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Rechtsbeugung, Beispiel Justiz Heilbronn

16.07.201008:33 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) »Für die Rechtsbeugung gilt in Deutschland offenbar, was für alle anderen Straftaten nicht möglich ist: Es gibt das 'perfekte Verbrechen'. Die Gesetzgebung wegen des Tatbestands der "Beleidigung" ist für Behörden sowie Industrie sehr nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken: Sobald er auf eine Provokation mit einer "Beleidigung" reagiert, hat man ihn - für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte - auch für die Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im allgemeinen nicht wehren können« (Peter Briody, Die Beleidigungsgesetze in Deutschland. Die Protagonisten eines 'infantilen Ehrenkults', eucars.de 2007).


Am 8.6.2010 verkündete das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1745/06), dass ein Verbot der Abtreibungskritik verfassungswidrig ist, weil dadurch der Lebensschützer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wird. Im Urteil heißt es: "Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich für das Verhältnis des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung Betroffenen (vgl. nur BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 107). [...] Die dem Beschwerdeführer [i.e. Lebensschützer, Anm. PRHL] durch die angegriffenen Entscheidungen verbotenen Hinweise darauf, dass der Kläger Abtreibungen durchführe und in seiner Praxis Abtreibungen durchgeführt würden, fallen in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um Tatsachenbehauptungen handelt, denn auch derartige Äußerungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, soweit sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; stRspr), was hier ersichtlich der Fall ist."
Kurzum: Niemals konnten dem Lebensschützer rechtmäßig Verbote ausgesprochen, geschweige denn Strafen auferlegt werden, weil er immer ersichtlich seine Grundrechte wahrgenommen hat. Dessen ersichtlich ungeachtet, haben sich die untergeordneten Gerichte mit Verboten resp. Strafen für Lebensschutz der sehr schweren Rechtsbeugung schuldig gemacht. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, d.h. die schuldigen Richter müssen immer mindestens für ein Jahr ins Gefängnis und ihr Amt verlieren. Aber cf. Briody: "Rechtsbeugung ist das perfekte Verbrechen". Sucht man nach dem Begriff "Rechtsbeugung" im Internet, findet man zwar sofort massenhaft sowohl allgemeine Klagerufe als auch konkrete Falldarstellungen, aber nicht leicht einen Fall, dass ein Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde. Statt dessen wurden viele Rechtsbeugungs-Opfer für ihr Hungern und Dürsten nach Gerechtigkeit obendrein noch wegen "Beleidigung" verurteilt, und ersichtlich sind Beleidigungsprozesse bereits an sich wegen fehlender gesetzlicher Bestimmtheit immer unheilbar Rechtsbeugung.
Beispiel Heilbronn: Der Lebensschützer Klaus Günter Annen war von der Justiz Heilbronn wegen Abtreibungskritik verurteilt worden - ersichtlich eine massive Grundrechtsverletzung und Rechtsbeugung. Der Verf. erstattete deshalb ordnungsgemäß bei Staatsanwaltschaft Heilbronn (SH) Anzeigen (2002 und 2004) gegen die Heilbronner Richter.
Bei der Strafanzeige 2002 fügte der Verf. die Rechtsbelehrung an: »"Die Obrigkeit hat die Pflicht, in erster Linie für das allgemeine Wohl zu sorgen. Sie muß deshalb nach Kräften alle Übel vom Staate fernhalten und sein Wohl fördern, Religion und Sittlichkeit beschützen, für gerechte Verteilung der Rechte und Pflichten sorgen, die Gesetze ohne persönliche Rücksichten durchführen, die öffentlichen Ämter nur geeigneten Personen geben und ungeeignete aus denselben entfernen. [...] Gesetzen, die das Naturgesetz oder das positiv göttliche Recht verletzen, darf man nicht gehorchen; ihrer Ausführung darf man passiven Widerstand entgegensetzen" (H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1935, 164).« Die Antwort der SH: "Der Strafanzeige wird keine Folge gegeben, da kein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht."
