Passversagung bei erheblichen Steuerschulden

Pressemitteilung von: RTS • Steuerberater • Wirtschaftsprüfer • Unternehmensberater

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Stuttgart, 24. Juni 2010 - Wer erhebliche Steuerschulden hat, muss damit rechnen, dass ihm kein Reisepass erteilt bzw. ein vorhandener Pass entzogen wird. Das geht aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hervor, mit denen das Gericht entsprechende Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen bestätigt hat (VG Berlin, Beschlüsse vom 9. und 11.03.2010 - VG 23 L 328.09 und VG 23 L 332.09, Pressemitteilung vom 23.03.2010).

Im ersten Fall hatte die Deutsche Botschaft in San José die Ausstellung eines neuen Reisepasses für einen seit 1994 in Costa Rica lebenden Deutschen unter Berufung auf eine Steuerschuld in Höhe von 1,6 Mio. €, die unstreitig in Deutschland bestand, abgelehnt. Gegen die Ablehnung machte der Antragsteller geltend, dass er sich seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht entzogen habe, da die Steuerschuld erst nach seinem Wegzug ins Ausland entstanden sei. Zudem könne er seinen steuerlichen Verpflichtungen erst recht nicht nachkommen, wenn er mangels eines deutschen Reisepasses seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verlegen müsse, weil er hier keine Existenzgrundlage habe. Der zweite Fall betraf einen in Namibia lebenden Deutschen, der Steuerschulden in Höhe von etwa 103.000 € hatte. Er hatte gegenüber der Deutschen Botschaft in Windhuk geltend gemacht, die Steuerschuld sei verjährt.

Das Berliner Verwaltungsgericht hat beide Eilanträge zurückgewiesen. Nach dem Passgesetz sei ein Pass zu versagen bzw. könne entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Ein Steuerfluchtwille des Steuerschuldners liege bereits dann vor, wenn er es an ernsthaften Bemühungen fehlen lasse, seine Steuerschulden zu begleichen, zugleich aber im Ausland verbleiben möchte. Andere gleich geeignete Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs stünden nicht zur Verfügung. Die Vorschrift diene gerade dazu, den deutschen Steuerbehörden im Ausland lebende Steuerflüchtlinge zuzuführen. Es sei nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretung zu prüfen, ob die Steuerschuld verjährt ist.

Gegen die Beschlüsse ist jeweils die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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