25.08.2010 - 14:29 - Tourismus, Auto & Verkehr
Irrtümer bei angestellten Familienmitgliedern
Pressemitteilung von: Sozialversicherungs-Freiheit
In vielen Betrieben arbeiten Familienmitglieder mit, die sozialversicherungs-pflichtig angemeldet sind.
Diese mitarbeitenden Familienmitglieder gehen oft gutgläubig davon aus, sie würden im Bedarfsfall Leistung erhalten: Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosen-versicherung, Erwerbsminderungsrente aus der Rentenversicherung, Insolvenzgeld aus der Insolvenzgeld-Umlage.
Doch durch die Beitragszahlung erwirbt man nicht automatisch das Recht auf Leistung!
Nur wenigen ist bekannt, dass bei Beantragung einer Leistung geprüft wird, ob das Familienmitglied sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei ist. Basis der Prüfung ist die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gelebte Praxis.
Egal wie die Daten bei der Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses ursprünglich einmal waren.
Egal, über welchen Zeitraum die Beiträge von den Sozialversicherungsträgern unbeanstandet angenommen wurden. Selbst eine zwischenzeitlich durchgeführte Betriebsprüfung - bei der der sozialversicherungspflichtige Status nicht beanstandet wurde - ist keine Garantie für die Leistung.
Wird der Antragsteller dann unerwartet und in diesem Fall auch ungewollt als sozialversicherungsfrei eingestuft, dann heißt das, dass trotz jahrelanger Beitragszahlung nicht geleistet wird: kein Arbeitslosengeld, keine Erwerbs-minderungsrente, kein Insolvenzgeld.
Ein rückwirkender Bescheid hat noch weiter reichende Folgen:
Die Gesetzliche Krankenkasse wird ggfls. Beiträge vom Angestellten nachfordern.
Die Zulagen in die Riester-Verträge sind zu Unrecht einbezahlt worden.
Das Finanzamt wird u.U. vom Arbeitgeber Steuern auf die - als Betriebsausgabe steuermindernd - abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.
Im Falle einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter die Arbeitgeber-Beiträge aus der Rentenversicherung zurückholen. Denn das waren dann unrechtmäßige Betriebsausgaben. Dadurch wird nachträglich auch noch die Rente des Familienmitglieds geschmälert.
Allen mitarbeitenden Familienangehörigen ist deshalb eine aktuelle Status-feststellung in der Sozialversicherung dringend anzuraten. Das Ziel ist ein rechtsfähiger Bescheid mit Rechtssicherheit.
Zu beachten ist dabei, dass der Bescheid immer nur für den festgestellten Sachverhalt gilt. Und nur so lange wie sich der Sachverhalt nicht ändert.
Ein Tipp: Es ist immer einfacher, im Vorfeld gemeinsam mit erfahrenen Experten einen qualifizierten, den Sachverhalt treffenden Antrag zu erstellen, als einmal ergangene Bescheide u.U. vor Gericht anzufechten.
Die oben genannten Rechtsunsicherheiten lassen sich beseitigen, wenn das Familienmitglied von sich aus aktiv wird!
Neben der Erreichung von Rechtssicherheit geht es um viel Geld: denn wird Sozialversicherungsfreiheit festgestellt, dann kann das Familienmitglied steuerbegünstigt in eine Betriebsrente einzahlen. Bei gleichem Nettoeinkommen erwirbt es auf diese Weise eine doppelt so hohe und garantierte Rente. Mit der Möglichkeit die Rente schon mit 60 Jahren abzurufen, auch in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung. Meist in sechsstelliger Höhe.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Dr. Klaus Birkner
Mittelstandsberater
Buchenwaldstr. 12
70771 Leinfelden
Tel. 0711/83963825
e-mail:
URL www.Sozialversicherungsbefreiung.org
Wir haben langjährige Erfahrung in der Sozialversicherungsbefreiung und eine hohe Erfolgsquote. Selbst dann, wenn der Antrag auf Befreiung aus der Sozialversicherung bereits abgelehnt wurde. Wir bieten ein individuelles Renten-Konzept.
Durch unsere Dienstleistungen werden jährlich mehr als hundert Mandanten SV-frei.
Wir sind ein starkes, kompetentes Team von Experten aus den erforderlichen und sich ergänzenden Fachgebieten, u.a.
- Sozialversicherungsrecht
- Arbeits- und Vertragsrecht
- Steuerrecht
- Versicherungsrecht
- Unternehmensberatung
Diese mitarbeitenden Familienmitglieder gehen oft gutgläubig davon aus, sie würden im Bedarfsfall Leistung erhalten: Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosen-versicherung, Erwerbsminderungsrente aus der Rentenversicherung, Insolvenzgeld aus der Insolvenzgeld-Umlage.
Doch durch die Beitragszahlung erwirbt man nicht automatisch das Recht auf Leistung!
Nur wenigen ist bekannt, dass bei Beantragung einer Leistung geprüft wird, ob das Familienmitglied sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei ist. Basis der Prüfung ist die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gelebte Praxis.
Egal wie die Daten bei der Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses ursprünglich einmal waren.
Wird der Antragsteller dann unerwartet und in diesem Fall auch ungewollt als sozialversicherungsfrei eingestuft, dann heißt das, dass trotz jahrelanger Beitragszahlung nicht geleistet wird: kein Arbeitslosengeld, keine Erwerbs-minderungsrente, kein Insolvenzgeld.
Ein rückwirkender Bescheid hat noch weiter reichende Folgen:
Die Gesetzliche Krankenkasse wird ggfls. Beiträge vom Angestellten nachfordern.
Die Zulagen in die Riester-Verträge sind zu Unrecht einbezahlt worden.
Das Finanzamt wird u.U. vom Arbeitgeber Steuern auf die - als Betriebsausgabe steuermindernd - abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.
Im Falle einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter die Arbeitgeber-Beiträge aus der Rentenversicherung zurückholen. Denn das waren dann unrechtmäßige Betriebsausgaben. Dadurch wird nachträglich auch noch die Rente des Familienmitglieds geschmälert.
Allen mitarbeitenden Familienangehörigen ist deshalb eine aktuelle Status-feststellung in der Sozialversicherung dringend anzuraten. Das Ziel ist ein rechtsfähiger Bescheid mit Rechtssicherheit.
Zu beachten ist dabei, dass der Bescheid immer nur für den festgestellten Sachverhalt gilt. Und nur so lange wie sich der Sachverhalt nicht ändert.
Ein Tipp: Es ist immer einfacher, im Vorfeld gemeinsam mit erfahrenen Experten einen qualifizierten, den Sachverhalt treffenden Antrag zu erstellen, als einmal ergangene Bescheide u.U. vor Gericht anzufechten.
Die oben genannten Rechtsunsicherheiten lassen sich beseitigen, wenn das Familienmitglied von sich aus aktiv wird!
Neben der Erreichung von Rechtssicherheit geht es um viel Geld: denn wird Sozialversicherungsfreiheit festgestellt, dann kann das Familienmitglied steuerbegünstigt in eine Betriebsrente einzahlen. Bei gleichem Nettoeinkommen erwirbt es auf diese Weise eine doppelt so hohe und garantierte Rente. Mit der Möglichkeit die Rente schon mit 60 Jahren abzurufen, auch in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung. Meist in sechsstelliger Höhe.
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