openPR Recherche & Suche
Presseinformation

BGH: Keine Aufklärungsverpflichtung eines freien Anlageberaters über erhaltene Provisionen

(openPR) Für die nötige Rechtssicherheit dürfte der III. Zivilsenat des BGH mit seiner Entscheidung vom 15.04.2010 um die seit geraumer Zeit aufgeworfene Diskussion zur Aufklärung über Provisionen für freie Anlageberater gesorgt haben. Anlegerschutzanwälte gerierten Anlegern gegenüber eine Falschberatung des Anlageberaters, wenn – gerade bei „älteren“ geschlossenen Immobilienfonds – dieser nicht auf seine Provision aus dem Vertrieb des Produkts hingewiesen hatte. Damit sorgten sie allerdings bei den Anlegern für gewaltige Rechtsunsicherheit. So nahm die Rechtsanwaltskanzlei Tilp pp. mit einer geradezu reißerischen Pressemitteilung auf eine Entscheidung des OLG Stuttgarts Bezug, wonach – so jedenfalls die Mitteilung dieser Rechtsanwaltskanzlei – der dort beklagte Anlageberater zu Schadensersatz verurteilt wurde, weil er seinen Kunden nicht über die an ihn geflossenen Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt hatte (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 42/09).



Sieht man sich diese Entscheidung im Volltext sodann etwas genauer an, ist zu erkennen, dass es in diesem Sachverhalt um einen Beratungsdienstvertrag ging, auf dessen Grundlage die dort streitgegenständlichen Beteiligungen an den Falk-Fonds 68 und 75 zur Zeichnung empfohlen wurden. Dieser Umstand wird in der Entscheidung des OLG Stuttgarts mehrfach behandelt und spielte eine wichtige Rolle, so dass es sich bei diesem individuellen Einzelfall, der vor dem OLG Stuttgart verhandelt wurde, nicht um eine „typische“ Beratung oder Vermittlung handelte.

„Die Frage war, ob Anleger von geschlossenen Immobilienfonds ihr unternehmerisches Risiko (vor allem aus Altfällen) jederzeit und nach Belieben über ein juristisches Hintertürchen pauschal auf den Vertrieb abwälzen können, in dem sie nur vortragen lassen, sie seien von ihrem Berater nicht über die an ihn geflossenen Provisionen aufgeklärt worden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..

Dieser Argumentation hat nun der III. Zivilsenat des BGH ein Ende bereitet. In seiner Entscheidung vom 15.04.2010 hat er in aller Klarheit mitgeteilt, dass für die bankmässig ungebundenen, freien Anlageberater keine Verpflichtung gegenüber dem Kunden besteht, ungefragt über die von ihnen bei den empfohlenen Anlage erwartete Provisionen aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.

„Diese Entscheidung erging in Abgrenzung zu der „Kick-Back-Problematik“ im Bankenbereich. Grund der Differenzierung ist laut BGH nicht zuletzt, dass „das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und seiner Bank üblicherweise auf Dauer gegründet“ ist. Und weiter: „Der von seiner Bank bezüglich einer Geldanlage in Wertpapiere beratene Kunde muss deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolgt, weil sie z.B. ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter hat“.

„Laut BGH hat damit ein freier Anlageberater keine Verpflichtung über seine erhaltene Provisionen aufzuklären, solange nicht § 31 d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in ihrer Stellungnahme zur aktuellen Entscheidung des BGH weiter.

Die Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 15.04.2010 kann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. bezogen werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an www.schutzverein.org.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 429909
 790

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „BGH: Keine Aufklärungsverpflichtung eines freien Anlageberaters über erhaltene Provisionen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

LG Hamburg erkennt Widerrufsrecht gegen Sparda Bank Hamburg eG infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung an
LG Hamburg erkennt Widerrufsrecht gegen Sparda Bank Hamburg eG infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung an
Das Landgericht Hamburg hat in aktueller Entscheidung vom 26.01.2015 die Feststellung getroffen, dass der dortige Darlehensnehmer seine Vertragserklärung gegenüber der Sparda Bank Hamburg eG wirksam widerrufen hat. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgericht Hamburg vom 26.01.2015. Streitgegenständig war dort eine Widerrufsbelehrung, wonach der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag beginnt, nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und die Ver…
BGH verlängert Verjährung zur Rückzahlung von Kreditgebühren
BGH verlängert Verjährung zur Rückzahlung von Kreditgebühren
Darlehensnehmer können die von Banken unzulässigerweise erhobenen Bearbeitungsgebühren auch noch für Konsumentenkredite zurückfordern, die ab 2004 abgeschlossen sind. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Berufung auf zwei aktuelle Entscheidungen des BGH. Bettina Wittmann, Vorstand des Schutzvereins für Rechte der Bankkunden e.V.: „In seiner Entscheidung vom 13.05.2014 hatte der BGH eine Gebühr, die beim Abschluss eines Darlehensvertrages zusätzlich zu den Zinsen berechnet wurde, für den Darlehensnehmer als…

Das könnte Sie auch interessieren:

