02.09.2010 - 11:56 - Politik, Recht & Gesellschaft

BAG-Urteil: Arbeitnehmer muss auch gegen falschen Kündigungstermin binnen drei Wochen klagen

Pressemitteilung von: PersonalPraxis24.de

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Arbeitgeber sollten, wie die Entscheidung zeigt, unbedingt das EuGH-Urteil zur Nichtanwendung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB beachten.
Münster / Erfurt, 02.09.2010 - Beschäftigte, denen von ihrem Arbeitgeber mit einem falschen Termin gekündigt wird, müssen – wollen sie dies nicht akzeptieren – dennoch binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage einlegen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor, berichtet das Informationsportal PersonalPraxis24.de.

Im Streitfall war einem Tankwart von seinem Arbeitgeber ordentlich zu Ende Juli 2008 gekündigt worden. Da der Mann jedoch bereits vor seinem 25 Lebensjahr bei der Rechtsvorgängerin der Firma gearbeitet hatte, wäre der korrekte Kündigungstermin laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 19.01.2010 - C-555/07) eigentlich der 31.08.2008 gewesen.

Eine etwaige Kündigungsschutzklage könne darauf allerdings nicht aufbauen, so die Richter in ihrer Entscheidung. Denn die Entlassung werde zum falschen Termin rechtkräftig, "wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist". Das ergebe sich aus § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz.

Dort heißt es: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."

Praxistipp: Arbeitgeber sollten, wie die Entscheidung zeigt, unbedingt das EuGH-Urteil zur Nichtanwendung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB beachten.

Urteil des BAG vom 01.09.2010 (Az.: 5 AZR 700/09).

Weitere Informationen und Hintergründe sowie die genaue Begründung des Gerichts finden Sie unter:

www.personalpraxis24.de/aktuelles/?aktuelles_id=186791 sowie

www.personalpraxis24.de/startseite/thema-der-woche/archiv...

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