(openPR) Für die nötige Rechtssicherheit dürfte der III. Zivilsenat des BGH mit seiner Entscheidung vom 15.04.2010 um die seit geraumer Zeit aufgeworfene Diskussion zur Aufklärung über Provisionen für freie Anlageberater gesorgt haben. Anlegerschutzanwälte gerierten Anlegern gegenüber eine Falschberatung des Anlageberaters, wenn – gerade bei „älteren“ geschlossenen Immobilienfonds – dieser nicht auf seine Provision aus dem Vertrieb des Produkts hingewiesen hatte. Damit sorgten sie allerdings bei den Anlegern für gewaltige Rechtsunsicherheit. So nahm die Rechtsanwaltskanzlei Tilp pp. mit einer geradezu reißerischen Pressemitteilung auf eine Entscheidung des OLG Stuttgarts Bezug, wonach – so jedenfalls die Mitteilung dieser Rechtsanwaltskanzlei – der dort beklagte Anlageberater zu Schadensersatz verurteilt wurde, weil er seinen Kunden nicht über die an ihn geflossenen Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt hatte (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 42/09).
Sieht man sich diese Entscheidung im Volltext sodann etwas genauer an, ist zu erkennen, dass es in diesem Sachverhalt um einen Beratungsdienstvertrag ging, auf dessen Grundlage die dort streitgegenständlichen Beteiligungen an den Falk-Fonds 68 und 75 zur Zeichnung empfohlen wurden. Dieser Umstand wird in der Entscheidung des OLG Stuttgarts mehrfach behandelt und spielte eine wichtige Rolle, so dass es sich bei diesem individuellen Einzelfall, der vor dem OLG Stuttgart verhandelt wurde, nicht um eine „typische“ Beratung oder Vermittlung handelte.
„Die Frage war, ob Anleger von geschlossenen Immobilienfonds ihr unternehmerisches Risiko (vor allem aus Altfällen) jederzeit und nach Belieben über ein juristisches Hintertürchen pauschal auf den Vertrieb abwälzen können, in dem sie nur vortragen lassen, sie seien von ihrem Berater nicht über die an ihn geflossenen Provisionen aufgeklärt worden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..
Dieser Argumentation hat nun der III. Zivilsenat des BGH ein Ende bereitet. In seiner Entscheidung vom 15.04.2010 hat er in aller Klarheit mitgeteilt, dass für die bankmässig ungebundenen, freien Anlageberater keine Verpflichtung gegenüber dem Kunden besteht, ungefragt über die von ihnen bei den empfohlenen Anlage erwartete Provisionen aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.
„Diese Entscheidung erging in Abgrenzung zu der „Kick-Back-Problematik“ im Bankenbereich. Grund der Differenzierung ist laut BGH nicht zuletzt, dass „das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und seiner Bank üblicherweise auf Dauer gegründet“ ist. Und weiter: „Der von seiner Bank bezüglich einer Geldanlage in Wertpapiere beratene Kunde muss deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolgt, weil sie z.B. ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter hat“.
„Laut BGH hat damit ein freier Anlageberater keine Verpflichtung über seine erhaltene Provisionen aufzuklären, solange nicht § 31 d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in ihrer Stellungnahme zur aktuellen Entscheidung des BGH weiter.
Die Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 15.04.2010 kann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. bezogen werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an www.schutzverein.org.