Fehlende Aufklärung über Provisionen durch Kreditinstitute – Banken steht Klagewelle ins Haus
Fehlende Aufklärung über Provisionen durch Kreditinstitute – Banken steht Klagewelle ins Haus
… Fonds gilt, also auch bei Medienfonds. „In den derzeit laufenden Rechtsstreitigkeiten lassen die beklagten Kreditinstitute vorbringen, vor dem Jahr 2006 hätten sie eine Aufklärungsverpflichtung zur erhaltenen Provision nicht erkennen können, sei der wegweisende Beschluss des BGH vom 19.12.2006 erst im Mai 2007 veröffentlicht gewesen“, so Bettina Wittmann …
Verschweigen von Kick-Backs ist vorsätzliche Pflichtverletzung
Verschweigen von Kick-Backs ist vorsätzliche Pflichtverletzung
… Provisionen, so verstoßen sie damit vorsätzlich gegen ihre Aufklärungspflicht. Dies geht aus einem aktuellen OLG Stuttgart hervor (Az.: 9 U 129/10). „Die Frage um die Aufklärungsverpflichtung einer Bank um erhaltene Vertriebsvergütungen, welche sie von der Fondsgesellschaft erhalten hat, ohne den Anleger hierauf hinzuweisen, beschäftigt den BGH seit ca. 4 …
OLG Celle verneint Aufklärungspflicht über mögliche Rückvergütung bei „allgemeinen“ Anlageberatern
OLG Celle verneint Aufklärungspflicht über mögliche Rückvergütung bei „allgemeinen“ Anlageberatern
… Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. in einer Stellungnahme zur aktuellen Rechtssprechung. Endgültig ist die Entscheidung des OLG Celle um die fehlende Aufklärungsverpflichtung über rückgeflossene Vergütungen bei „allgemeinen“ Anlageberatern noch nicht. Es ließ die Revision zum BGH zu. Demgemäß wird der BGH in naher Zukunft entscheiden, …
Neues Urteil zu VIP-Medienfonds - Auch erfahrene Anleger bekommen Schadensersatz
Neues Urteil zu VIP-Medienfonds - Auch erfahrene Anleger bekommen Schadensersatz
… Kapitalanlage auch Informationen über Provisionen (Kickbacks). Das Frankfurter Landgericht: "Diese Aufklärungspflicht dient der Offenlegung einer für den Anleger maßgeblichen Interessenkollision des Anlageberaters". Wenn ein Anlageberater mit Kickbacks am Vertragsabschluss verdient, besteht für den Anleger die Gefahr, dass die Beratung nicht allein von …
OLG Brandenburg: Anlageberatung oder Anlagevermittlung?
OLG Brandenburg: Anlageberatung oder Anlagevermittlung?
… ist bei Banken von erheblicher Bedeutung für die Aufklärungspflicht über die gezahlten Provisionen. Die Stellung und die Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Überschneidungen sind möglich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur …
Ist „kick-back“-Rechtssprechung des BGH für alle Anlageberater anwendbar?
Ist „kick-back“-Rechtssprechung des BGH für alle Anlageberater anwendbar?
… entstanden, inwieweit diese kick-back-Rechtssprechung auch auf private Anlageberater anwendbar ist. „Bisher gingen die meisten Gerichte davon aus, die mit BGH-Beschluss 2009 verlangte Aufklärungsverpflichtung um rückvergütete Provisionen seien ausschließlich auf Banken und deren Kunden anwendbar“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden …
Bild: Bundeskabinett beschließt HonoraranlageberatungsgesetzBild: Bundeskabinett beschließt Honoraranlageberatungsgesetz
Bundeskabinett beschließt Honoraranlageberatungsgesetz
… vor der Wand: "Es wird quasi ein neuer Berufsstand geschaffen und öffentlich legitimiert: Durch die Einführung der geschützten Bezeichnung des Honorar-Anlageberaters im Wertpapierhandelsgesetz sowie des Honorar-Finanzanlagenberaters in der Gewerbeordnung wird für die Kunden zukünftig transparenter, ob die Dienstleistung der Anlageberatung durch Provisionen …
Bild: BGH verschärft Aufklärungspflicht über Provisionen bei der AnlagevermittlungBild: BGH verschärft Aufklärungspflicht über Provisionen bei der Anlagevermittlung
BGH verschärft Aufklärungspflicht über Provisionen bei der Anlagevermittlung
… ihre Vertriebsprovisionen aufklären, wenn diese 15 Prozent des Anlagekapitals übersteigen. Dabei ist das Agio in die Berechnung einzubeziehen. Zu den Informationspflichten eines Anlageberaters oder Vermittlers gehört es, über seine Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 Prozent des von dem Anleger einzubringenden Kapitals übersteigen. Bleibt …
Kick-Back-Rechtsprechung auch für Innenprovisionen anwendbar?
Kick-Back-Rechtsprechung auch für Innenprovisionen anwendbar?
… wie ein Anlagevermittler seinen Anleger auf die Zahlung dieser Provisionen hinweisen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter. Eine Aufklärungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Prospekt die Innenprovisionen nicht oder nicht zutreffend ausweist. „Das LG Darmstadt hat in seiner Entscheidung vom 08.02.2011 zum …
Kick-back und Provisionen: Freie Anlageberater sind nicht zur Aufklärung verpflichtet
Kick-back und Provisionen: Freie Anlageberater sind nicht zur Aufklärung verpflichtet
… Geschäftsbeziehung hinaus geht, und sich die Bank insoweit in einem möglichen Interessenskonflikt befindet. Im Gegensatz dazu liegt es nach Auffassung des BGH für den Kunden eines freien Anlageberaters bereits per se auf der Hand, dass dieser Provisionen erhält, die aus dem vom Kunden an die Anlagegesellschaft geleisteten Betrag aufgewendet wird. Dies gilt umso mehr, …
Sie lesen gerade: BGH: Keine Aufklärungsverpflichtung eines freien Anlageberaters über erhaltene Provisionen