr weit gefasst. Dies kann eine Einladung zu einer lückenlosen Überwachung der Fahrer von Geschäfts- und Dienstfahrzeugen bedeuten. Unter dem Oberbegriff: „Sicherheit“ kann das die Zulässigkeit einer Kontrolle nicht nur bei dienstlicher, sondern auch bei privater Nutzung zur Folge haben.
Bei dem für die Unternehmen wichtigen Thema „Compliance“ ist der Zwang zur Anonymisierung und Pseudonymisierung für den ersten Datenabgleich ein Schritt in die richtige Richtung. Abgesehen davon, ist allerdings auch in diesem Zusammenhang der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern aus Sicht des Arbeitskreises unnötig hoch, da auch hier die vorgeschlagenen Bedingungen einer möglichen Kontrolle zu unbestimmt sind.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch die offene Formulierung und Verwendung von Oberbe-griffen die Anwendung der Vorschriften in der Praxis nur wenig Verbesserung für den Schutz der Persön-lichkeitsrechte der Beschäftigten bringen wird. Besser wäre die konsequente Beibehaltung des bewährten Grundsatzes: „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Eine einfache Handhabung im Unternehmen kann nur dann erfolgen, wenn klare Anwendungsfälle mit konkreten Verwendungszwecken formuliert werden. Zahlreiche Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz zeigen, dass die Formulierung eines derartigen Positivkatalogs durchaus machbar ist. Der Kabinettsentwurf erkennt dieses an, indem er solche Vereinbarungen als vorran-gige Rechtsvorschrift definiert, falls diese nicht zu Ungunsten der Beschäftigten vom BDSG abweichen.
Es bleibt zu hoffen, dass im parlamentarischen Prozess eine weitere Konkretisierung der Anwendungsfälle zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes im Beschäftigungsverhältnis führen wird.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V.
Budapester Straße 31
10787 Berlin
Internet: www.bvdnet.de
E-Mail:
Telefon: (030) 21964397
Telefax : (030) 21964392
Der Arbeitskreis “Datenschutz in Recht und Praxis” erarbeitet Vorschläge zur praxisgerechten Umsetzung geltender Vorgaben im Datenschutz. Darüber hinaus gibt er konkrete Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes. Neben der Bereitstellung von Lösungsansätzen erfolgt dies durch Vorschläge zu Gesetzesänderungen oder zu neuen Gesetzen. Der Arbeitskreis veröffentlicht Stellungnahmen zu aktuellen Datenschutzproblemen und deren Lösung. Der Arbeitskreis trägt dazu bei, dass das Datenschutzrecht im Sinne der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Menschen zu mehr Verständlichkeit und besserer Anwendbarkeit entwickelt wird.
Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. hat seinen Sitz in Berlin. Seine ca. 650 Mitglieder sind als interne oder externe Datenschutzbeauftragte in mehr als 2500 Unternehmen und Behörden bestellt.
Der Berufsverband fördert die beruflichen Interessen der Datenschutzbeauftragten in Deutschland. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, das Berufsbild des Datenschutzbeauftragten in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu etablieren und unsere Mitglieder in ihrer Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte und -berater zu unterstützen. Die Qualität von Datenschutzleistungen aufzubauen und zu sichern hat dabei höchste Priorität.
Die formulierten Regelungen werden nach wie vor nur von Experten verstanden und ermöglichen weiterhin unterschiedliche Auslegungen. Dieses erschwert die Anwendung — besonders in kleinen und mittleren Unternehmen. Sehr zweifelhaft ist überdies, ob die Beschäftigten selbst die Regelungen verstehen und anwenden bzw. einfordern können. Zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe sowie die Betonung der „Erforderlichkeit“ weiten den Anwendungsspielraum für Arbeitgeber erheblich aus. Dem Persönlichkeitsschutz ist damit nicht gedient. Ein Blick auf derzeit bekannte Praxisfälle zeigt außerdem, dass der positive Ansatz des Entwurfs, die Videoüberwachung stark einzuschränken, durch die Öffnung für weit gefasste Anwendungsfälle hinfällig wird. Hintergrund ist, dass die vom Kabinett vorgelegten Ausnahmen zu unkonkret sind. So wird zum Beispiel zur Qualitätskontrolle pauschal die Videoüberwachung gestattet, und somit ein weites Feld zur Überwachung am Arbeitsplatz wieder geöffnet. Noch verwunderlicher ist, dass die Videoüberwachung der Privatsphäre im Betrieb untersagt wird, aber beispielsweise ein Raucherraum, der normalerweise in den Pausen, die zur Privatsphäre gehören, genutzt wird, nach der Vorstellung der Regierung überwacht werden darf.
Ähnlich problematisch ist die Vorschrift zum Einsatz von Ortungssystemen. Eine Regelung dieser bisher offenen Frage ist zu begrüßen, allerdings sind hier die Anwendungsfälle ebenfalls sehr weit gefasst. Dies kann eine Einladung zu einer lückenlosen Überwachung der Fahrer von Geschäfts- und Dienstfahrzeugen bedeuten. Unter dem Oberbegriff: „Sicherheit“ kann das die Zulässigkeit einer Kontrolle nicht nur bei dienstlicher, sondern auch bei privater Nutzung zur Folge haben.
Bei dem für die Unternehmen wichtigen Thema „Compliance“ ist der Zwang zur Anonymisierung und Pseudonymisierung für den ersten Datenabgleich ein Schritt in die richtige Richtung. Abgesehen davon, ist allerdings auch in diesem Zusammenhang der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern aus Sicht des Arbeitskreises unnötig hoch, da auch hier die vorgeschlagenen Bedingungen einer möglichen Kontrolle zu unbestimmt sind.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch die offene Formulierung und Verwendung von Oberbe-griffen die Anwendung der Vorschriften in der Praxis nur wenig Verbesserung für den Schutz der Persön-lichkeitsrechte der Beschäftigten bringen wird. Besser wäre die konsequente Beibehaltung des bewährten Grundsatzes: „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Eine einfache Handhabung im Unternehmen kann nur dann erfolgen, wenn klare Anwendungsfälle mit konkreten Verwendungszwecken formuliert werden. Zahlreiche Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz zeigen, dass die Formulierung eines derartigen Positivkatalogs durchaus machbar ist. Der Kabinettsentwurf erkennt dieses an, indem er solche Vereinbarungen als vorran-gige Rechtsvorschrift definiert, falls diese nicht zu Ungunsten der Beschäftigten vom BDSG abweichen.
Es bleibt zu hoffen, dass im parlamentarischen Prozess eine weitere Konkretisierung der Anwendungsfälle zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes im Beschäftigungsverhältnis führen wird.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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Der Berufsverband fördert die beruflichen Interessen der Datenschutzbeauftragten in Deutschland. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, das Berufsbild des Datenschutzbeauftragten in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu etablieren und unsere Mitglieder in ihrer Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte und -berater zu unterstützen. Die Qualität von Datenschutzleistungen aufzubauen und zu sichern hat dabei höchste Priorität.
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