(openPR) Hamburg, 07. Juni 2010: Im Februar 2010 ist das GenDG zu wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Heimliche Vaterschaftstests und andere Abstammungsuntersuchungen sind verboten und als Verstoß gegen das Gesetz unter Strafe gestellt. Alle Stellen, die genetische Untersuchungen zur Abstammung bei Menschen in Deutschland durchführen, sind dazu verpflichtet schriftliche Einverständniserklärungen von allen Beteiligten vor der Durchführung der Tests einzuholen. Darüber hinaus muß nach den Vorgaben des Gesetzes über Art, Zweck, Umfang und Aussagekraft der Untersuchung aufgeklärt werden. Darüber hinaus wird ab Februar 2011 gemäß § 5 GenDG die Akkreditierung für alle Einrichtungen in denen genetische Abstammungsuntersuchungen durchgeführt werden Pflicht. Mit diesem Schritt beabsichtigt der Gesetzgeber, einen einheitlichen Standard für eine bessere Qualität und mehr Sicherheit bei Vaterschaftstests einzuführen.
Das Institut für Blutgruppenserologie und Genetik (www.ibsg.de) hat im Mai 2010 die Urkunde der 2010 neu eingerichteten Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erhalten. Die Akkreditierung erfolgte nach der internationalen Norm ISO 17025:2005. Da jedoch immer nur Einrichtungen akkreditiert werden, der Vaterschaftstest aber auch und insbesondere die persönliche Qualifikation des verantwortlichen Untersuchers verlangt, empfehlen wir unverändert zusätzlich zum Nachweis der Akkreditierung auch auf das Prüfzeichen der KFQA zu achten. Diese Kommission prüft auf Antrag die persönliche Qualifikation eines Untersuchers gemäß den deutschen Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter (www.kfqa.de).
Durch das neue Gesetz macht sich also jeder strafbar, der heimliche Vaterschaftstests in Auftrag gibt. Einrichtungen, die Aufträge ohne schriftliche Einverständniserklärungen entgegennehmen, machen sich ebenfalls strafbar.
Fazit: Was ist also aufgrund des neuen Gesetzes für private Vaterschaftstests zu beachten?
1. Heimliche Vaterschaftstests sind gesetzlich verboten. Sowohl die Auftraggeber als auch die durchführende Einrichtung machen sich strafbar, wenn gegen diese Vorschrift verstoßen wird. Daraus folgt:
2. Vaterschaftstests sind in Deutschland grundsätzlich nur noch mit schriftlicher Einverständniserklärung aller Beteiligten und mit dokumentierter Aufklärung durchzuführen.
3. Ab Februar 2011 müssen Einrichtungen, die genetische Untersuchungen bei Menschen zur Abstammung durchführen, akkreditiert sein. Wir empfehlen zusätzlich auf das KFQA-Prüfzeichen zu achten, mit dem auch die persönliche Qualifikation des Untersuchers gemäß den amtlichen Richtlinien unabhängig bestätigt wird.
Weitere Informationen finden Sie z.B. auf der Internetseite des IBSG: www.ibsg.de und im Gesetzestext, der ebenfalls online verfügbar ist:
www.gesetze-im-internet.de/gendg/index.html




