Auf die Strafanzeige 2004 reagierte die SH außer mit der üblichen Strafvereitlung allerdings noch mit einem Strafbefehl gegen den Verf.: »Der Genannte wird angeklagt, er habe in rechtlich einer Handlung in drei Fällen jeweils einen anderen beleidigt, weshalb Strafantrag gestellt ist, indem er in einem Schreiben vom 5. April 2004, das am gleichen Tage per Fax bei der Staatsanwaltschaft in Heilbronn einging, die Richter am Landgericht Aßmann, Hauff und Lustig damit beschimpfte, dass diese illegal gehandelt hätten, den Tatbestand des sehr schweren Betrugs erfüllt hätten und zudem als notorische Unrechtssprecher bezeichnete mit dem Zweck, die Richter zu verunglimpfen und herabzuwürdigen, zumal er wusste, dass diese nach Recht und Gesetz entschieden hatten, er jedoch sich als über dem Gesetz stehend ansieht. 3 Vergehen der Beleidigung gemäß §§ 185,194, 52 StGB.«
Zur Richtigstellung: 1. Dass das Lebensschutz-Verbot nicht nur nicht "nach Recht und Gesetz entschieden" war, sondern sogar eine unanfechtbare Grundrechtsverletzung darstellt, stand ersichtlich unbestreitbar schon lange vor dem neuerlichen BVerfG-Spruch fest. 2. Dass der Verf. sich nicht "als über dem Gesetz stehend ansieht", stand angesichts seiner zahlreichen Publikationen gegen autonome Moral / Rechtspositivismus unbestreitbar fest, s. zudem die Rechtsbelehrung des Verf. an die SH z.Th. göttliches Recht. 3. Dass Beleidigung nicht gesetzlich bestimmt und somit gar nicht justiziabel ist, stand angesichts der - nicht vorhandenen - Definition von Beleidigung unbestreitbar fest, s. zudem die diesbzgl. zahlreichen umfangreichen Studien.
Diese "Verurteilung" des Verf. ist also komplett rechtsunwirksam und erfüllt mehrere Straftatbestände, darunter die besonders schwere Verleumdung des Verf. Allerdings ist diese Verurteilung objektiv grundsätzlich gegen jeden gerichtet, der an Recht und Gesetz festhält. D.h. in Wahrheit wird damit jeder Rechtschaffene, namentlich jeder Katholik (der u.a. an die Morallehre des kirchlichen Lehramtes gebunden ist), böswillig verächtlich gemacht und zur Verfolgung Unschuldiger freigegeben, cf. § 130 Abs. 1 StGB und Art. 6 VStGB.
Dementsprechend hat der Verf. bereits am 29.06.2010 eine Rückerstattungsforderung mit Fristsetzung 15.07.2010 u.a. an Amtsgericht Heilbronn sowie Justizministerium Baden- Württemberg geschickt. Darin heißt es: »Ich erwarte eine ausführliche schriftliche Erklärung, inwiefern ich mich als "als über dem Gesetz stehend" ansehen kann, wenn meine Ansicht, dass Protestaktionen gegen Abtreibungen auch vor entsprechenden Arztpraxen GRUNDSÄTZLICH HINGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, nunmehr "UNANFECHTBAR" vom BVerfG bestätigt wurde.«
Bis heute, 16.07.2010, wurde weder die Rückerstattung noch die Erklärung von einer der angeschriebenen Stellen geleistet. Die Ämter liegen weiterhin widerrechtlich in den Händen Ungeeigneter. Rechtsbeugung bleibt das "perfekte Verbrechen". Cf. Prof. Hans-Joachim Selenz (2008): "Explizit kriminelles Justizhandeln gibt es zuhauf.[…] Der Sumpf schließt die höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es praktisch keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Begünstigung." Und Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger (1982): "Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär."
Jeder sollte sich fragen, ob er diese Situation guten Gewissens hinnehmen oder gar unterstützen kann.

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